Medizinrecht

Zulassung einer GmbH-Geschäftsführerin als Syndikusanwältin: Anwaltliche Prägung des Beschäftigungsverhältnisses

Aktenzeichen  AnwZ (Brfg) 16/20

Datum:
28.9.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:280920BANWZ.BRFG.16.20.0
Normen:
§ 46 Abs 2 BRAO
§ 46 Abs 3 Nr 1 BRAO
§ 46 Abs 3 Nr 2 BRAO
§ 46 Abs 3 Nr 3 BRAO
§ 46 Abs 3 Nr 4 BRAO
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen

Verfahrensgang

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 17. Januar 2020, Az: 1 AGH 39/19, Urteil

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2020 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassene Beigeladene beantragte am 21. Dezember 2018 die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre am 1. Januar 2019 beginnende Tätigkeit bei der W.                          GmbH (im Folgenden: W.   GmbH) in B.      . Nach dem von ihr vorgelegten “Geschäftsführervertrag” war sie zum 1. Januar 2019 zur Geschäftsführerin der W.  GmbH bestellt worden und sollte als “Geschäftsführerin/Syndikusrechtsanwältin” der Gesellschaft tätig werden. Im Zulassungsverfahren hat sie eine Tätigkeitsbeschreibung vom 18. März/17. April 2019 nachgereicht, in der der Anteil ihrer nichtanwaltlichen Tätigkeiten mit 45 % ihrer Gesamtarbeitszeit angegeben ist.
2
Die W.   GmbH wurde im Jahr 1970 mit dem Ziel gegründet, einen kreisweiten Ansprechpartner für Existenzgründer, bereits ortsansässige Unternehmen und Investoren zu etablieren. Gesellschafter der W.  GmbH sind der R.      -Kreis mit einem Anteil von über 85 % sowie die zehn kreisangehörigen Städte (bzw. deren S.           -GmbH) und die Kreissparkasse K.  mit einem Anteil von je 1,316 %. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des R.      -Kreises. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft gemäß § 2 Nr. 2 b), c), e) und f) des Vertrages insbesondere berechtigt, ansiedlungsinteressierte und ansässige Betriebe bei der Beschaffung von Grundstücken, Arbeitskräften und Krediten zu unterstützen und zu beraten, Koordinierungsaufgaben für die Gesellschafter auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung zu übernehmen, die Gesellschafter bei der örtlichen und überörtlichen Planung zu beraten und zu unterstützen sowie im Einvernehmen mit einem Gesellschafter Industrie- und Gewerbeansiedlungen im Gebiet der antragstellenden Kommune durchzuführen.
3
Die Beklagte ließ die Beigeladene mit Bescheid vom 17. September 2019 gegen die Stellungnahme der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu. Auf die Klage der Klägerin hat der Anwaltsgerichtshof den Zulassungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung (AGH Hamm,NJW-RR 2020, 628) hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
4
Die Beigeladene sei als Geschäftsführerin einer GmbH nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO tätig, sondern aufgrund eines freien Dienstvertrages. Zwar komme es insoweit nicht auf die Bezeichnung als Geschäftsführerin an, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ein für eine Syndikusrechtsanwältin typisches Betätigungsbild ergebe (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2019 – AnwZ (Brfg) 22/17, juris). Das sei hier jedoch auch unter Berücksichtigung der Schilderung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Danach nehme die Beigeladene vielmehr klassische Geschäftsführertätigkeiten einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft wahr, zu denen auch rechtliche Beratungstätigkeiten zählten, die aber nicht in dem Sinne prägend seien, dass ihre Tätigkeit als geradezu typisch für eine Syndikusrechtsanwältin anzusehen sei.
5
Zudem sei die Tätigkeit der Beigeladenen nicht gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO anwaltlich geprägt. Der von ihr im Zulassungsantrag genannte Anteil anwaltlicher Tätigkeiten von 55 % liege so deutlich unter dem vom Bundesgerichtshof als unterer Rand des für eine anwaltliche Prägung Erforderlichen bezeichneten Anteil von 65 %, dass nicht mehr von einer anwaltlichen Prägung ausgegangen werden könne. Auch wenn die Beigeladene zu Beginn ihrer Tätigkeit noch keinen belastbaren Überblick über den Anteil anwaltlicher Tätigkeiten gehabt und diesen nunmehr mit 60 bis 65 % beziffert habe, habe sie dem Senat auch in der mündlichen Verhandlung eine anwaltliche Prägung ihrer Tätigkeit nicht vermitteln können. Zum einen gehörten zu ihrem Tätigkeitsfeld weiterhin in großem Umfang administrative, nicht juristisch geprägte Aufgaben. Zum anderen beziehe sich ein nicht unerheblicher Teil ihrer anwaltlichen Tätigkeit nicht auf Rechtsangelegenheiten der W.  