Aktenzeichen M 10 K 16.31448
AsylG AsylG § 78 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids gestellt (§ 84 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO, § 78 Abs. 7 AsylG). Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, § 84 Abs. 3, 2. Alt. VwGO.
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist offensichtlich unbegründet, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 84 Abs. 4 VwGO), das Gericht folgt insoweit der Begründung des Gerichtsbescheids vom 3. Februar 2017.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Dieses Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG.