Miet- und Wohnungseigentumsrecht

8 O 945/20

Aktenzeichen  8 O 945/20

Datum:
16.5.2022
Gerichtsart:
LG Erfurt 8. Zivilkammer
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:LGERFUR:2022:0516.8O945.20.00
Spruchkörper:
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 12.07.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der vorliegende Rechtsstreit ist Teil einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren, die bundesweit bei Gerichten anhängig und unter dem Schlagwort „Abgasskandal“ einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind. Von den beim Landgericht Erfurt eingegangenen Klagen sind mehrere dieser Verfahren bei dem Richter am Landgericht … als originärer Einzelrichter (im Folgenden: „der abgelehnte Richter“) anhängig bzw. anhängig gewesen.
Die Kläger begehren im Wege des Schadensersatzes gegenüber der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe eines Kraftfahrzeuges einschließlich der Feststellung des Annahmeverzuges aufgrund deliktischer Handlungen und verfolgen weitergehende angebliche Schadenersatzansprüche.
Mit Beschluss vom 04.06.2021 hat die Kammer die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt.
Mit Verfügung vom 14.06.2021 hat der abgelehnte Richter die Parteien darauf hingewiesen, dass eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof in Betracht komme.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2021 hat die Beklagte den Einzelrichter Richter am Landgericht … wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hat sie ausgeführt, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich maßgeblich aus dessen Verhalten in dem ebenfalls vor dem Landgericht Erfurt anhängigen Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 O 1045/18. Das Verhalten des Einzelrichters in dem genannten Parallelverfahren begründe erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit gegenüber der Beklagten. Das wiederum lasse befürchten, dass der Einzelrichter auch im vorliegenden Fall nicht in der Lage sei, eine unabhängige Entscheidung frei von eigenen Interessen zu treffen.
In dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 O 1045/18 hatte die Beklagte den Einzelrichter Richter am Landgericht … mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2019 erfolglos abgelehnt, nachdem dieser angekündigt hatte, das Verfahren aussetzen und dem Europäischen Gerichtshof vorlegen zu wollen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2021 hat die Beklagte den Einzelrichter Richter am Landgericht … in dem Parallelverfahren erneut abgelehnt. Vorausgegangen war der Vorlagebeschluss des vorgenannten Richters vom 15.06.2020 und dessen Entscheidung vom 20.04.2021, dass das Ausgangsverfahren ausgesetzt bleibt und der Europäische Gerichtshof weiterhin um eine Antwort auf die beiden Fragen aus dem Vorlagebeschluss vom 15.06.2020 ersucht wird. Auch dieses Ablehnungsgesuch hat die Kammer zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Thüringer Oberlandesgericht anhängig.
Im Einzelnen hat die Beklagte zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs im hiesigen Verfahren ausgeführt: Der abgelehnte Richter habe in dem Parallelverfahren trotz noch laufender Frist zur Stellungnahme einen Beschluss erlassen, mit dem er die Aussetzung des Rechtsstreits aufrechterhalten habe. Damit habe der abgelehnte Richter den grundgesetzlich garantierten Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters werde aus ihrer Sicht ferner durch weitere mehrere Verhaltensweisen verstärkt, die mit der Natur des Zivilprozesses als Parteiprozess in Widerspruch stünden und erhebliche Verstöße gegen den Justizgewährungsanspruch darstellten. So halte er in dem Parallelverfahren weiter an dem Aussetzungsbeschluss fest, obwohl der Rechtsstreit durch Klaglosstellung der Klagepartei objektiv erledigt sei. Damit ziehe er das Verfahren ohne triftigen Grund und damit bewusst unter Missachtung der Gebote der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomien in die Länge. In dem Parallelverfahren sei zudem erkennbar geworden, dass der Einzelrichter eigene Interessen verfolge und damit nicht mehr unparteiisch über das zugrundeliegende Verfahren entscheide, da er es zu einem Politikum und einer Korrektur vermeintlicher Versäumnisse des BGH stilisiere. Er überschreite seine ihm nach der Zivilprozessordnung zustehenden Befugnisse, indem er privates Wissen, das er durch gezielte Ermittlungen außerhalb des Parallelverfahrens gewonnen habe, verwerte. Schließlich habe der Einzelrichter der Beklagten in dem Parallelverfahren vorsätzlich ihren gesetzlichen Richter entzogen, indem er den Rechtsstreit vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Aussetzungsentscheidung bewusst nicht der Kammer zur Übernahme vorgelegt habe, obwohl es sich insoweit um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele.
