Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Entsiegelung einer Feuerwehrzufahrt

Aktenzeichen  M 29 K 18.2466

Datum:
31.7.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40282
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 Nr. 5
FBV § 6 Abs. 1, Abs.2 S. 1 Nr. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 5, § 124, § 124 a Abs. 4
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 20) vollumfänglich auf den Beschluss vom 30. Juli 2018 im Eilverfahren (Az.: …) und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 4. Dezember 2018 (Az.: …) verwiesen, zumal in der mündlichen Verhandlung kein weiteres Vorbringen der Klagepartei hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Bescheides erfolgte.
Der streitgegenständliche Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom … 1999 zur Duldung der Siegelung einer Feuerwehrzufahrt war kein begünstigender Verwaltungsakt und konnte daher von der Beklagten gemäß Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG widerrufen werden. Die Beklagte hat ihr Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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