Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berufung, form, Bedeutung, Hinweisbeschluss, Sicherung, Schriftsatz, Rechtssache, Kostenentscheidung, Fortbildung, Stellungnahme, Verhandlung, Rechtsprechung, Erfolg, Anschluss, Aussicht auf Erfolg, Fortbildung des Rechts, keine Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  10 U 3808/21 e

Datum:
25.1.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 5941
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 O 2699/20 2021-05-28 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten vom 16.06.2021 gegen das Endurteil des LG Traunstein vom 28.05.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 19.953,88 €.

Gründe

I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat nach einhelliger Überzeugung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb, da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert, gem. § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 522 II 3 ZPO auf den Hinweis des Senats vom 18.10.2021 und den weiteren Hinweis vom 16.12.2021 Bezug genommen. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibt der Senat bei der zuletzt im Hinweisbeschluss vom 16.12.2021 mitgeteilten Rechtsauffassung.
Auf die im Schriftsatz vom 09.12.2021 vorgebrachten Einwände wurde bereits im Hinweisbeschluss vom 16.12.2021 (Bl. 34/37 d. OLG-A.) eingegangen. Eine erneute Stellungnahme im Anschluss an den Hinweisbeschluss vom 16.12.2021 ist trotz Ankündigung im Schriftsatz vom 11.01.2022 nicht eingegangen.
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.


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