Markenbeschwerdeverfahren – “EASTSIDE® D STREETWEAR (Wort-Bild-Marke)/BFC D BFC DYNAMO (Wort-Bild-Marke)” – keine vollumfängliche Entscheidung im Beschluss der Markenstelle: Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung – Teilübertragung einer Widerspruchsmarke: Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens mit Teileintragungen – ursprüngliche Anträge gelten für abgetrennte Eintragung weiter – im Beschluss ist die übertragene Marke als weitere Widerspruchsmarke gesondert abzuhandeln – zur Geltendmachung des durch die Eintragung der abgetrennten Marke begründeten Rechts durch den Rechtsnachfolger – Befugnis, sich am Verfahren zu beteiligen – Verfügungen und Beschlüsse des DPMA wurden Rechtsnachfolger nicht zugestellt – wesentlicher Verfahrensmangel
(Überschießender Sachantrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren – Anwendung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Bestreiten des Erhalts innerhalb der Drei-Tage-Frist)
Zurückverweisung wegen eines schweren Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht; Insolvenzverschleppungshaftung gegenüber Genossenschaftsmitgliedern