Steuerrecht

Erfolglose Asylklage ukrainischer Staatsangehöriger

Aktenzeichen  RO 9 K 17.33942

Datum:
17.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG AsylG § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 30. Juni 2017 ist im Umfang der Anfechtung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf einen Schutzstatus im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 AufenthG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Auch nach der mündlichen Verhandlung erscheint das Vorbringen der Kläger zum Ausreisegrund nicht glaubhaft. Der Kläger zu 1) konnte nicht plausibel machen, warum er für den Ankauf von Waren für sein Ladengeschäft auf einmal 30.000 $ benötigt haben will, nachdem er seit dem Jahr 2005 den Laden betreibe und offensichtlich bisher mit seinen Einnahmen das Geschäft erfolgreich habe betreiben können. Eine schriftliche Vereinbarung dazu, was angesichts der Höhe der Darlehenssumme und der angeblich vereinbarten Rückzahlungssumme (36.000 $) zu Beweiszwecken nahe liegend gewesen wäre, habe der Kläger zu 1) nicht vorliegen können. Da es um die Beschaffung von Verkaufsware und ausdrücklich nicht um eine räumliche oder anders geartete Erweiterung des Geschäfts gegangen sei, wären auch andere nahe liegende Formen der Vorfinanzierung infrage gekommen. Ebenfalls erscheint nicht glaubhaft, dass der Kläger zu 1) im Januar 2015 zusammengeschlagen worden sei. Hätte der Kläger zu 1) wie angegeben ein Krankenhaus aufgesucht, wäre er nicht wie die Klägerin zu 2) der mündlichen Verhandlung bestätigte, ohne ärztliche Versorgung (blutverschmiert und mit einer Verletzung (Fraktur) im Gesicht) bei ihr erschienen. Einen Nachweis über diesen angeblichen Krankenhausaufenthalt ist der Kläger zu 1) schuldig geblieben. Der Kläger zu 1) hat bis zur Ausreise auch ein Scheidungsverfahren (19. Juni 2015, Bl. 101 d. Bundesamtsakte) abgeschlossen und seine langjährige Lebensgefährtin am 1. Juli 2015, um verheiratet auszureisen, geheiratet. Gleichwohl sei es den angeblichen Verfolgern nicht gelungen, den Kläger zu 1) in der Heimatstadt aufzuspüren. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 1) sich auch andernorts an die Sicherheitsbehörden wenden könnte, lässt der Vortrag auch deutlich werden, dass die Kläger in einem anderen Landesteil der Ukraine vor der Beitreibung etwaiger weitere Kreditraten, deren Fälligkeit gar nicht nachzuweisen wäre, sicher wären, da sie sogar in der Heimatstadt in der Lage gewesen sein sollen, dort ca. sechs Monate weiter zu leben.
Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG).
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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