Kosten- und Gebührenrecht

IV ZR 158/21

Aktenzeichen  IV ZR 158/21

Datum:
30.3.2022
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:300322BIVZR158.21.0
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. April 2021, Az: 9 U 21/21vorgehend LG Hamburg, 11. Dezember 2020, Az: 306 O 91/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts – 7. Zivilsenat – vom 27. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 34.607 € (Hauptforderung gemäß Klageantrag zu 1; die mit dem Antrag zu 2 geltend gemachten Kosten für die vorgerichtliche Einholung des Sachverständigengutachtens sind als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen)
Prof. Dr. Karczewski     
      
Harsdorf-Gebhardt     
      
Dr. Brockmöller
      
Dr. Bußmann     
      
Dr. Bommel     
      


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