Verwaltungsrecht

Asylrecht (Sierra Leone), fehlende Postulationsfähigkeit

Aktenzeichen  9 ZB 21.31400

Datum:
24.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30940
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4
VwGO § 67 Abs. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 30 K 18.30351 2021-08-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. August 2021 die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der vom Kläger persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz vom 17. September 2021 entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Dem Kläger ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Urteils vom 12. August 2021 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht. Im Übrigen werden keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 AsylG); der Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht für seine Tochter zu übertragen, ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Asylverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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