Zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes i.S.d. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG bei möglicher Lizenzierung über zwischengeschaltete Agenturen („M.szug mit Sankt M. auf Pferd“)
Vergütung des Insolvenzverwalters: Einstellung der im Zug der Betriebsfortführung vereinnahmten Umsatzsteuer in die Überschussrechnung; Abschlag von der Regelvergütung bei durch den Sachwalter geprüften Forderungen; beträchtlicher Teil der Masse als Kontoguthaben