Steuerrecht

Asylrecht, Wiedereinsetzung in die Klagefrist (abgelehnt), Gegenständlicher Anwendungsbereich der anwaltlichen Versicherung, Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Fehlers der Auszubildenden, Kontaktaufnahme mit einer früheren Mitarbeiterin, Einfache Melderegisterauskunft zur Ermittlung der Anschrift einer früheren Mitarbeiterin (offen gelassen)

Aktenzeichen  M 2 K 17.49491

Datum:
21.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35344
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60

 

Leitsatz

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Das Gericht konnte über die noch immer rechtshängige Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
I. Die Klage im Verfahren M 2 K 17.49491 ist anhängig, über sie kann entschieden werden. Die Rechtsfolge der Rücknahme der Klage mit dem Aktenzeichen M 15 K 17.36150 – unmittelbare Beendigung des Verfahrens durch rückwirkenden Entfall der Rechtshängigkeit (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 ZPO) – erstreckt sich nicht auf die unter dem Aktenzeichen M 2 K 17.49491 geführte Klage. Zwar handelt es sich bei dem am 21. November 2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz bei der gebotenen Auslegung (vgl. zur Auslegung einer Erklärung als Klageschrift Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 39 ff.) nicht um eine (erneute) Klage, sondern um einen auf das Verfahren M 15 K 17.36150 gerichteten Wiedereinsetzungsantrag (einschließlich der Wiederholung der verfristeten Prozesshandlung), der normalerweise durch die Rücknahme der Klage hinfällig wird.
Jedoch verlangt der Grundsatz des fairen Verfahrens, aus einem Fehler des Gerichts dem Kläger keinen Nachteil erwachsen zu lassen (vgl. BGH, B.v. 14.12.2010 – VIII ZB 20/09 – juris Rn. 20). Das Gericht hat vorliegend nicht nur zu Unrecht den Schriftsatz vom 21. November 2017 als neue Klage behandelt, sondern infolgedessen auch in seinem Hinweis zur Verfristung vom 7. Januar 2020 den Wiedereinsetzungsantrag nicht erwähnt, obwohl er dem Gericht als Organisation (wenngleich nicht in der Person der Berichterstatterin der 15. Kammer) bekannt war. Zwar hätte der frühere Bevollmächtigte die insoweit „doppelte“ Rechtshängigkeit wegen der gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 28. November 2017 erkennen und dem Gericht bzw. dem neuen Rechtsanwalt mitteilen können. Doch ändert dies nichts an der fehlerhaften Behandlung des Antrags durch das Gericht; das Gericht hat jedenfalls eine Klagerücknahme maßgeblich hervorgerufen, die (angesichts des noch „offenen“ Wiedereinsetzungsantrags) offensichtlich nicht veranlasst gewesen war.
Zur Vermeidung von Nachteilen für den Kläger ist daher vom Vorliegen einer (erneuten) Klage auszugehen, deren Zulässigkeit gerade wegen der Rücknahme der Klage im Verfahren M 15 K 17.36150 nicht mehr am Hindernis doppelter Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG) scheitert (vgl. VG Würzburg B.v. 6.7.2020 – W 8 S 20.30742 – juris Rn. 11).
II. Die demnach anhängige Klage M 2 K 17.49491 ist allerdings unzulässig. Die Klagefrist war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. November 2017 bereits abgelaufen und die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand liegen nicht vor.
1. Die Klage wurde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben. Da der Bescheid ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 11. März 2017 zugestellt worden war (§ 74 Abs. 1 AsylG), endete die Klagefrist am Montag, den 27. März 2017 (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG, §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Klage vom 21. November 2017 ist demnach verfristet.
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO liegen nicht vor.
a) Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses müssen die Tatsachen vorgetragen werden, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (§ 60 Abs. 2 Sätze 1, 2 VwGO).