GmbH, da sie nach ihren Angaben zu jeweils 50 % für die W.  GmbH und für deren Gesellschafter anwaltlich tätig sei. Letzteres sei keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin im Sinne von § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO, da es sich auch nicht um erlaubte Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handele. Die W.  GmbH sei nicht zur Erfüllung der den Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegenden öffentlichen Aufgaben gegründet worden, sondern ausweislich § 2 ihres Gesellschaftsvertrages zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des R.       -Kreises. Dies stelle keine öffentliche Aufgabe im engeren Sinne dar.
6
Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
II.
7
Der Antrag der Beklagten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
8
Da der Anwaltsgerichtshof seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe – kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO und keine anwaltliche Prägung der Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO – gestützt hat, setzt eine Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2008 – IX ZR 147/05, juris Rn. 2 und vom 27. Februar 2020 – III ZR 41/19, juris Rn. 3; BVerwG, Beschlüsse vom 3. April 2007 – 4 B 10/07, juris Rn. 2; vom 15. August 2008 – 5 B 26/08, juris Rn. 5; vom 19. November 2019 – 5 PB 6/19, juris Rn. 7 und vom 22. April 2020 – 10 B 18/19, juris Rn. 7; jeweils mwN). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. April 2007 – 4 B 10/07, juris Rn. 2 und vom 22. April 2020 – 10 B 18/19, juris Rn. 7).
9
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da jedenfalls hinsichtlich der zweiten Begründung des Anwaltsgerichtshofs, das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen sei nicht gemäß § 46 Abs. 3 BRAO anwaltlich geprägt, die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO) nicht vorliegen. Ob hinsichtlich der ersten Begründung, die Beigeladene sei als GmbH-Geschäftsführerin nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 46 Abs. 2 BRAO tätig, ein Zulassungsgrund gegeben wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.
10
Für die Zulassungsbegründung gelten dabei grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Mai 2016 – AnwZ (Brfg) 58/15, juris Rn. 3 mwN). Insoweit beschränkt sich die Prüfung auf die Zulassungsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2002 – VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.; vom 7. Januar 2003 – X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255 und vom 29. September 2005 – IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142). Entscheidend sind deshalb nur die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe und die zu ihrer Begründung genannten Gesichtspunkte; andere Zulassungsgründe bleiben außer Betracht (Senat, Beschluss vom 18. April 2018 – AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 2 mwN). Danach liegt hier hinsichtlich der zweiten Begründung der angefochtenen Entscheidung kein Zulassungsgrund vor.
11
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
12
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 – AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3 und vom 6. April 2020 – AnwZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 – AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5 und vom 6. April 2020 – AnwZ (Brfg) 6/20, aaO).
13
Entsprechende Zweifel hat die Beklagte nicht dargelegt. Es begegnet im Ergebnis keinen Bedenken, dass der Anwaltsgerichtshof eine Zulassung der Beigeladenen (auch) wegen fehlender anwaltlicher Prägung ihres Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 46 Abs. 3 BRAO verneint hat.
14
a) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon ausgegangen, dass entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO ist, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018 – AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 62 und vom 30. September 2019 – AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 15; Beschluss vom 9. Januar 2020 – AnwZ (Brfg) 11/19, juris Rn. 6 mwN). Ob es für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses ausreicht, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten Arbeit ausmachen, die anwaltliche Tätigkeit die nichtanwaltliche Tätigkeit also wenn auch nur geringfügig, übersteigt, hatte der Senat bislang offengelassen, einen prozentualen Anteil von “mindestens 60 %, zeitweise eher 70 %” allerdings als ausreichend angesehen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2019 – AnwZ (Brfg) 25/18, NJW 2019, 927 Rn. 26 f.; Beschluss vom 27. Februar 2019 – AnwZ (Brfg) 36/17, NJW-RR 2019, 693 Rn. 8;Beschluss vom 16. Mai 2019 – AnwZ (Brfg) 35/17, juris Rn. 9). Zuletzt hat er – nach dem Zulassungsantrag der Beigeladenen – ausgesprochen, dass ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen liegt (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2019 – AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18; Beschluss vom 9. Januar 2020 – AnwZ (Brfg) 11/19, juris Rn. 6).
15
b) Ausgehend davon hat der Anwaltsgerichtshof nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO) eine anwaltliche Prägung des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen mit der Begründung verneint, dass auch nach ihrer Schilderung in der mündlichen Verhandlung angesichts der ihr als Geschäftsführerin weiterhin in großem Umfang obliegenden administrativen, nicht juristisch geprägten Aufgaben eine anwaltliche Prägung nicht anzunehmen sei. Diese Würdigung ist zwar knapp, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Das gilt unabhängig davon, ob der Anwaltsgerichtshof die Beratungstätigkeit der Beigeladenen für die Gesellschafter der W.  GmbH dabei zu Recht nicht als Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin gemäß § 46 Abs. 5 BRAO angesehen hat. Auch bei Einbeziehung dieser anwaltlichen Tätigkeit in die Würdigung ihres Beschäftigungsverhältnisses nach § 46 Abs. 3 BRAO liegt keine anwaltliche Prägung vor.
16
aa) Die Beigeladene ist alleinige Geschäftsführerin der W.   GmbH. Nach § 1 Nr. 2 des Geschäftsführervertrages obliegt ihr die Führung der Geschäfte der Gesellschaft und die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs. Dies beinhaltet nicht nur gesellschaftsinterne organisatorische, personalwirtschaftliche und sonstige administrative Aufgaben sowie die einem GmbH-Geschäftsführer kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, wie etwa die Erhaltung der Kapitalgrundlage (§§ 30, 31 GmbHG), die Buchführung und Bilanzierung (§§ 41, 42 GmbHG) und Registeranmeldungen (§ 78 GmbHG). Als Geschäftsführerin obliegen der Beigeladenen zudem vor allem die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks geeigneten und erforderlichen Entscheidungen, einschließlich der Leitung des Unternehmens (bis auf Grundlagengeschäfte) sowie die Planung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen (vgl.Beurskens in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 37 Rn. 2; Lücke/Simon in Saenger/Inhester, GmbHG, 4. Aufl., § 37 Rn. 4). Insoweit ergibt sich aus dem im Gesellschaftsvertrag der W.  GmbH angegebenen Gegenstand des Unternehmens und der dort exemplarisch genannten Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks, dass der Schwerpunkt der von der Beigeladenen zu verwirklichenden Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft im Bereich der Wirtschaftsförderung durch Werbung für den R.      -Kreis sowie durch planerische, organisatorische und koordinierende Beratungs- und Unterstützungsleistungen liegt. Zwar erbringt die Beigeladene nach der von ihr vorgelegten Tätigkeitbeschreibung in diesem Rahmen auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen anwaltlicher Natur. Diese können aber angesichts der ihr im Übrigen obliegenden zahlreichen und vielfältigen nicht juristischen und damit nichtanwaltlichen Aufgaben jedenfalls nicht als eindeutiger Schwerpunkt ihres Beschäftigungsverhältnisses angesehen werden.
17
Dagegen spricht auch die Schilderung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Danach ist ihre Tätigkeit zunehmend auf das Prüfen von Förderprogrammen und Beihilfen im Bereich der Wirtschaftsförderung und damit auf die Ansiedlung von Unternehmen ausgerichtet. Ihre Hauptaufgabe sei, dafür zu sorgen, dass der R.       -Kreis im derzeitigen Strukturwandel im R.        Revier “gut abschneide”. Zunehmend beschäftige sie sich auch mit der interkommunalen Zusammenarbeit. So würden bei der Flächenentwicklung die in Betracht kommenden Gewerbeflächen durch die Kommunen in Abstimmung mit der W.  GmbH gesucht und sodann Fachgutachten und Untersuchungen zur Geeignetheit erstellt, um einen – von ihr vorzubereitenden – Antrag bei der Regionalplanungsbehörde zur Schaffung der regionalplanerischen Voraussetzungen zu stellen. Hierbei werde die W.  GmbH vorrangig koordinierend tätig, unterstütze die Kommunen aber auch rechtlich bei Vereinbarungen über die interkommunale Zusammenarbeit.
