Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als mittelbare Zuwendung

Aktenzeichen  IX ZR 137/10

Datum:
7.4.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 129 InsO
§ 28e Abs 1 S 2 SGB 4
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Düsseldorf, 2. Juli 2010, Az: 22 S 22/10, Urteilvorgehend AG Düsseldorf, 30. Dezember 2009, Az: 22 C 14419/08, Urteil

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2009 und der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.084,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 22. Juli 2008 auf einen Eigenantrag vom 24. Juni 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des K.  R.  . Die Beklagte brachte unter dem 31. März 2008 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners eine Kontenpfändung bei der S.     aus. Die S.      zahlte aufgrund der Pfändung am 16. April 2008 an die Beklagte 4.368,37 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.084,42 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.


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