Kosten- und Gebührenrecht

Sachverständigenvergütung im Patentnichtigkeitsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reise- und Hotelkosten sowie eines Tagegeldes

Aktenzeichen  X ZR 62/07

Datum:
19.4.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 6 JVEG
Spruchkörper:
10. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BPatG München, 27. Februar 2007, Az: 4 Ni 35/05 (EU)

Tenor

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für Übernachtung und Tagegeld wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 72 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Gründe

1
Der gerichtliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 28. Januar 2011 die Kosten für die Übernachtung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt. Die Hotelrechnung beinhaltet Übernachtungskosten in Höhe von 66 EUR sowie 6 EUR für das Frühstück. Erstattungsfähig sind nur die reinen Übernachtungskosten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., JVEG § 6 Rn. 5 bis 8). Für den Anreisetag steht dem Sachverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 EUR zu (§ 6 JVEG i.V.m. § 4 Buchst. c) EStG).
Es können deshalb erstattet werden:                 
      
Übernachtungskosten
66 EUR
Tagegeld
  6 EUR
        
72 EUR
Der Zeitaufwand für das Buchen von Flügen und Hotel fällt unter den Zeitaufwand für die Reise, der bereits vergütet worden ist. Die weiter geltend gemachten Transportkosten hat der Sachverständige trotz Aufforderung nicht belegt.
Meier-Beck                                     Mühlens                                Grabinski
                          Hoffmann                                    Schuster


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