Baurecht

Tariferhöhung der Baugenehmigungsgebühr um die Gebühr der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung

Aktenzeichen  AN 9 K 16.01216

Datum:
7.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KG Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
BayWG BayWG Art. 20

 

Leitsatz

Tarif-Nr. 2.I.1 Tarif-Stelle 4.2 und Tarif-Nr. 8.IV.0 Tarif-Stelle 1.18.1.2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis) vom 12. 10. 2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. 3. 2014 (GVBl S. 118), stehen im Einklang mit höherrangigem Recht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die mit dem Baugenehmigungsbescheid der Stadt … vom 31. Januar 2014 verbundene Gebührenfestsetzung ist – soweit sie von der Klägerin im Rahmen der Anfechtungsklage angegriffen worden ist – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter klargestellt, dass sich die Anfechtungsklage lediglich insoweit gegen den in der Kostenfestsetzung enthaltenen Kostenpunkt wendet, der wegen des Entfallens der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung eine Erhöhung der Baugenehmigungsgebühr um 184.922,50 Euro vorsieht, als dieser Kostenpunkt eine Höhe von 25.117,94 Euro übersteigt. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen Punkt.
1.1
Diese Gebührenfestsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere beruht sie auf einer gültigen Rechtsgrundlage, die im Einklang mit höherrangigem Recht steht. Der konkret angegriffene Gebührentatbestand findet seine Rechtsgrundlage in Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KG in Verbindung mit der auf dieser Grundlage durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen erlassenen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis) vom 12. Oktober 2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2014 (GVBl S. 118). Dessen Tarif-Nr. 2.I.1 Tarif-Stelle 4.2 enthält folgende Regelung:
„Entfällt aufgrund einer baurechtlichen Genehmigung die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche Genehmigung nach diesem Kostenverzeichnis […] als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.“
Für das Verfahren der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG bestimmt Tarif-Nr. 8.IV.0 Tarif-Stelle 1.18.1.2 für die Genehmigung solcher baulicher Anlagen, die nicht der Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO unterfallen, eine Gebühr von 5 ‰ der Baukosten, mindestens 100 Euro.
Diese Gebührenvorschriften stehen im Einklang mit höherrangigem Recht. In Ausübung seiner Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfG, B. v. 17.12.2012 – 1 BvR 488/10; HessVGH, B. v. 7.2.2007 – 5 ZU 1686/06; VG München, U. v. 12.3.2013 – M 1 K 12.3843 – juris) hat der Verordnungsgeber das Recht, die Gebühren für die jeweils kostenpflichtigen Tatbestände unterschiedlich auszugestalten. Dabei ist er an die Vorgaben in Art. 5 KG gebunden. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KG gibt ihm die Möglichkeit, Festgebühren (Nr. 1), Wertgebühren (Nr. 2), Zeitgebühren (Nr. 3) oder Rahmengebühren (Nr. 4) festzusetzen. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KG regelt, dass sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu richten hat. Wertgebühren kommen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 KG in Betracht, wenn der Verwaltungsaufwand oder die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich vom Wert des Gegenstands der Amtshandlung abhängen. Nach Satz 2 kann dieser Wert dann durch einen Geldbetrag (etwa anteilig der voraussichtlichen Baukosten) oder durch eine andere geeignete Bemessungsgrundlage bestimmt werden, die Höhe der Gebühr kann sich nach Satz 3 aus einem Promillesatz des Gegenstandswerts ergeben, bei dessen Festsetzung dem Verordnungsgeber ebenfalls eine Einschätzungsprärogative zusteht. Für diese Art der Regelung mit einem starren Gebührensatz von 5 ‰ bezogen auf die Bausumme hat sich der Verordnungsgeber bei der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung entschieden. Wegen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative ist die Kammer an einer vollumfänglichen gerichtlichen Nachprüfung gehindert. Es steht ihr nicht zu, die Gebührenvorschrift zu verwerfen, weil es aus ihrer Sicht einen gerechteren, zweckmäßigeren oder sinnvolleren Gebührenansatz gegeben hätte. Auch ist zu beachten, dass Gebührenregelungen stets eine „Mischkalkulation“ zugrunde liegt, so dass es immer Fälle geben kann, in denen der Gebührenschuldner mehr bezahlen muss, als er der Behörde Verwaltungsaufwand verursacht hat, und auf der anderen Seite Fälle, in denen die Gebühr den Verwaltungsaufwand nur teilweise abdeckt. Im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative darf der Verordnungsgeber auch das aus Gründen der Vereinfachung in Kauf nehmen. Die Kammer ist darauf beschränkt, zu überprüfen, ob sich der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, und ob er die Grenzen, welche ihm das Äquivalenzprinzip, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Gleichheitssatz ziehen, eingehalten hat.