Der Kläger muss im Rahmen seines Antrags deutlich machen, wie und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist bzw. weshalb das Verschulden des Klägers oder seines Bevollmächtigten fehlt (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Ein dem Kläger zurechenbares Verschulden des Bevollmächtigten muss dieser in seiner Person verwirklichen. Das Verschulden von Hilfspersonen ist relevant, weil eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bedarf es daher konkreter Angaben dazu, dass das Versäumnis nicht vom Bevollmächtigten verschuldet ist. Die Sorgfaltspflichten des bevollmächtigten Rechtsanwalts bestimmen sich nach objektiven Kriterien. Bedient sich der Rechtsanwalt, wie meist, zur Erledigung der Aufgaben eines Büroapparats, muss er dafür Sorge tragen, dass dieser so organisiert ist, dass Fehler vermieden werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2006 – 4 ZB 05.3239 – juris Rn. 5). Folglich bedarf es im Wiedereinsetzungsantrag konkreter Ausführungen zur Organisation und Überwachung der Fristenwahrung in der Kanzlei, die im Normalfall die Fristeinhaltung garantieren. Ein Rechtsanwalt hat insbesondere darzulegen, dass seine mit der Fristwahrung befassten Angestellten sorgfältig ausgewählt, überwacht und angeleitet wurden und kein Anlass bestand, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 68 m.w.N.). Die zur unverschuldeten Fristversäumung führenden Tatsachen, sind glaubhaft zu machen.
b) Im hiesigen Fall liegt ein Verschulden des Bevollmächtigten nicht schon darin, dass er den Transport eines fristwahrenden Schriftsatzes einer Auszubildenden anvertraut hat. Dies ist zulässig, sobald die Bürokraft entsprechend belehrt wurde und auch tatsächlich überwacht wird (vgl. BGH, B.v. 20.3.1997 – IX ZB 5/97 – juris Rn. 9). Gegebenenfalls von der Auszubildenden zu verantwortende Fehler, insbesondere ein weisungswidriges Verhalten – wie etwa der verspätete Einwurf eines Klageschriftsatzes in den Briefkasten des Gerichts -, hat der Bevollmächtigte und mithin auch der Kläger nicht zu verschulden.
c) Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass die Klageschrift fristgerecht gefertigt und rechtzeitig einer entsprechend unterwiesenen Bürokraft ausgehändigt wurde und diese die Klageschrift weisungswidrig verspätet in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen hat. Das Gericht kann auf der Grundlage der vorgetragenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe nicht annehmen, dass der verspätete Zugang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten liegt.
aa) Eine Glaubhaftmachung gelingt, wenn „bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen“ (BAG, U.v. 7.11.2012 – 7 AZR 314/12 – NJW 2013, 1467/1469); die volle richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen ist nicht notwendig. Bleibt allerdings offen, ob das Fristversäumnis verschuldet war, so ist die Wiedereinsetzung abzulehnen (vgl. Peters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 56. Ed., Stand: 1.1.2021, § 60 Rn. 38).
bb) Wird ein Verlust des Schriftsatzes auf dem Versandweg vorgetragen – insoweit spielt es keine Rolle, ob ein Verlust durch die Post oder durch einen eigenen Beschäftigten in Rede steht – so muss die ordnungsgemäße Aufgabe des Schriftsatzes zur Post bzw. ordnungsgemäße Übergabe an den Beschäftigten glaubhaft gemacht werden. Es bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Auf- bzw. Übergabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes (vgl. OVG Bremen, B.v. 20.4.2020 – 1 LA 53/20 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 15.11.2019 – 19 ZB 19.730 – juris Rn. 9; BGH, B.v. 16.4.2019 – VI ZB 33/17 – juris Rn. 11) und der entsprechenden Glaubhaftmachung.
Im Regelfall (und so auch hier) reicht eine anwaltliche Versicherung oder eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung schon deshalb nicht aus, weil die insoweit für fehlendes Verschulden maßgeblichen Tatsachen – Übergabe der Klageschrift an die Auszubildende und deren Beauftragung, diese am gleichen Tag zu Gericht zu bringen – sich meist außerhalb der Wahrnehmungsspähre des Bevollmächtigten abspielen werden und überdies typischerweise andere Beweismittel vorhanden sind (vgl. BFH, B.v. 25.5.2011 – VIII R 25/09 – juris Rn. 8; LG Heilbronn, B.v. 9.2.2017 – 8 Qs 2/17 – juris Rn. 7). Für die alleinige Glaubhaftmachung mittels anwaltlicher Versicherung ist nach der Rechtsprechung sogar dann kein Raum, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2019 – 19 ZB 19.730 – juris Rn. 9).
Es bedarf daher – vorbehaltlich von Fällen der Beweisnot – zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes insbesondere der Darlegung eines Eintrags der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2019 – 19 ZB 19.730 – juris Rn. 9).
cc) An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es. Weder sind das nach dem Vortrag vorhandene Fristenbuch (wobei unklar bleibt, ob dieses überhaupt zu Zwecken der Ausgangskontrolle geeignete Eintragungen enthält) noch andere Dokumente, aus denen sich die Aufgabe zur Post bzw. die Übergabe an die Auszubildende ergeben, vorgelegt worden.
