Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Ungenügende Klageschrift, Keine Bezeichnung des Beklagten, Aufforderung zur Klageergänzung

Aktenzeichen  M 7 K 19.5990

Datum:
18.5.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 58696
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1 S. 1
VwGO § 82 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Über den Rechtsstreit kann im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden, da die Sache keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind bzw. auf die Anhörung verzichtet haben (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
Die Klage ist unzulässig, da diese nicht ordnungsgemäß erhoben wurde.
Eine Klage ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich zu erheben und muss nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, ist der Kläger nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
Vorliegend wurde der Beklagte in der Klageschrift weder benannt noch war der Klageschrift der angegriffene Bescheid beigefügt, sodass der richtige Beklagte für das Gericht auch nicht von Amts wegen zu ermitteln war. Des Weiteren hat die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung weder den Beklagten benannt noch den angefochtenen Bescheid zur Bestimmung des Beklagten vorgelegt. Insbesondere erfolgte keine Reaktion der Klägerin auf die Aufforderung zur Ergänzung der Klage unter Fristsetzung mit Schreiben des Gerichts vom 28. Februar 2020.
Die Klage wurde somit mangels Angabe des Beklagten nicht ordnungsgemäß erhoben und ist unzulässig (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 6).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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