Stattgebender Kammerbeschluss: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs 2 BVerfGG) nach Fristversäumnis aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung – Verstoß gegen Art 19 Abs 4 S 1 GG aufgrund sachlich nicht mehr vertretbarer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens
Asylrecht, Wiedereinsetzung in die Klagefrist (abgelehnt), Gegenständlicher Anwendungsbereich der anwaltlichen Versicherung, Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Fehlers der Auszubildenden, Kontaktaufnahme mit einer früheren Mitarbeiterin, Einfache Melderegisterauskunft zur Ermittlung der Anschrift einer früheren Mitarbeiterin (offen gelassen)
Nichtannahmebeschluss: Einlegung von Rechtsbehelfen, die nicht zum Rechtsweg gehören (hier: Gegenvorstellung sowie “Verfassungsrüge”), hält Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen – keine Wiedereinsetzung bei mangelnden Darlegungen zur Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums