Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Ausgleichsanspruch des Pauschalreisenden wegen Flugannullierung: Anrechenbarkeit einer Entschädigungsleistung des Reiseveranstalters für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Aktenzeichen  X ZR 8/20

Datum:
1.6.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:010621UXZR8.20.0
Normen:
Art 7 Abs 1 EGV 261/2004
Art 12 Abs 1 S 2 EGV 261/2004
Art 14 Abs 5 EURL 2015/2302
Erwägungsgrund 34 EURL 2015/2302
Erwägungsgrund 36 EURL 2015/2302
§ 249 Abs 1 BGB
§ 651f Abs 2 BGB vom 02.01.2002
Spruchkörper:
10. Zivilsenat

Leitsatz

Eine Entschädigungsleistung, die ein Fluggast nach Stornierung eines zu einer Pauschalreise gehörenden Flugs vom Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erhalten hat, stellt eine Schadensersatzleistung dar, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO nach Maßgabe der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung anrechenbar ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 20. Dezember 2019, Az: 2-24 S 129/19, Urteilvorgehend AG Frankfurt, 9. Mai 2019, Az: 29 C 658/19 (46)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2019 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin buchte bei einer Reiseveranstalterin für die Zeit vom 5. bis 12. Oktober 2016 eine Urlaubsreise, die von der Beklagten durchzuführende Flüge von Frankfurt am Main auf die Kapverden und zurück umfasste. Der Hinflug wurde annulliert.
2
Die Reiseveranstalterin kündigte die Reise. Die Klägerin nahm sie erfolgreich auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 750 Euro in Anspruch.
3
Von der Beklagten hat die Klägerin eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO für den annullierten Hinflug und den nicht angetretenen Rückflug in Höhe von insgesamt 1.200 Euro sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
5
Das Landgericht hat die Beklagte wegen des Hinflugs zur Zahlung von 600 Euro nebst anteiligen Anwaltskosten verurteilt und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.


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