Sachfremde Erwägungen sind nicht zu erkennen. Vielmehr erscheint die Entscheidung für eine Ausgestaltung als Wertgebühr nachvollziehbar – im Falle der auf ein konkretes Bauvorhaben mit einer bezifferbaren Bausumme bezogenen wasserrechtlichen Anlagengenehmigung bieten sich die Baukosten als Grundlage der Gebührenbemessung regelrecht an (vgl. BVerwG, U. v. 24.3.1961 – VII C 109.60 – BVerwGE 12, 162 (169 ff.); BayVGH, U. v. 12.4.2000 – 19 N 98.3739 – juris, Rn. 40).
Der Gebührentatbestand steht auch im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf (vgl. BayVGH, U. v. 9.7.1971 – Nr. 56 II 69 – BayVBl. 1971, S. 387 ff.; BVerwGE 12, 162 (166/169); 26, 305 (308)). Von einem solchen Missverhältnis müsste man ausgehen, wenn die Gebühr „erdrosselnden“ Charakter hätte, sie also einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringen und damit prohibitiv wirken würde (vgl. BayVGH, U. v. 9.7.1971, a. a. O., mit Verweis auf BVerwGE 26, 305 (311); BVerwG, U. v. 21.10.1970 – IV C 137.68 – BayVBl. 1971, S. 108). Aus dem Äquivalenzprinzip darf nicht geschlossen werden, dass die Gebühr durch die bei der Behörde (durch den Verwaltungsaufwand) anfallenden Kosten zu beschränken ist (vgl. HessVGH, B. v. 7.2.2007 – 5 ZU 1686/06 – juris). Auch darf nicht übersehen werden, dass die Verwaltung durch ihre Leistung einen bestimmten Vorteil gewähren oder eine andere besondere Wirkung erzielen kann. Dies ist für die Gebührenbemessung beachtlich und rechtfertigt im Grundsatz die Erhebung von Gebühren, die über dem tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand liegen. Allein der Umstand, dass der Gebührengläubiger den den Verwaltungsaufwand für die Amtshandlung übersteigenden Teil des Aufkommens den allgemeinen Haushaltsmitteln zuzuführen in der Lage ist, führt nicht schon dazu, dass die Gebühr ihren Gebührencharakter verliert und zur – unzulässigen – Steuer wird (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, a. a. O., KG, Art. 6, Rn. 3, mit Verweis auf BVerwGE 13, 214 (222); BVerwG, U. v. 6.2.1984 – 3 B 87.82). Auch hält der bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Gebühr dann nicht für unangemessen, wenn sie dem gesamten Gegenwert einschließlich der Verwertbarkeit oder Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner, also den Vorteilen, die ihm daraus erwachsen, entspricht (BayVGH zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Benutzungsgebühren: Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, a. a. O., KG, Art. 6, Rn. 3, mit Verweis auf BayVGH 55, 154 (157); 60, 1).
Diesen Anforderungen genügen die streitgegenständlichen Gebührentatbestände Tarif-Nr. 2.I.1 Tarif-Stelle 4.2 und Tarif-Nr. 8.IV.0 Tarif-Stelle 1.18.1.2. Die Annahme einer „erdrosselnden“ oder prohibitiven Wirkung liegt für die Kammer fern. Bei einem starren Gebührensatz von 5 ‰ der Baukosten hat der Bauherr letztlich nur einen sehr geringen Anteil seiner Gesamtkosten für die Gebühr aufzuwenden.
