Aktenzeichen 14 B 16.46
Leitsatz
1. Eine anderweitige Benutzung der wegen der Lage am Wohnungsmarkt vorzeitig angemieteten Wohnung am neuen Dienstort liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der Beamte vor Dienstantritt am neuen Dienstort Teile seines Umzugsguts in die neue Wohnung einstellt. (amtlicher Leitsatz)
2. Art. 8 Abs. 2 BayUKG, wonach Mietentschädigung nur für volle Kalendermonate geleistet wird, hat zur Folge, dass kein Anspruch auf Gewährung von Mietentschädigung für die Monate besteht, in denen die neue Wohnung auch nur zeitweise benutzt wird, also auch nicht für den Umzugsmonat. (amtlicher Leitsatz)
Verfahrensgang
2 K 14.1478 2015-01-08 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2015 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Mietentschädigung i. H. v. 369,78 Euro. Seine Klage war unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.
Nach Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) i. d. F. vom 24. Juni 2005, gültig ab 1. Juli 2005, wird Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarkts für volle Kalendermonate gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, für längstens drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Gemäß Art. 8 Abs. 3 BayUKG wird Mietentschädigung für die neue Wohnung nicht gewährt für eine Zeit, in der die Wohnung ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist. Unabhängig davon, ob der Kläger die zum 1. Juli 2014 an seinem neuen Dienstort angemietete Wohnung im Juli 2014 im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BayUKG noch nicht benutzen konnte, weil er erst mit Wirkung zum 1. August 2014 von Neu-Ulm nach Augsburg versetzt worden ist, greift vorliegend jedenfalls der Ausschlussgrund nach Art. 8 Abs. 3 BayUKG ein, da der Kläger die Wohnung durch das Einstellen von sperrigen Teilen seines Mobiliars ab 12. Juli 2014 benutzt hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut (1.) und dem Sinn und Zweck (2.) der Regelung. Dagegen spricht auch nicht der historische Wille des Gesetzgebers (3.). Die Gewährung von Mietentschädigung nur für volle Kalendermonate des Leerstands widerspricht nicht dem Fürsorgegrundsatz (4.).
1. Laut Duden werden als bedeutungsgleich mit „benutzen“ u. a. „sich einer Sache ihrem Zweck entsprechend bedienen“, „zu einem bestimmten Zweck verwenden“ und „für einen bestimmten Zweck ausnutzen“ gesehen (http:/www.duden.de/rechtschrei-bung/benutzen). Der Gesetzgeber hat den Zweck des Benutzens der Wohnung hier nicht ausschließlich im Bewohnen gesehen, andernfalls hätte er dies durch die Verwendung der Worte „zu Wohnzwecken“ oder durch andere Begrifflichkeiten, wie etwa „bewohnen“ zum Ausdruck gebracht. Somit enthält bereits der Wortlaut der Vorschrift mit dem Begriff „benutzen“ keinen Anhaltspunkt für eine gebotene restriktive Auslegung etwa in dem Sinn, dass nur bestimmte Benutzungsarten und/oder nur ein bestimmter (Mindest-)Benutzungsumfang den Wegfall des Anspruchs auf Mietentschädigung auslösen könnten. Dass der Normgeber nicht ausschließlich eine Nutzung zu Wohnzwecken in den Blick genommen hat, verdeutlicht auch der gesetzessystematisch bedeutsame Umstand, dass die anderweitige Vermietung der neuen Wohnung als eigenständige, weitere Tatbestandsalternative neben der Benutzung Eingang in die Norm gefunden hat. Auch die anderweitige Vermietung hat der Gesetzgeber nicht an eine Wohnnutzung geknüpft, denn diese muss nicht immer zu Wohnzwecken erfolgen, sondern kann – gerade für eine Übergangszeit von einem Monat – auch für andere Zwecke, wie etwa zur vorübergehenden Lagerung von Sachen, vermietet werden. Die Begrifflichkeiten legen daher den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber die Gewährung von Mietentschädigung bei jeglicher Nutzung der Wohnung durch den Beamten, sei es mittelbar durch die Erlangung von Mieteinnahmen aufgrund der Benutzung der Wohnung durch einen Dritten oder unmittelbar durch eigene Benutzung ausschließen wollte.
2. Bestätigt wird dies durch Sinn und Zweck der Vorschrift. Vorrangiger Gesetzeszweck umzugskostenrechtlicher Regelungen ist die Erstattung der dem Beamten durch Versetzung oder Abordnung entstandenen Mehraufwendungen. An dieser Zweckbestimmung des Gesetzes als eines die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem Teilbereich konkretisierenden Normkomplexes ist die Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften zu messen. Der Beamte hat demnach nur dann Anspruch auf Mietentschädigung, wenn sich die gezahlte Miete als eine Mehraufwendung darstellt, die durch die Versetzung oder Abordnung verursacht worden ist. Die Ausgleichspflicht des Dienstherrn findet durch Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit eine Grenze, wenn und soweit die Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht in der Sphäre des Dienstherrn hat, sondern durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder eines Dritten zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, B. v. 1.9.1992 – 10 B 2.92 – Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 1). Mietentschädigung kommt deshalb etwa dann nicht in Betracht, wenn die Mehraufwendung für zwei Wohnungen darauf beruht, dass für die bisherige Wohnung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Dienstherrn liegen, keine Möglichkeit der Weitervermietung besteht. Das ist typischerweise der Fall, wenn der Beamte die bisherige Wohnung weiter selbst nutzt, ferner, wenn die bisherige Wohnung nach dem Auszug des Beamten nicht leer steht und damit für einen potentiellen Nachmieter tatsächlich nicht frei ist, sondern noch Schönheitsreparaturen unterzogen wird, die nach dem Mietvertrag dem Beamten obliegen und damit in seiner Sphäre ein Hindernis für die Weitervermietung darstellen (vgl. BVerwG, B. v. 1.9.1992 a. a. O.). Dies zugrunde gelegt, stellt das Einstellen von sperrigen Möbeln in die neue Wohnung ab dem 12. Juli 2014 ein „Benutzen“ im Sinn von Art. 8 Abs. 3 BayUKG dar. Auch wenn die Mehrkosten für die neue Wohnung im Juli 2014 aufgrund der Versetzung zum 1. August 2014 zunächst ausschließlich dienstlich veranlasst waren, hat der Kläger durch seine eigene persönliche Entscheidung, den Umzug bereits im Juli durchzuführen, an den dienstlich veranlassten Mehraufwendungen partizipiert und sowohl durch das Ersparen von Unterstellungskosten als auch durch das Verwirklichen einer für ihn zeitlich günstigen Umzugsplanung Vorteile gezogen; dadurch sind ihm Gebrauchsvorteile zugeflossen, deren Gegenleistung die gezahlte Miete ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1978 – 6 C 13.78 – Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 75). Die Gewährung von Mietentschädigung soll nach dem Gesetzeszweck die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen für die doppelten Mietzahlungen abgelten, nicht aber dazu führen, dass der Beamte einen mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil aus der Wohnung erlangt. Darüber hinaus würde eine restriktive Auslegung des Begriffs „benutzen“ im Sinne einer ausschließlichen Wohnnutzung zu einer ohne sachlichen Grund gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten führen, denen – aufgrund einer Versetzung/Abordnung an einen Dienstort mit einem wenig oder nicht angespannten Wohnungsmarkt – kein Anspruch auf Mietentschädigung für die neue Wohnung zusteht, die aber die jedem Umzug immanenten organisatorischen und insbesondere die im Hinblick auf Überschneidungszeiten bestehenden Schwierigkeiten ebenfalls zu bewerkstelligen haben.
Vorliegend kann dahinstehen, ob eine Art Bagatellgrenze anzuerkennen ist, ab der überhaupt erst von einer anderweitigen Benutzung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BayUKG ausgegangen werden kann, etwa dann, wenn die bereits eingestellten Gegenstände auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nach Art, Zahl und Umfang so unbedeutend sind, dass einerseits ihre anderweitige Einlagerung etwa bei einem Spediteur völlig untunlich und unwirtschaftlich erschiene und andererseits das Einstellen in die neue Wohnung offensichtlich in keiner Weise den vorübergehenden Gebrauch eines Mieters stören würde (vgl. OVG NW, U. v. 4.8.2005 – 1 A 2946/03 – juris Rn. 50). Hat das Einlagern von sperrigem Mobiliar aber – wie hier – im Geschäftsverkehr typischerweise einen nicht völlig zu vernachlässigenden wirtschaftlichen Wert, so wird dieser Wert von dem Beamten auch tatsächlich als Ersparnis realisiert, wenn er die angemieteten Räumlichkeiten hierfür „nutzt“. Das Einstellen des Umzugsguts kommt somit dem Kläger als Vorteil zugute und betrifft mithin seine persönliche Sphäre.
3. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem historischen Willen des Gesetzgebers. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayUKG i. d. F. vom 14. März 1966 (LT-Drs. III – 18516 – 1 S. 11) ist die Nichtgewährung der Mietentschädigung bei anderweitiger Benutzung der Wohnung gerechtfertigt, weil während dieser Zeit die Wohnung für eine Weitervermietung nicht zur Verfügung steht. Diese knapp gehaltene, eher schlagwortartige Gesetzesbegründung zielt ersichtlich nur auf den Regelfall. Da sich die Ausschlussregelung des Art. 8 Abs. 3 BayUKG betreffend das Merkmal „anderweitig….benutzt“ aber – wie dargelegt – nicht auf die Fälle einer Wohnnutzung beschränkt, erscheint es nur konsequent, auch bei anderen Benutzungsarten nicht schlechthin zu fordern, dass es im konkreten Fall stets (nachweisbare) Auswirkungen auf die Frage der Weitervermietbarkeit haben muss. Der Grundgedanke der amtlichen Gesetzesbegründung wird hierdurch jedenfalls im Kern nicht verfehlt, denn die anderweitige Benutzung – in welcher Form auch immer – hat jedenfalls typischerweise zugleich Bedeutung für die Frage, ob die Wohnung für eine Weitervermietung zur Verfügung steht (vgl. OVG NW, U. v. 4.8.2005 – 1 A 2946/03 – juris Rn. 34 ff. bezogen auf die amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen § 6 Abs. 4 BUKG a. F.).
4. Hat der Kläger durch das Einstellen der Möbel die neue Wohnung ab 12. Juli 2014 im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BayUKG anderweitig genutzt, ist nach derzeitiger Rechtslage (Art. 8 Abs. 2 BayUKG) eine Mietentschädigung für den vollen Kalendermonat Juli ausgeschlossen. Art. 8 Abs. 2 BayUKG wurde mit Gesetz vom 24. Juni 2005 neu gefasst und trat mit Wirkung zum 1. Juli 2005 in Kraft (GVBl. S. 192). Die Vorschrift weicht inhaltlich insoweit von der Vorgängerregelung ab, als eine Mietentschädigung lediglich für volle Kalendermonate des Leerstands gezahlt wird. Die Vorgängerregelung enthielt keine derartige Beschränkung, so dass die Mietentschädigung – ebenso wie gemäß § 8 BUKG in der derzeit geltenden Fassung – taggenau zu berechnen war. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung (LT-Drs. 15/3058 S. 9) trägt die Regelung der angestrebten Vereinfachung im Gesetzesvollzug Rechnung. Eine taggenaue Abgeltung für die Zeit vor der Benutzung der neuen Wohnung in einem Kalendermonat soll gerade nicht mehr erfolgen, so dass die Neuregelung zur Folge hat, dass kein Anspruch auf Gewährung von Mietentschädigung für die Monate besteht, in denen die neue Wohnung auch nur zeitweise benutzt wird, also auch nicht für den Umzugsmonat.
Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Fürsorge. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung von Normen insbesondere dann eine Typisierungs- und Pauschalisierungsbefugnis zu, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.4.2005 – 10 C 5.04 – BVerwGE 123, 218; U. v. 23.6.2016 – 2 C 17.14 – juris Rn. 12). So liegt es hier. Die nach der alten Rechtslage taggenau – und damit aufwendig und fehleranfällig – zu berechnende Mietentschädigung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers abgelöst werden durch eine vereinfachte Abrechnung nach vollen Kalendermonaten des Leerstands. Damit wird die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten, denn auch bei der taggenauen Erstattung hatte der Beamte stets einen Eigenanteil an Miete ab dem Zeitpunkt der Benutzung der Wohnung zu tragen, mithin hätte der Kläger ab 12. Juli 2014 auch nach der Vorgängerregelung keinen Anspruch auf Mietentschädigung geltend machen können. Dem Fürsorgegrundsatz wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage in Fällen dieser Art insoweit weiterhin ausreichend Rechnung getragen, als Mietentschädigung, abgesehen von dem – vom Beamten selbst festgelegten – Umzugsmonat, für eine vor Dienstantritt notwendige Anmietung einer Wohnung in Höhe von zwei vollen Kalendermonaten im Falle des Leerstands erstattet wird.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 369,78 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.