Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  XII ZB 12/05

Datum:
13.1.2010
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 40 GKG
§ 47 Abs 1 GKG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde .

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 12. August 2009, Az: XII ZB 12/05, Beschlussvorgehend BGH, 17. September 2008, Az: XII ZB 12/05, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 20. Dezember 2004, Az: 9 W 61/04, Beschlussvorgehend LG Karlsruhe, 28. Mai 2004, Az: 11 O 38/04, Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 – XII ZB 195/07 – FamRZ 2009, 222).

2

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 – III ZR 56/98 – NJW-RR 1998, 1452 und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemessenden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 €, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt.

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