Auch geht die Kammer von einem angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne des Äquivalenzprinzips aus. Die Klägerin hat insofern mit ihrem Einwand, dass bei der Ausgestaltung des vorliegenden Gebührentatbestands mit einem Gebührensatz von 5 ‰ der Baukosten keine Rückkopplung an den bei der Behörde angefallenen Verwaltungsaufwand stattfinde, keinen Erfolg. Zwar ist richtig, dass sich bei einem Bauvorhaben der Verwaltungsaufwand nicht zwangsläufig direkt proportional zu der Größe des Bauvorhabens und damit zu dessen Baukosten verhält. Er kann mit Ansteigen der Bausumme im Verhältnis eher abnehmen. Gerade bei sehr teuren Bauvorhaben kann das dazu führen, dass trotz eines im Einzelfall geringen Verwaltungsaufwands für die Amtshandlung eine im Verhältnis dazu hohe Gebühr zu veranschlagen ist. Jedoch hat der Verordnungsgeber die Frage, ob der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand einen Niederschlag in der letztlich zu zahlenden Gebühr finden soll oder nicht, bereits im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative mit der Entscheidung, die Anlagengenehmigung als Wertgebühr auszugestalten, beantwortet. Dies hat zur Folge, dass der Gebührentatbestand nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 KG vorrangig auf die Bedeutung der Angelegenheit abstellen darf, die viel enger mit der Größe des Bauvorhabens und den Baukosten verbunden ist. Dementsprechend tritt bei der Wertgebühr die Betrachtung des reinen Verwaltungsaufwands zurück (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern Bd. I, KG, Art. 5, Rn. 4). Also darf zur Beantwortung der Frage, was hier als behördliche Leistung anzusehen ist, gerade nicht auf den von ihr erbrachten Verwaltungsaufwand (etwa fachliche Stellungnahmen oder Gutachten) abgestellt werden, entscheidend ist vielmehr das Ergebnis des Verwaltungsvorgangs, nämlich die erteilte Genehmigung. Erst durch sie erhält der jeweilige Gebührenschuldner – vorbehaltlich etwaiger anderer Genehmigungen – die Baufreigabe und damit das Recht, sein Vorhaben und die damit verbundenen Gewinnaussichten zu verwirklichen. Dies stellt den von der Behörde gewährten Vorteil – die von ihr erbrachte Leistung – dar, weniger von Bedeutung ist demgegenüber, wie viele Bedienstete welche Anzahl von Stunden mit wie großem Aufwand dafür gearbeitet haben. Anders als der reine Verwaltungsaufwand steigt aber dieser mit der Genehmigung gewährte Vorteil regelmäßig umso mehr, je größer (und teurer) das geplante Bauvorhaben ist, so dass eine darauf bezogene Wertgebühr unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann nicht erkannt werden. Aus ihm folgt, dass die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen. Innerhalb dieser Grenzen steht dem Verordnungsgeber ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BayVGH, U. v. 12.4.2000 – 19 N 98.3739, mit Verweis auf BVerfG, B. v. 6.2.1979 – BVerfGE 50, 217 (225 ff.); BVerfG, B. v. 12.2.1992 – BVerfGE 85, 337 (346 ff.). Insofern wird, insbesondere zum Begriff der von der Behörde erbrachten Leistung, auf die Ausführungen zum Äquivalenzprinzip verwiesen. Gerade durch einen starren Promillesatz wird gewährleistet, dass bei jeder Genehmigung stets die anteilig gleiche Berücksichtigung des durch sie gewährten Vorteils für den jeweiligen Bauherrn stattfindet.
Dem Gebührentatbestand kann auch das Kostendeckungsprinzip nicht entgegengehalten werden. Höchstrichterlich ist geklärt, dass es für Verwaltungsgebühren trotz deren Gegenleistungscharakter nur sehr eingeschränkt Anwendung findet (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, a. a. O., KG, Art. 6, Rn. 3, mit Verweis auf BVerwG, U. v. 20.6.1958 – 7 A 2.57; U. v. 24.3.1961 – BVerwGE 13, 214; B. v. 6.2.1984 – 3 B 87/82). Heranzuziehen ist es zwar als Begrenzung der Gebühren nach unten hin, um zu verhindern, dass die Behörde defizitär arbeitet, nicht jedoch als Obergrenze, so dass die Gebühren die tatsächlich bei der Behörde getätigten Aufwendungen nicht übersteigen dürften.
Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass der Verordnungsgeber bei Einführung des jetzt streitgegenständlichen Gebührentatbestands nicht überblickt haben könnte, dass die Gebühren für eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung unter Umständen deutlich höher liegen würden als zuvor. Der Verordnungsgeber hat sich bewusst – anders als bei der Vorgängerregelung – dafür entschieden, im Falle der Ersetzung der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung durch die Baugenehmigung nicht lediglich die Baugenehmigungsgebühr um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen, sondern die volle Gebühr für die ersetzte Genehmigung zu veranschlagen. Da diese abhängig von den Baukosten ist, war vorhersehbar, dass ein teureres Vorhaben dementsprechend zu höheren Gebühren führen würde.
Nach alledem sind die Gebührentatbestände Tarif-Nr. 2.I.1 Tarif-Stelle 4.2 und Tarif-Nr. 8.IV.0 Tarif-Stelle 1.18.1.2 rechtmäßig und können als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung herangezogen werden.
1.2
Auch gegen die Rechtsanwendung durch die Beklagte im Einzelfall bestehen keine Bedenken. Auf Grundlage der geprüften Gebührentatbestände wurde die zu zahlende Gebühr rechnerisch einwandfrei ermittelt. Auch von der Klägerin wird dies nicht in Abrede gestellt.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte der Gebührenermittlung die Kosten für das gesamte Bauvorhaben zugrunde gelegt hat, obwohl Gebäude E nicht innerhalb des 60 m Bereichs liegt. Auch unter Berücksichtigung der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach es unter konstruktiven Gesichtspunkten theoretisch möglich wäre, das Gebäude E aus dem Gesamtkomplex herauszulösen, ist hier von einem einheitlichen und zusammenhängenden Vorhaben auszugehen. Durch die Gestaltung der Dachfirste handelt es sich auch optisch um einen Gebäudekomplex, der sich nicht aufspalten lässt. Nicht zuletzt wurde von der Klägerin, die als Bauherrin den Umfang ihres Bauvorhabens selbst bestimmt, für den Gebäudekomplex eine Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt. Daher war für das Gesamtvorhaben eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erforderlich (vgl. Drost/Ell, Das neue Wasserrecht in Bayern, Bd. II, BayWG, Art. 20, Rn. 26) und dementsprechend waren für die Bemessung der Gebühr auch die Baukosten des Gesamtvorhabens heranzuziehen.
Eine Herabsetzung der Gebühr im Sinne eines Teilerlasses im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach Art. 16 Abs. 2 KG wurde schon nicht bei der Beklagten beantragt, die Voraussetzungen hierfür liegen aber auch nicht vor, da die Heranziehung zu der vollen Gebühr im vorliegenden Fall keine unbeabsichtigte Härte für die Klägerin darstellt. Ein Fall persönliche Unbilligkeit ist nicht gegeben, da die Zahlung der vollen Gebühr sie nach Angaben ihres Geschäftsführers unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse und ihrer Vermögenssituation in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet (zu den Voraussetzungen vgl. BayVGH, U. v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028). Ein Fall sachliche Unbilligkeit ist ebenfalls nicht anzunehmen. Härten, die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber erkannt und in Kauf genommen hat, rechtfertigen in aller Regel einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nicht (vgl. BayVGH, U. v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028; BFH, U. v. 6.2.1985 – I R 206/80 – juris, Rn. 19; BVerwG, U. v. 23.8.1990 – 8 C 42.88 – juris, Rn. 26).
Auch war es nicht rechtsfehlerhaft, bestimmte wasserrechtliche Fragen in nachgelagerte wasserrechtliche Verfahren zu verlagern. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung erstreckt sich nur auf die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften. Schließt sie – wie im vorliegenden Fall – die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG mit ein, erstreckt sich diese Feststellungswirkung auch auf bestimmte wasserrechtliche Fragen. Unabhängig hiervon kann das Bauvorhaben der Klägerin nach anderen Vorschriften des Wasserrechts genehmigungspflichtig sein. Dies kann dazu führen, dass die Bauherrin alleine mit der Baugenehmigung noch nicht zur Ausführung ihres Bauvorhabens schreiten kann. Anders als früher bildet die Baugenehmigung nicht mehr gleichsam den Schlusspunkt des gesamten Verwaltungsverfahrens, sie darf auch erteilt werden, wenn andere Genehmigungen noch ausstehen. Im Übrigen geht aus der Bauakte (unter anderem E-Mail der Klägerin an die Bauordnungsbehörde der Stadt … vom 2. September 2013 – Bl. 232 f. der Bauakte) hervor, dass die Klägerin über diesen Umstand informiert war und gerade Wert darauf legte, zuerst eine bestandskräftige Baugenehmigung zu haben, bevor sie zur Klärung weiterer Detailfragen Fachfirmen engagierte.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 159.804,56 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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