Aktenzeichen M 21 K 15.31224
Leitsatz
Bezugnahme auf einen Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 4 VwGO ist möglich, wenn nach Antrag auf mündliche Verhandlung kein neuer Vortrag erfolgt ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Das Gericht nimmt gemäß § 84 Abs. 4 VwGO Bezug auf den Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2016.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).