Miet- und Wohnungseigentumsrecht

1292 C 23544/20 WEG

Aktenzeichen  1292 C 23544/20 WEG

Datum:
23.2.2022
Fundstelle:
ZMR – 2022, 508
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag. Insoweit liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, da die Klägerin mangels Bezifferbarkeit des Schadens die grundsätzlich vorrangige Leistungsklage zum heutigen Zeitpunkt nicht erheben kann.
Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich zuständig gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG n.F. i.V.m. § 23 Nr. 2 c GVG.
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hatte weder einen Anspruch auf die beantragte Beschlussersetzung noch auf Feststellung.
Die Eigentümer hatten bei der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 21.10.2020 keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung.
Bei der zum Beschluss vorgeschlagenen Beauftragung eines Sachverständigen bedarf es der Einholung von Vergleichsangeboten. Dabei ist es erforderlich, mindestens drei Angebote jedenfalls zur Beschlussfassung vorliegen zu haben. Erst durch die Vorlage verschiedener Alternativangebote kann den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen und woran sie bei rein rechnerischer Betrachtung mit den verschiedenen Angeboten sind. Darüber hinaus treten Schwächen nur durch die Einholung von Alternativangeboten zutage (vergleiche Landgericht Frankfurt am Main, NZM 2015, 350). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche BGH NZM 2015, 515 Randnummer 13 und BGH NJW 2015, 365 Randnummer 46 f.).
Fehlt es, wie hier, an aussagekräftigen Alternativangeboten, würde die Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erfolgen, sodass die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten und der gefasste Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde. Die zur Beschlussfassung vorgelegten drei Angebote sind inhaltlich nicht vergleichbar, da sie sich im Leistungsumfang auf unterschiedliche Maßnahmen beziehen. Es entsprach daher ordnungsgemäßer Verwaltung, dass die Eigentümer mehrheitlich die Fassung dieses Beschlusses abgelehnt haben.
Daraus folgt, dass auch der Feststellungsantrag ins Leere geht, da es schon an der schuldhaften Pflichtverletzung der übrigen Eigentümer hinsichtlich der Ablehnung des Beschlusses fehlt.
Die Klägerin trägt als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch hinsichtlich des Klageantrags I, der in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Ohne das erledigende Ereignis der oben näher ausgeführten Beschlussfassung im Rahmen von Umlaufbeschlüssen wäre die Klägerin voraussichtlich unterlegen, da mangels ausreichender Vergleichsangebote auch kein Raum für eine Ermessensentscheidung des Gerichts vorhanden gewesen wäre. Hier wäre es Sache der Klägerin gewesen, für eine ausreichende Entscheidungsgrundlage auch für das Gericht zu sorgen. Daran hätte es hier gefehlt.
Als Unterlegene trägt die Klägerin ferner die Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen Nebenintervenientin.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet auf § 709 ZPO.


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