18
Insgesamt ergibt sich daraus, dass die in der Tätigkeitsbeschreibung angegebenen anwaltlichen Tätigkeiten der Beigeladenen zwar durchaus einen nicht unerheblichen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen mögen, ihr daneben aber auch eine Vielzahl unternehmensleitender nichtanwaltlicher Aufgaben von solchem Umfang und Gewicht obliegen, dass ihre anwaltlichen Tätigkeiten jedenfalls nicht den Kern und eindeutigen Schwerpunkt ihres Beschäftigungsverhältnisses bilden.
19
Das gilt unabhängig davon, ob die Beratung von Gesellschaftern der W.  GmbH durch die Beigeladene – wie der Anwaltsgerichtshof außerdem angenommen hat – keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin im Sinne von § 46 Abs. 5 BRAO darstellt. Auch wenn man die gegenüber den Gesellschaftern der W.   GmbH erbrachten Leistungen der Beigeladenen in die Gesamtwürdigung ihres Beschäftigungsverhältnisses einbezieht, ergibt sich kein eindeutiges Überwiegen ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Vielmehr obliegen ihr auch und gerade gegenüber den Gesellschaftern vor allem nicht juristische planerische und koordinierende Aufgaben. Dies ergibt sich etwa aus § 2 der Satzung, wonach die Gesellschaft für die Gesellschafter insbesondere Koordinierungsaufgaben auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung übernehmen, sie bei der örtlichen und überörtlichen Planung beraten und unterstützen und im Einvernehmen mit einem Gesellschafter Industrie- und Gewerbeansiedlungen im Gebiet der antragstellenden Kommune durchführen soll.
20
bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Würdigung des Anwaltsgerichtshofs auch nicht fehlerhaft, weil er keinen Vergleich mit der Tätigkeitsbeschreibung der Beigeladenen und keine Einordnung der dort aufgeführten Tätigkeiten als anwaltlich oder nichtanwaltlich vorgenommen hat.
21
Der Anwaltsgerichtshof hat die anwaltliche Prägung des Beschäftigungsverhältnisses nicht deshalb verneint, weil er in der Tätigkeitsbeschreibung als anwaltlich aufgeführte Tätigkeiten als nicht anwaltlich eingeordnet und deswegen von dem von der Beigeladenen angegebenen prozentualen Anteil ihrer anwaltlichen Tätigkeiten in Abzug gebracht hat. Er hat vielmehr – zutreffend – darauf abgestellt, dass angesichts der der Beigeladenen neben diesen anwaltlichen Tätigkeiten in einem erheblichen Umfang obliegenden nicht juristischen, jedenfalls aber nichtanwaltlichen Tätigkeiten keine anwaltliche Prägung festzustellen ist. Der von der Beklagten vermissten Einordnung der in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten bedurfte es daher nicht.
22
Weitere substantielle Einwände gegen die Bewertung des Anwaltsgerichtshofs bringt die Beklagte nicht vor. Auch mit dem Zulassungsantrag hat sie nichts vorgetragen, was dafür sprechen könnte, trotz der der Beigeladenen als Geschäftsführerin obliegenden zahlreichen nichtanwaltlichen Aufgaben von einer anwaltlichen Prägung ihres Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Die von ihr und der Beigeladenen angegebene prozentuale Aufteilung ihrer Arbeitszeit ist daher nicht näher prüfbar und – wie oben ausgeführt – angesichts des gesamten Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs der Beigeladenen auch nicht plausibel.
23
2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Beklagte in Bezug auf die zweite Begründung des Anwaltsgerichtshofs nicht dargelegt.
24
Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 5. April 2019 – AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 und vom 23. Juli 2019 – AnwZ (Brfg) 37/19, juris Rn. 20).
25
a) Die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig geltend gemachte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die auf einem Dienstvertrag beruhende Geschäftsführertätigkeit eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 46 Abs. 2 BRAO darstellt, betrifft nur die erste Begründung der angefochtenen Entscheidung. Die zweite, auf eine fehlende anwaltliche Prägung der Gesamttätigkeit nach § 46 Abs. 3 BRAO abstellende Begründung des Anwaltsgerichtshofs wird davon nicht berührt.