Der abgelehnte Richter hat zu dem Ablehnungsgesuch eine dienstliche Stellungnahme vom 16.09.2021 abgegeben und dieser seine dienstliche Stellungnahme in dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 O 1045/18 beigefügt. Wegen des Inhalts der dienstlichen Stellungnahme vom 16.09.2021 wird auf Bl. 369 und 370 d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die dienstliche Stellungnahme sei nicht geeignet, ihre Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters auszuräumen.
Die Kläger hatten rechtliches Gehör.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 44 ZPO form- und fristgerecht angebracht worden. Es ist jedoch unbegründet.
Die von der Beklagten aufgezeigten Umstände sind weder für sich genommen noch bei einer Gesamtbetrachtung geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu wecken.
Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nach einhelliger Auffassung braucht der Richter objektiv nicht befangen zu sein. Es genügen Gründe, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus einen solchen Schluss nahelegen. Bei verständiger Würdigung muss Grund zu der Annahme bestehen, dass der abgelehnte Richter der Partei gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte. Geeignet sind daher nur objektive Gründe, die bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung aus Sicht einer Prozesspartei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.
Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs auf Verhaltensweisen des Einzelrichters in dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 O 1045/18 bezogen, neue Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit zu tragen imstande wären, hat sie nicht vorgebracht. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein in einem Verfahren gegebener erfolgreicher Ablehnungsgrund auch auf andere fortwirkt (sog. „übergreifender Ablehnungsgrund“). Denn die in dem Parallelverfahren vorgebrachten Ablehnungsgründe waren weder für sich genommen noch bei einer Gesamtschau erfolgreich.
In dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 O 1045/18 hat die Kammer mit Beschluss vom 01.11.2021 folgende – auch für die Ablehnung im vorliegenden Fall maßgeblichen – Feststellungen zu dem zweiten Ablehnungsgesuch der Beklagten getroffen:
Verfahrensfehler, wie sie vorliegend – erneut – geltend gemacht worden sind, können ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines Richters führen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2016, Az. 10 C 16.1214, Rz. 16 – zitiert nach juris). Denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (BFH, Beschluss vom 16.04.1993, Az. 1 B 155/92, Rz. 16 – zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 14.05.2002, Az. XI ZR 388/01, Rz. 7 – zitiert nach juris).
Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich ausnahmsweise dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruhen (BFH, Beschluss vom 16.04.1993, a.a.O.). Die Fehlerhaftigkeit muss dabei ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Tatsache, dass der abgelehnte Richter mit Beschluss vom 20.04.2021 entschieden hat, obwohl die der Beklagten gesetzten Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen war, gibt keinen Anlass an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Denn nach dem oben Gesagten sind Verfahrensfehler, die jedem Richter unbeabsichtigt passieren können, unberücksichtigt zu lassen (OLG München, Beschluss vom 27.09.2016, Az.19 W 1618/16. Rz. 16 – zitiert nach juris). Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 11.08.2021 – nachvollziehbar und unwidersprochen – dargelegt, dass die Verkürzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten auf einem Versehen beruhte.
Soweit die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass der abgelehnte Richter an dem Vorlageverfahren festhalte, obwohl sie die Klageforderung zwischenzeitlich erfüllt habe und damit der Rechtsstreit objektiv erledigt sei, vermag dies eine Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht zu begründen. Denn ob Erfüllung eingetreten und der Rechtsstreit objektiv erledigt ist sowie die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage sind Rechtsfragen, die – wie sich auch aus dem Beschluss des abgelehnten Richters vom 20.04.2021 sowie der Stellungnahme des Klägervertreters zum Ablehnungsgesuch vom 06.09.2021 ergibt – unterschiedlich beantwortet werden können.
Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch damit begründet, dass der abgelehnte Richter eine Mindermeinung vertrete und er den Rechtsstreit wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Übernahme hätte vorlegen müssen.
Und mit Nichtabhilfebeschluss vom 01.02.2022 hat die Kammer in dem genannten Parallelverfahren ihre Feststellungen wie folgt ergänzt:
Der Erlass des Beschlusses vom 20.04.2021, obwohl die der Beklagten gesetzte Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 04.03.2021 noch nicht abgelaufen war, stellt aus Sicht einer vernünftigen Partei weder für sich genommen noch bei einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten Ablehnungsgründe einen Umstand im Sinne von § 42 ZPO dar, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Das Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 01.11.2021 dargelegt, dass Verfahrensfehler, die jedem Richter unbeabsichtigt passieren können, unberücksichtigt zu lassen sind. Anlass aus der darin liegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs an der Objektivität und Neutralität des abgelehnten Richters zu zweifeln, ergeben sich hieraus auch deshalb nicht, weil die Beklagte gleichwohl noch Gelegenheit hatte, innerhalb der gesetzten Frist zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom 04.03.2021 und damit zu der Frage der weiteren Aussetzung des Verfahrens Stellung zu nehmen und hiervon mit der sofortigen Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss auch Gebrauch gemacht hat.
