Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gehörsverletzung im Betreuungsverfahren

Aktenzeichen  2 BvR 253/18

Datum:
20.2.2018
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180220.2bvr025318
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§§ 271ff FamFG
§ 271 FamFG
§ 278 FamFG
§ 283 FamFG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Soltau, 20. Februar 2018, Az: 6 XVIII L 405, Beschlussvorgehend BVerfG, 15. Februar 2018, Az: 2 BvR 253/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 16. März 2018, Az: 2 BvR 253/18, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 20. Februar 2018 – 6 XVII L 405 – wird im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 – 1 BvR 2539/10 -, juris, Rn. 34).
Eine weitere Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

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