26
b) Die weitere Frage, ob die Beratung von Gesellschaftern einer GmbH eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt und damit keine Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wahrgenommen werden, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung.
27
aa) Die Beklagte macht geltend, zwar habe der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 2020 (AnwZ (Brfg) 71/18, NJW-RR 2020, 443) ausgeführt, dass es sich bei Tätigkeiten für die Gesellschafter um keine Rechtsangelegenheiten des Arbeitsgebers im Sinne von § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO handele. Auf die Frage der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO sei er jedoch nicht eingegangen, weswegen diesbezüglich auch eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei (1 BvR 695/20). Richtigerweise sei die Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO für verbundene Unternehmen auf die Beratung von Gesellschaftern erst Recht anwendbar. Entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG liege in diesem Fall bereits keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG vor, so dass – entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs – auch § 8 RDG überhaupt nicht zur Anwendung komme.
28
bb) Der damit geltend gemachte Klärungsbedarf hinsichtlich einer analogen Anwendbarkeit von § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO besteht nicht. Der Senat hat sich in der Entscheidung vom 3. Februar 2020 zwar nicht ausdrücklich mit dieser Ausnahmeregelung befasst. Er hat aber – in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung – ausgeführt, dass die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO eng auszulegen und mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht analogiefähig sind (Senat, Urteil vom 3. Februar 2020 – AnwZ (Brfg) 71/18, NJW-RR 2020, 443 Rn. 13 mwN). Damit ist auch die Frage einer analogen Anwendung der Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BRAO für verbundene Unternehmen auf die Beratung von Gesellschaftern einer Arbeitgeber-Gesellschaft bereits – verneinend – beantwortet. Der Umstand, dass gegen die Entscheidung des Senats unter diesem Gesichtspunkt Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt ist, verleiht der Sache noch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1991 – 6 B 10/91, juris Rn. 5; BSG, Beschluss vom 29. September 1999 – B 6 KA 33/99 B, juris Rn. 6).
29
cc) Darüber hinaus ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage auch nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt ist eine anwaltliche Prägung des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen gemäß § 46 Abs. 3 BRAO auch dann nicht gegeben, wenn man ihre anwaltliche Beratungstätigkeit für die Gesellschafter der W.   GmbH in die Abwägung ihrer anwaltlichen und nichtanwaltlichen Tätigkeitsanteile einbezieht.
30
3. Schließlich ist die Zulassung der Berufung auch nicht wegen des von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geboten.
31
Die Beklagte rügt, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO), weil ihr und der Beigeladenen keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Frage einer unerlaubten Rechtsberatung gegeben worden sei. Richtigerweise fehle es schon an einer Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG, da die Ausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG für Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen bei der Beratung von Gesellschaftern des Arbeitgebers erst Recht Anwendung finden müsse. § 8 RDG sei daher – entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs – nicht anwendbar.
32
Selbst wenn man insoweit von einer Verletzung der Hinweispflicht durch den Anwaltsgerichtshof ausgehen wollte, wäre diese nicht entscheidungserheblich, weil die nach § 46 Abs. 3 BRAO erforderliche anwaltliche Prägung des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen – wie ausgeführt – auch dann zu verneinen ist, wenn man ihre Beratungstätigkeit für die Gesellschafter der W.   GmbH in die Würdigung ihrer Gesamttätigkeit einbezieht.
III.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO.
Grupp     
        
Paul     
        
Grüneberg
        
Schäfer     
        
Schmittmann     
        


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