Kosten- und Gebührenrecht

Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung wegen versehentlich unterbliebenen Ausführungen zu den Kosten eines Streithelfers

Aktenzeichen  I ZR 80/18

Datum:
16.1.2020
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:160120BIZR80.18.0
Normen:
§ 101 Abs 1 ZPO
§ 319 Abs 1 ZPO
§ 321 ZPO
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 25. April 2019, Az: I ZR 80/18vorgehend OLG Stuttgart, 5. April 2018, Az: 2 U 99/17, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 9. Juni 2017, Az: 17 O 773/11

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin der Beklagten enthält der Tenor des Beschlusses nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am 29. April 2019 zugestellt worden. Mit am 2. Dezember 2019 eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Beschluss gemäß § 319 Abs. 1 ZPO mit Blick auf die fehlende Kostenentscheidung zu berichtigen.
2
II. Der zulässige Berichtigungsantrag ist nicht begründet.
3
1. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist eine solche Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 – VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN). Erforderlich hierfür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung “offenbar” ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN).
4
An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Zwar wollte der Senat bei dem Erlass des Beschlusses vom 25. April 2019 der Klägerin auch die Kosten der Streithelferin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auferlegen und ist dies lediglich versehentlich nicht im Tenor ausgesprochen worden. Dieses Versehen ist jedoch nicht “offenbar” im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wird noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte und auch sonst hinreichende, nach außen ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorliegen. Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung – wie hier der Fall – genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 – II ZR 185/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. April 2013 – II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juli 2014 – XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 10; BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4).
5
2. Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Ergänzung des Beschlusses gemäß § 321 Abs. 1 ZPO (analog), der bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4), scheidet angesichts des Ablaufs der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist aus.
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