Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Bloßer Nichtantritt der Reise keine konkludente Rücktrittserklärung vom Reisevertrag auch angesichts der Corona-Pandemie

Aktenzeichen  30 S 9842/21

Datum:
20.9.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36684
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 651h Abs. 1

 

Leitsatz

Um den Reisevertrag aufzulösen, bedarf es einer Erklärung der Reisenden, in der diese ihren Wunsch zum Ausdruck bringt, von der Durchführung des Reisevertrages Abstand zu nehmen. Zwar bedarf der Rücktritt keiner bestimmten Form und kann daher grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Allein dem Nichtantritt der Reise ist jedoch nicht der Wille einer beabsichtigten Vertragsauflösung zu unterstellen. Das bloße Nichterscheinen eines Reisenden kann vielfältige Ursachen haben. Dies gilt auch in Zusammenschau mit der zum Reisezeitpunkt vorliegenden coronabedingten Situation. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

158 C 15394/20 2021-06-23 Endurteil AGMUENCHEN AG München

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.06.2021, Az. 158 C 15394/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

Das amtsgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden.
So vermag auch die Berufungskammer im Nichtantreten der Reise keine Rücktrittserklärung der Klägerin zu sehen. Um den Reisevertrag aufzulösen, bedarf es einer Erklärung der Reisenden, in der diese ihren Wunsch zum Ausdruck bringt, von der Durchführung des Reisevertrages Abstand zu nehmen. Zwar bedarf der Rücktritt keiner bestimmten Form und kann daher grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Allein dem Nichtantritt der Reise ist jedoch nicht der Wille einer beabsichtigten Vertragsauflösung zu unterstellen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, kann das bloße Nichterscheinen eines Reisenden vielfältige Ursachen haben. Dies gilt auch in Zusammenschau mit der Situation, die zum Reisezeitpunkt coronabedingt vorlag.
Es ist dem Reisenden zudem ohne weiteres zumutbar, sich zumindest per E-Mail oder z. B. über eine Servicehotline an den Reiseveranstalter zu wenden, um diesen von seinem Rücktritt in Kenntnis zu setzen.
Bei dieser sowohl vom Amtsgericht als auch von der Berufungskammer vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich auch nicht um eine nur vom Landgericht Frankfurt vertretene Mindermeinung, worauf die Berufungsbeklagte zutreffend hinweist.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.


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