Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Beschlussanfechtungsklage

Aktenzeichen  31 C 2062/16 WEG

Datum:
20.11.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 56469
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2 , § 46 Abs. 1, § 50

 

Leitsatz

Bei einer Beschlussanfechtungsklage ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts ist grundsätzlich ausreichend, da prozessrechtlich die beklagten Wohnungseigentümer dasselbe Ziel, nämlich die Abweisung der Klage, haben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Festsetzungsantrag des Beklagten zu 2 vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Beschlussanfechtungsklage gegen die beklagten Wohnungseigentümer. Es sind den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. (§ 50 WEG).
Mit der Regelung des § 50 WEG verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, das Kostenrisiko für anfechtende Wohnungseigentümer begrenzt zu halten (BT-Drucksache 16/3843, S. 28). Der von § 50 WEG vorausgesetzte gegenstandsbezogene Zusammenhang verweist ausschließlich auf sachbezogene Gründe (Bärmann, 14. Auflage, Rn. 16 zu § 50 WEG). Bei einer Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 Abs. 1 WEG verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer in der Sache dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines von ihnen gefassten Beschlusses (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 Az.: V ZB 11/09). Prozessrechtlich haben die beklagten Wohnungseigentümer also dasselbe Ziel, nämlich die Abweisung der Klage. Deshalb ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend. Ausnahmen, die sich aus Gründen, die nicht mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, ergeben können, welche eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte gebietet, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist eine Ausnahme dann nicht anzunehmen, wenn die beklagten Wohnungseigentümer finanziell in unterschiedlicher Weise betroffen sind, wenn sich der angefochtene Beschluss auf die einzelnen Wohnungseigentümer unterschiedlich auswirkt, wenn diese nur persönliche Gründe an der Aufrechterhaltung des Beschlusses haben oder wenn unterschiedliche Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer vorliegen (Sauren, 6. Auflage, Rn. 4 zu § 50 WEG). Die von dem Beklagtenvertreter zu 2) vorgetragenen Gründe, unterschiedliche Kosten- und Haftungsanteile der einzelnen Wohnungseigentümer, unterschiedliches Abstimmungsverhalten der einzelnen Wohnungseigentümer, frühere Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) über die Zulässigkeit der baulichen Veränderung, rechtfertigen nicht das Vorliegen einer Ausnahme zu der in § 50 WEG normierten Begrenzung der Kostenerstattung. Auch die Befürchtung, dass eigene Interessen des Beklagten zu 2) durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend wahrgenommen worden wären, lässt die Ausnahme zur Begrenzung der Kostenerstattung nicht zu, da ein von der Verwalterin beauftragter Anwalt selbstverständlich verpflichtet ist, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 Az.: V ZB 11/09). Somit sind nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten.
Grundsätzlich genießt der Erstattungsantrag für die Kosten des Rechtsanwalts Vorrang, der seitens der Verwalterin für die übrigen Eigentümer nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG beauftragt wurde. Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn die Verwalterin im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Dies trägt der gesetzlichen Befugnis der Verwalterin gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Rechnung, das Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 Az.: V ZB 11/09). Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 10.06.2016 im Auftrag der Verwalterin angezeigt, die übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten. Damit sind nur die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Rechtsanwalts der Beklagten zu 1) zu erstatten (BGH, Beschluss vom 14.07.2011 Az.: V ZB 171/10).
Daher war der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 12.07.2018 zurückzuweisen.

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