Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Verjährter Anspruch auf Rückschnitt einer Grenzhecke

Aktenzeichen  11 C 750/15

Datum:
14.1.2016
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Hersbruck
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BayAGBGB BayAGBGB Art. 47 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Ein Anspruch auf Rückschnitt einer Grenzbepflanzung gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB ist nach Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB verjährt, wenn unstreitig ist, dass die Hecke bereits länger als 5 Jahre eine Höhe von über 2 m aufweist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger die Beseitigung eines Überhanges von Thujazweigen auf sein Grundstück begehrt, ist eine gegenwärtige Beeinträchtigung – wie der Ortsaugenscheintermin vom 22.12.2015 erbracht hat – nicht gegeben. Der Kläger hat selbst vor Ort eingeräumt, dass nach dem von ihm durchgeführten Rückschnitt im Jahr 2014 kein relevanter Überhang über die Grundstücksgrenze mehr vorhanden ist. Damit fehlt es für einen Beseitigungsanspruch bereits an einer gegenwärtigen Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers.
Ein Anspruch auf künftige Beseitigung, soweit eine Beeinträchtigung entsteht, ist dem Gesetz fremd und kann daher im Klagewege nicht begehrt werden.
2. Soweit der Kläger einen Rückschnitt der Höhe nach begehrt, ergibt sich ein entsprechender Anspruch grundsätzlich aus Artikel 47 Abs. 1 BayAGBGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstückes verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,5 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstückes gehalten werden.
Dass sich die Thujapflanze in einer geringeren Entfernung als 0,5 m zur Grundstücksgrenze befinden, wurde von der Klagepartei bereits nicht vorgetragen. Unstreitig hat die grenzständige Thujahecke, welche in einer geringeren Entfernung als 2 m zur Grundstücksgrenze liegt, eine Höhe von über 2 m. Allerdings ist der nachbarrechtliche Anspruch nach Artikel 52 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BayAGBGB verjährt. Der Kläger selbst hat im Rahmen des Augenscheintermins eingeräumt, dass die Hecke im Rahmen des Rückschnittes im Jahr 2010 nicht auf eine Höhe von unter 2 m zurückgeschnitten worden ist, sondern durchgängig höher als 2 m war. Damit sind die entsprechenden nachbarrechtlichen Ansprüche nach Artikel 52 Abs. 1 BayAGBGB verjährt. Es ist unstreitig, dass die Hecke bereits länger als 5 Jahre eine Höhge von über 2 m aufweist.
3. Soweit der Schriftsatz der Klägervertreterin vom 13.01.2016 diesbezüglich neuen Sachvortrag enthält, war dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht mehr zu berücksichtigen. Auch ein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen verhandlung im Sinne von § 156 ZPO ist nicht gegeben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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