Rückmeldegebühren iHv 100 DM bzw 51 Euro gem § 30 Abs 1a S 1 des Hochschulgesetzes Brandenburg (juris: HSchulG BB) in der bis 2008 geltenden Fassung mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 104a ff GG sowie mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig – Gebührenzweck nicht hinreichend klar erkennbar, soweit er über die Deckung der Kosten der Rückmeldebearbeitung hinausgeht – grobes Missverhältnis zwischen Gebührenzweck und Gebührenbemessung, da Gebühr die Verwaltungskosten um mehr als hundert Prozent übersteigt – zur Berechnung der Verwaltungskosten
Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Ausgleichs geringwertiger Anrechte; Ermessensausübung durch das Rechtsbeschwerdegericht; Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte