Kosten- und Gebührenrecht

Prozesskostenhilfe für den einstweilige Rechtsschutz

Aktenzeichen  L 11 AS 500/16 ER

Datum:
19.8.2016
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 73a, §86b Abs. 2
ZPO ZPO § 114

 

Leitsatz

1. Keine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangels Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens. (amtlicher Leitsatz)
2 Bei Fehlen hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO) ist PKH nicht zu bewilligen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Antragsteller hat „Berufung“ im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) zwischenzeitlich vom ihm für erledigt erklärten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 13 AS 668/16 ER) zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch das LSG begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen. Es fehlt – wie sich bereits aus dem Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 11 AS 499/16 B ER ergibt – an jeglicher Erfolgsaussicht für das beim LSG rechtshängige Beschwerdeverfahren.
Eine solche Erfolgsaussicht ist aber im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsanspruches gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlich.
Nach alldem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung) nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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