Kosten- und Gebührenrecht

Erfolgloser Antrag auf Abänderung der Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz

Aktenzeichen  RN 4 E 17.216

Datum:
9.5.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7, § 123

 

Leitsatz

Analog § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung eines Beschlusses nach § 123 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (hier verneint). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 2.11.2016 – RN 4 E 16.1556 – wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 2.11.2016 im Verfahren RN 4 E 16.1556 wurde der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die am 17.11.2015 fortgenommenen Vögel sofort an P* …, V* … zu übergeben (Nr. 1), sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten vorzulegen (Nr. 2), sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung wurde hinsichtlich des Antrags Nr. 1 auf die anderweitige Rechtshängigkeit im Verfahren RN 4 E 16.1267 hingewiesen. Hinsichtlich des Antrags Nr. 2 fehle es am Anordnungsanspruch.
Mit Bescheid vom 18.8.2016 hatte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die am 17.11.2015 vollzogene Fortnahme von 14 Ziervögeln bestätigt und deren anderweitige pflegliche Unterbringung bis längstens 2.9.2016, gegebenenfalls deren Veräußerung, verfügt.
Mit Beschlüssen vom 17.2.2017 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.11.2016 (9 CE 17.25) und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (9 CE 17.24) abgelehnt.
Mit Schreiben vom 11.12.2016 stellte die Antragstellerin Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog). Zur Begründung ist unter anderem vorgetragen, sie könne nun ganz konkret gegen die Falschbehauptungen der Amtstierärzte vorgehen. Hinsichtlich ihrer Haustierhaltung hätten am 6.3.2013 keine Beanstandungen festgestellt werden können. Am 26.10.2015 seien massive Haltungsdefizite vorgefunden worden. Als Gegenbeweis werde ein Vermerk der Staatsanwaltschaft … vom 26.10.2015 angeführt, wonach die Katzen mitgenommen worden seien, der Rest der Tiere habe genug Platz und sei ausreichend versorgt. Die Amazonen seien lediglich nicht ordnungsgemäß gemeldet. Die Feststellungen der Veterinäre vom 26.10.2015 und 17.11.2015 seien gelogen und widerlegt. Zudem hätte man unter Aufsicht der Veterinärärzte Tiere in ihrem Anwesen (Meerschweinchen und Hasen) verhungern und verdursten lassen, während sie in Untersuchungshaft sei.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1.unter Abänderungen des Beschlusses vom 2.11.2016 die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vögel sofort an P …, V …, zu übergeben.
2.die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten vorzulegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1.Der Antrag wird abgelehnt.
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gründe für die Ablehnung des Antrags nach § 123 VwGO lägen unverändert vor. Die Antragstellerin mache lediglich geltend, von Vermerken der Staatsanwaltschaft über das Schicksal ihrer Tiere Kenntnis erhalten zu haben, die gegen die ihr zur Last gelegte mangelhafte Tierhaltung sprächen und dass Veterinärmediziner als Zeugen oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hätten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern Vermerke der Staatsanwaltschaft vom 26.10.2015 und 12.1.2016 die Feststellungen der Veterinäre widerlegen können oder dass man die Tiere während ihrer Untersuchungshaft unter Aufsicht der Veterinärtierärzte hätte verhungern oder verdursten lassen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die für eine Verletzung der Wahrheitspflicht der Beschuldigen Veterinärmediziner sprechen könnten. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog kann ein Beteiligter die Änderung eines Be-schlusses nach § 123 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Es liegen keine veränderten Umstände im Hinblick auf die Entscheidung im Beschluss vom 2.11.2016 vor. In diesem Verfahren wurde die Wegnahme und die Rückgängigmachung des Verkaufs der Ziervögel als zum Verfahren RN 4 E 16.1267 zugehörig angesehen.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Kostenvorlage gilt weiterhin, dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht, solange die Antragsgegnerin entsprechende Kosten nicht geltend macht.
Die von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente führen nicht zu einer anderen Bewertung der Streitfragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Höhe des festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nrn. 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Ver-waltungsgerichtsbarkeit.
Da der Antrag nicht erfolgreich ist, ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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