Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Gütliche Streitbeilegung

Aktenzeichen  12 O 699/17

Datum:
2.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 15427
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6

 

Leitsatz

Tenor

I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte und die Streithelferin zahlen als Gesamtschuldner 10.500,00 € an die Klägerin.
2. Damit sind alle streitgegenständlichen Forderungen und die beklagtenseits eingewandten Gegenansprüche abgegolten und erledigt.
3. Über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet das Gericht nach § 91 a ZPO.
II. Der Streitwert wird auf 37.181,72 € festgesetzt. Der überschießende Vergleichswert wird auf 3.335,93 € (Hilfsaufrechnung) festgesetzt.
III. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 09.03.2020 wird aufgehoben.

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