Aktenzeichen L 7 AS 572/16
Leitsatz
Ein fehlerhaftes Verhalten des Gerichts – hier unzutreffende Belehrung über die Berufung als statthaftes Rechtsmittel – kann dem Beklagten nicht im Rahmen von § 193 SGG zugerechnet werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers hat mit der Berufung ein nicht statthaftes Rechtsmittel eingelegt, da die Berufungssumme nicht erreicht wurde. Kosten für das trotz Aussichtslosigkeit eingelegten und auf richterlichen Hinweis folgerichtig zurückgenommen Rechtsmittels sind daher vom Beklagten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten.
Anders als der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers meint, ergibt sich keine Kostentragungspflicht des Beklagten aufgrund von § 193 SGG, weil die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts falsch war, nachdem das Sozialgericht unzutreffend über die Berufung als statthaftes Rechtsmittel belehrt hatte. Denn § 193 SGG betrifft nur das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten, nicht das Verhältnis dieser Beteiligten zum Gericht.
Das fehlerhafte Verhalten des Gerichts kann dem Beklagten nicht im Rahmen von § 193 SGG zugerechnet werden (vgl. aber zur Möglichkeit, im kostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG von Gerichtskosten entsprechend § 21 GKG abzusehen, wenn unverschuldete Rechtsunkenntnis vorliegt, was allerdings bei anwaltlicher Vertretung regelmäßig nicht der Fall ist, BayLSG Beschluss vom 18.04.2016, L 15 SF 99/16). Im Übrigen ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, selbst das statthafte Rechtsmittel zu prüfen und einzulegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rz. 40) – gegebenenfalls auch, um einer Haftung zu entgehen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.