Selbst wenn es möglich sein sollte, ohne Nachweis einer systematischen Ausgangskontrolle glaubhaft zu machen, dass der Verlust eines Schriftsatzes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. OVG Bremen, B.v. 20.4.2020 – 1 LA 53/20 – juris Rn. 19 m.w.N.), kann vorliegend keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Denn zumindest wäre eine verschriftlichte und an Eides Statt versicherte Aussage über die Abläufe durch die Rechtsanwaltsfachangestellte (soweit es um deren Wahrnehmung geht, also insbesondere über die tatsächliche Beauftragung der Auszubildenden und die konkrete Aushändigung der Klageschrift) erforderlich gewesen. Weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.
Ebenfalls wäre zusätzlich die Vorlage einer Aussage der Auszubildenden über ihre Wahrnehmungen und ihr Verhalten erforderlich gewesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Aussage der Auszubildenden nicht mehr eingeholt hätte werden können. Der vorgebrachte Einwand, dass die Auszubildende nicht mehr in der Kanzlei des Bevollmächtigten beschäftigt ist, begründet keine Beweisnot (vgl. hierzu VG München, U.v. 14.5.2021 – M 2 K 17.35264 – juris Rn. 27, dessen Entscheidung dieselbe Kanzlei betrifft). Eine Kontaktaufnahme über die zumindest bislang bekannte Anschrift der früheren Beschäftigten wäre dem Bevollmächtigten möglich gewesen. Jedenfalls hätte der erfolglose Versuch einer Kontaktaufnahme vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen; dies ist nicht geschehen (es kann daher offenbleiben, ob im Falle des Wegzugs der Auszubildenden auch die Ermittlung einer aktuellen Wohnanschrift mit der jedermann zu Verfügung stehenden einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz – BMG – hätte erfolgen müssen, da der Bevollmächtigte als früherer Arbeitgeber über die erforderlichen Identifizierungsdaten nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 BMG verfügt).
d) Eine Wiedereinsetzung scheitert schließlich auch daran, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beachtet wurde. Die von § 60 Abs. 2 VwGO geforderte Glaubhaftmachung bezieht sich auch auf diejenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags ergibt. Vorliegend ist das Hindernis nicht erst in dem Moment weggefallen, in dem der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter von der Fristversäumung Kenntnis erlangen, sondern bereits in dem Moment, in dem diese von der Fristversäumung hätten Kenntnis erlangen müssen (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 18.4.2013 – 15 K 356/13 – juris Rn. 17). Dies ist mit Zugang der gerichtlichen Eingangsbenachrichtigung vom 12. April 2017 der Fall.
Zwar ist ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich nicht gehalten, sich von sich aus bei der Geschäftsstelle des Gerichts von einem rechtzeitigen Eingang seines Schriftsatzes zu überzeugen, da er bereits verpflichtet ist, für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu sorgen (vgl. BGH, B.v. 19.9.2013 – IX ZB 52/12 – juris Rn. 8). Jedoch ist er jedenfalls im Fall einer Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes ohne jeglichen Nachweis – im Sinne eines gestuften Schutzes gegen Fristversäumungen – verpflichtet, anlässlich einer zugegangenen gerichtlichen Eingangsbestätigung eine Fristenkontrolle durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2019 – 19 ZB 19.730 – juris Rn. 10). Der Bevollmächtigte hätte die gerichtliche Benachrichtigung über den Eingang der Klage überprüfen müssen; er hätte der Mitteilung entnehmen können, dass die Klage bei Gericht erst am 29. März 2017 und damit verfristet eingegangen ist. Die Mitteilung des Gerichts wurde ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle am 12. April 2017 zur Post gegeben (Formularvermerk „abgesandt“), so dass ab dem 15. April 2017 (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG – zur Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Gerichtsverwaltung siehe Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Grundwerk Juli 2020, § 1 Rn. 86 ff.) die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Bestätigung und damit der Fristversäumung bestand. Ab diesen Moment war das Hindernis weggefallen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. November 2017 ist daher verfristet.
Die Klage ist daher unzulässig. Sie ist abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Anwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).


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