Miet- und Wohnungseigentumsrecht

V ZR 6/21

Aktenzeichen  V ZR 6/21

Datum:
15.7.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:150721BVZR6.21.0
Normen:
§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Itzehoe, 18. Dezember 2020, Az: 11 S 12/19vorgehend AG Niebüll, 1. Februar 2019, Az: 18 C 2/18

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18. Dezember 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 600 €.

Gründe

I.
1
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Beschluss vom 15. April 2011 verpflichtete das Landgericht Flensburg die Wohnungseigentümerin M. N. zum Rückbau von ihr vorgenommener baulicher Veränderungen. Während des Verfahrens vor dem Landgericht Flensburg hatte M. N. einen Anteil von 1/1000 ihres Wohnungseigentums an den Beklagten veräußert. Da die Wohnungseigentümerin der titulierten Verpflichtung zum Rückbau nicht nachkam, leitete die Klägerin die Zwangsvollstreckung ein. Ihre Anträge auf Gestattung der Ersatzvornahme und Verurteilung der Wohnungseigentümerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses wurden zurückgewiesen. In dem jetzigen Verfahren verlangt die Klägerin von dem Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 15. April 2011 sowie die damit verbundenen Baumaßnahmen zu dulden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Die Revision gegen sein Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, deren Verwerfung bzw. Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
3
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 18. März 2021 – V ZR 156/20, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. November 2020 – V ZR 21/20, juris Rn. 3 – jeweils mwN).
4
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
5
a) Im Ausgangspunkt weist der Beklagte allerdings zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwer eines Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verurteilt wird, grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme der Beseitigung bemisst, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019 – V ZR 224/18, NJW-RR 2019, 1415 Rn. 2 mwN). Insoweit kann zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass sich die Kosten des Rückbaus auf 120.000 € belaufen, wie er unter Hinweis auf entsprechende Festsetzungen des Amtsgerichts und des Berufungsgerichts geltend macht.
6
b) Der Beklagte ist jedoch nicht zur Beseitigung der baulichen Veränderung verurteilt worden, vielmehr hat er (lediglich) die gegen Frau M. N. gerichtete Zwangsvollstreckung zu dulden. Insoweit ist sein Interesse nicht identisch mit dem Interesse der Wohnungseigentümerin, der sich aus dem Beschluss vom 15. April 2011 ergebenden Verpflichtung nicht nachzukommen. Dass auch er ein Interesse daran hat, den Status quo aufrechtzuerhalten, wie der Beklagte weiter geltend macht, trifft zu, ändert aber nichts daran, dass er aufgrund der Verurteilung nicht in Höhe der Kosten einer Ersatzvornahme belastet ist.
7
c) Bliebe es bei der Verurteilung und würde in der Folge die bauliche Veränderung beseitigt, hätte dies allerdings eine Minderung des Werts der Eigentumswohnung zur Folge, die zu einem Anteil von 1/1000 im Miteigentum des Beklagten steht. Wie hoch eine solche Wertminderung insgesamt ist, ergibt sich jedoch weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aus den sonstigen Umständen. Es lässt sich deshalb auch nicht feststellen, in welchem Umfang der Miteigentumsanteil des Beklagten bei einer Verurteilung gemindert und inwieweit er hierdurch beschwert ist.
8
d) Wird zugunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass er im Innenverhältnis zu der Wohnungseigentümerin M. N. die Kosten der Ersatzvornahme von 120.000 € zu einem Anteil von 1/1000 tragen muss, und legt man diesen Anteil der Bemessung seiner Beschwer zugrunde, ergibt sich ein Wert von 120 €. Sonstige Anknüpfungstatsachen, die zu einer höheren Wertbemessung führen könnten, liegen dem Senat nicht vor. Dass das Berufungsgericht den Streitwert offenbar unter Anlehnung an die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme auf 120.000 € festgesetzt hat, ändert hieran nichts. An diese Festsetzung ist der Senat nicht gebunden.
III.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a Abs. 1 und 2 GKG aF und ist auf das Fünffache des mit 120 € zu bemessenden Werts des Interesses des Beklagten, die Zwangsvollstreckung nicht zu dulden, begrenzt.
Stresemann     
      
Schmidt-Räntsch     
      
Brückner
      
Göbel     
      
Haberkamp     
      


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