Die Tatsache, dass der abgelehnte Richter den Vorlagebeschluss am 20.04.2021 in Kenntnis des Umstandes erlassen hat, dass die Beklagte die streitgegenständliche Forderung nebst Zinsen mit Überweisung vom 16.02.2021 beglichen und angekündigt hat, auch die Kosten des Rechtsstreits dem Grunde nach zu übernehmen, gibt ebenfalls weder für sich genommen noch bei einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten Ablehnungsgründe Anlass, an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Eine Beendigung des Prozesses war mit der Erfüllung der Klageforderung nicht verbunden, da es hierfür an einer übereinstimmenden Erledigungserklärung fehlt. Zudem hat der abgelehnte Richter in dem Vorlagebeschluss vom 20.04.2021 ausführlich und sachlich begründet, warum er die Vorlagefrage weiterhin für entscheidungserheblich erachtet.
Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass der abgelehnte Richter das vorliegende Verfahren für eigene Interessen „missbraucht“. Solche Anhaltspunkte hat die Beklagte weder dargetan, noch sind sie sonst ersichtlich. Es handelt sich vielmehr um eine Schlussfolgerung, die die Beklagte aus den im Übrigen angeführten Ablehnungsgründen zieht.
Der Vorwurf der Beklagten, der abgelehnte Richter habe einen Ablehnungsgrund geschaffen, indem er eine Reihe von Quellen der allgemeinen Berichterstattung bemüht habe, um der Beklagten insgesamt ein „strategisches Vorgehen [der Beklagten] zur Verhinderung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes“ zu unterstellen, ist ebenfalls weder für sich genommen noch in der Gesamtschau geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Die von der Beklagten zitierten „Quellen der allgemeinen Berichterstattung“ sind gerade kein individuelles, sondern offenkundiges Wissen und damit nicht befangenheitsbegründend (Stackmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 42 ZPO, Tz. 41). Spätestens in der Beschwerdebegründung hatte die Beklagte zudem Gelegenheit, zu den aus den „Quellen der allgemeinen Berichterstattung“ entnommenen Tatsachen und der hieraus gezogenen Schlussfolgerung Stellung zu nehmen.
Soweit die Beklagte die erneute Ablehnung von Richter am Landgericht … damit begründet, er setze sich mehrfach in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und vertrete damit vehement Mindermeinungen zu Lasten der Beklagten, vermag dies gleichermaßen keine Ablehnung rechtfertigen. Selbst eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsmeinung ist – von Fällen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit abgesehen – nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2018, Az. VIII ZR 127/17, Tz. 6 m.w.N. – zitiert nach juris). Unhaltbar sind die Rechtsansichten des abgelehnten Richters indes nicht. Die Gründe, die hier zu dem (zweiten) Ablehnungsgesuch geführt haben, sind auch in keiner Weise vergleichbar mit dem Sachverhalt, über den das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 01.07.2020, Az. 16a W 3/20) zu entscheiden hatte. Hier vermag der Vorwurf, der abgelehnte Richter vertrete zu Lasten der Beklagten Mindermeinungen, auch im Zusammenspiel mit den anderen Vorwürfen die Ablehnung nicht zu rechtfertigen.
Diese ergänzenden Feststellungen sind auf den vorliegenden Fall ebenfalls übertragbar.
Ebenfalls ohne Erfolg stützt die Beklagte das Ablehnungsgesuch im hiesigen Verfahren darauf, dass der abgelehnte Richter ihr im Parallelverfahren vorsätzlich den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen habe, indem er den Rechtsstreit vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Aussetzungsentscheidung (Beschluss vom 20.04.2021) bewusst nicht gemäß § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Übernahme vorgelegt habe. Aus der maßgeblichen Sicht einer verständigen Partei gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter in dem Parallelverfahren insoweit vorsätzlich gehandelt hat. Denn in seiner dienstlichen Stellungnahme hat der abgelehnte Richter dargelegt, dass ihm die Notwendigkeit der Befassung der Zivilkammer nach § 348 Abs. 3 ZPO zum damaligen Zeitpunkt nicht ersichtlich gewesen sei. Dies ist in Ansehung dessen, dass anschließend in den weiteren gleichgelagerten Verfahren, so auch im hiesigen Verfahren, eine Entscheidung der Kammer zu einer etwaigen Übernahme eingeholt worden ist, glaubhaft.
Weitere Gründe, die im vorliegenden Verfahren eine Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters zu tragen im Stande wären, hat die Beklagte nicht vorgebracht.


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