Markenbeschwerdeverfahren – „ZOOM (Wort-Bild-Marke)/ZOOM“ – zur rechtserhaltenden Benutzung – zur Warenähnlichkeit von Printmedien zu Papier für Kopierzwecke – keine Verwechslungsgefahr – zur Kostenentscheidung – Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung