Medizinrecht

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis nach psychologischem Fahruntüchtigkeitsgutachten

Aktenzeichen  11 B 16.595

Datum:
8.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1
FeV FeV § 46 Abs. 1 S. 1, S. 2 Alt. 1
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.6.2

 

Leitsatz

Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten über seine Fahreignung vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (Anschluss BVerwG NJW 2012, 3669). (redaktioneller Leitsatz)
Hat sich der Kraftfahrer im Rahmen der Begutachtung durch eine Medizinerin auf die Prüfung der erforderlichen psychischen Leistungsfähigkeit durch eine konsiliarisch beigezogene Psychologin eingelassen, obwohl (zunächst) nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet worden war, kann er gegen die Verwertung der Ergebnisse nicht einwenden, er sei (maßgebend) durch eine Medizinerin begutachtet worden, wenn es nach dem Ergebnis der psychologischen Tests auf medizinische Fragen gar nicht mehr ankam. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6a K 15.2592 2015-10-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Mit Einverständnis der Parteien entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist gemäß dem Gutachten der AVUS GmbH vom 8. Mai 2015 fahrungeeignet, so dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden musste.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV). Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Eignung bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln und Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.
Dem Kläger fehlt die erforderliche psychische (geistige) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Gutachten der AVUS GmbH vom 8. Mai 2015, das insoweit auf der konsiliarischen testpsychologischen Prüfung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung am 21. April 2015, durchgeführt von der Diplom-Psychologin Dr. Y. M., beruht, wie der Beklagte im Berufungsverfahren belegt hat.
Es kommt daher nicht darauf an, ob auch im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung psychischer Leistungsmängel oder Krankheiten psychologische Testverfahren zur Anwendung gelangen können. Offen bleiben kann auch, ob dem Kläger bei fehlender psychischer (geistiger) Leistungsfähigkeit gleichzeitig auch die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG, Nr. 2.1.5 Buchst. g bis l der Anlage 7 zur FeV).
Eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests erfolgt nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 15. Mai 2014) regelmäßig im Rahmen einer medizinischpsychologischen Begutachtung. Mit den Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1).
Das Gutachten der AVUS GmbH kam hier zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus kognitiven Gründen nicht in der Lage ist, den Anforderungen gerecht zu werden. Es liege, möglicherweise auch vor dem Hintergrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln oder aber aufgrund pathologischer Alterungsprozesse die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nicht vor. Das testpsychologisch ermittelte Leistungsprofil habe Hinweise auf das Vorliegen von Leistungsminderungen in allen untersuchten verkehrsrelevanten Bereichen ergeben. Die Leistung des Klägers sei als ausfallartig zu bewerten.
Schon beim orientierenden psychopathologischen Befund habe der Kläger verlangsamt gewirkt, seine Konzentration sei eingeschränkt und eher umständlich gewesen. Beim orientierenden Uhren-Zeichen-Test habe der Kläger ein Ergebnis von 4 Punkten erzielt, wobei das Erreichen eines Wertes von 3 oder mehr Punkten als Hinweis auf eine mögliche demenzielle Erkrankung gelte. Im durchgeführten DemTect (Demenz-Detektion) habe der Kläger 6 von 18 Punkten erzielt, wobei Werte unter 8 Punkten als Hinweis für eine beginnende Demenz zu werten seien. Das Gutachten gibt auf den Seiten 11-13 den Verlauf und das Ergebnis der psychologischen Testverfahren, wie der im Berufungsverfahren vorgelegte Befund der Diplom-Psychologin Dr. Y. M. zeigt, richtig wieder. Danach hat der Kläger im sog. Wiener Determinationstest bei der Hauptvariablen ‚Richtige‘ 0 Punkte bei 89 Fehlern sowie 29 Auslassungen erzielt. Beim Test zur Erfassung der selektiven Aufmerksamkeit im visuellen Bereich hat er im Prozentrang 2 erreicht, wobei bei einem Unterschreiten des Werts 16 von einer unterdurchschnittlichen Fähigkeit der Wahrnehmungsleistung im Sinne der Überblicksgewinnung auszugehen ist.
Diese Ausführungen im Gutachten der AVUS GmbH sind verwertbar, weil sie, wie der Beklagte im Berufungsverfahren nachgewiesen hat, auf einer testpsychologischen Prüfung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung am 21. April 2015 durch die Diplom Psychologin Dr. Y. M., die die Anforderungen des Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Anlage 14 zur FeV erfüllt, erfolgte. Die Auswahl der durchzuführenden Tests ist nach der Bestätigung der Begutachtungsstelle einzelfall- und anlassbezogen durch die Diplom-Psychologin und durch eine eingewiesene Testassistenz unter standardisierten Bedingungen durchgeführt worden. Die Prüfung und Auswertung ist wiederum durch die Diplom-Psychologin erfolgt. Dieser psychologische Befund lag der Ärztin, die das Gutachten der AVUS GmbH erstellte und unterschrieb, bereits bei Erstellung des Gutachtens im Original vor und war von der Psychologin unterzeichnet, so dass auch die Anforderungen der Nr. 6 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV erfüllt sind.
Aufgrund dieses eindeutigen Befunds der Psychologin musste die Ärztin weiteren medizinischen Fragen nicht mehr nachgehen. Denn ob die mangelnde psychische (geistige) Leistungsfähigkeit in einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln oder aber in pathologischen Alterungsprozessen ihre Ursache hat oder auf einer Erkrankung des Klägers beruht, die in Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV aufgeführt ist und (auch) zur körperlichen oder geistigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, kann im Rahmen des Entziehungsverfahrens dahinstehen. Weder dem Straßenverkehrsgesetz noch der Fahrerlaubnis-Verordnung kann eine Rangfolge zwischen den Voraussetzungen der körperlichen und der geistigen Eignung entnommen werden. Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn der Inhaber ungeeignet ist.
Nach ständiger Rechtsprechung kann unabhängig davon, ob die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu Recht erfolgte, das Gutachten der AVUS GmbH in vollem Umfang verwertet werden. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2010 – 3 C 2/10 – BVerwGE 137, 10, U. v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – BayVBl 2013, 408/410; BayVGH, B. v. 3.3.2015 – 11 ZB 14.2418 – juris Rn. 18, B. v. 11.6.2014 – 11 CS 14.532 – juris Rn. 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 11 FeV Rn. 26). Soweit der Kläger auf einen Beschluss des OVG Bremen vom 8. März 2000 (1 B 61/00 – NJW 2000, 2438) verweist, zeigt er nicht auf, warum die Auffassung überprüfungsbedürftig sein soll.
Der Kläger hat sich im Rahmen der Begutachtung auf die Prüfung der erforderlichen psychischen Leistungsfähigkeit durch die konsiliarisch beigezogene Psychologin eingelassen, obwohl (zunächst) nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet worden war. Er hat sich damit eine vollständige medizinischpsychologische Untersuchung, deren Anordnung von der Fahrerlaubnisbehörde je nach Gutachtensergebnis bereits angedacht war (vgl. Gutachtensauftrag vom 30.3.2015), erspart, worauf der Beklagte zu Recht hinweist.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14).


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