Kosten- und Gebührenrecht

V ZR 64/21

Aktenzeichen  V ZR 64/21

Datum:
27.1.2022
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:270122BVZR64.21.0
Normen:
§ 47 Abs 2 GKG
§ 71 Abs 1 S 1 GKG
§ 71 Abs 1 S 2 GKG
§ 49a aF GKG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG München I, 18. März 2021, Az: 36 S 5554/20 WEGvorgehend AG München, 2. April 2020, Az: 483 C 27269/16 WEG

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I – 36. Zivilkammer – vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.910 €.

Gründe

1
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
2
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3
3. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF bemessen.
4
a) Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Beseitigungsanspruch betrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – V ZR 112/21, juris Rn. 4). Maßgeblich ist das (einfache) Interesse der Beklagten an der Abwehr des Beseitigungsanspruchs. Dieses schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 32.820,64 €.
5
b) Gemäß § 47 Abs. 2 GKG wird der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – V ZR 112/21, aaO). Das Amtsgericht hat den Streitwert anhand des einfachen Interesses der Klägerin mit 5.000 € bemessen. Richtigerweise ist aber gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF das hälftige Gesamtinteresse der Parteien von 18.910,32 € anzusetzen (32.820,64 € : 2 = 16.410,32 €; 5.000 € : 2 = 2.500 €). Die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG aF und des § 49a Abs. 2 GKG aF sind eingehalten.
6
c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 – V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5).
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