(Markenbeschwerdeverfahren – „O2 Flow (Wort-Bild-Marke)/flow/flowconsultinggmbh (Unternehmenskennzeichen)“ – Einrede mangelnder Benutzung – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Dienstleistungsidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung durch selbständig kennzeichnende Stellung des Markenbestandteils „flow“)
Markenbeschwerdeverfahren – „TITAN Shield (Wort-Bild-Marke)/TitanFuge (Unionsmarke)/Sopro Titan“ – zur Einrede mangelnder Benutzung – fehlende Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität und -ähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung