Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wohnraummiete: Voraussetzungen wirksamer Mieterhöhungserklärungen wegen der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in verschiedenen Bauabschnitten

Aktenzeichen  VIII ZR 87/13

Datum:
17.12.2014
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 554 Abs 2 BGB vom 02.01.2002
§ 559 Abs 1 BGB vom 02.01.2002
§ 286 Abs 1 ZPO
§ 287 Abs 1 ZPO
§ 287 Abs 2 ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 13. März 2013, Az: 65 S 207/12vorgehend AG Charlottenburg, 29. März 2012, Az: 210 C 117/11

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 13. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Begründetheit der Klage und hinsichtlich der Widerklage bezüglich der ab dem 1. Juli 2011 für die Dämmung der Steildächer und der Fassaden, für die Erneuerung der Heizung, der Fenster, der Rollläden, der Haustüren und der Schließanlage, bezüglich der ab dem 1. Oktober 2011 für die Dämmung der Kellerdecken und bezüglich der ab dem 1. Februar 2012 für die Anlage des neuen Müllplatzes begehrten Mieterhöhung jeweils zum Nachteil der Beklagten sowie bezüglich der ab dem 1. Februar 2012 für die Erneuerung der Rollläden begehrten Mieterhöhung zum Nachteil des Klägers entschieden hat.
Im Übrigen werden die Revision und die Anschlussrevision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist seit 1991 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 und 1. Februar 2010 kündigte die Beklagte umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an, unter anderem die Wärmedämmung der Steildachflächen, der Fassaden und der Kellerdecken, die Erneuerung der Heizung, der Haustüren samt Schließanlage, der Fenster in den Treppenhäusern und der Wohnung des Klägers sowie den Einbau neuer Rollläden. Die Beklagte begann im September 2010 mit der Ausführung der angekündigten Baumaßnahmen und nahm in der Folgezeit entsprechend dem Baufortschritt fünf Modernisierungsmieterhöhungen vor, nämlich mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 um 105,92 € ab März 2011, mit Schreiben vom 28. April 2011 um weitere 69,58 € ab Juli 2011, mit Schreiben vom 28. Juli 2011 um weitere 8,24 € ab Oktober 2011, mit Schreiben vom 28. November 2011 um weitere 1,45 € ab Februar 2012 und schließlich mit Schreiben vom 19. April 2012 um weitere 1,24 € ab Juli 2012. Bei den späteren Mieterhöhungen wiederholte die Beklagte vorsorglich die früheren Mieterhöhungen für den Fall, dass diese bisher nicht wirksam geworden waren.
2
Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass sich durch die ersten beiden Mieterhöhungserklärungen die geschuldete Miete nicht geändert hat. Die Beklagte hat widerklagend die Zahlung der sich aus den ersten vier Mieterhöhungserklärungen für im Einzelnen bezeichnete Zeiträume ergebenden Erhöhungsbeträge begehrt, insgesamt 1.870,33 € nebst Zinsen.
3
Das Amtsgericht hat der (negativen) Feststellungsklage hinsichtlich der ersten beiden Mieterhöhungserklärungen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt; beide Parteien haben Klage und Widerklage jeweils erweitert. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich die Miete durch die Mieterhöhungserklärungen vom 23. Dezember 2010, 28. April 2011 und 19. April 2012 nicht geändert hat. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von Erhöhungsbeträgen von nunmehr insgesamt 1.871,57 € nebst Zinsen.
4
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert. Es hat die (negative) Feststellungsklage in Bezug auf den von der Leistungswiderklage umfassten Zeitraum für unzulässig erachtet und im Übrigen festgestellt, dass sich die Miete für die Wohnung des Klägers aufgrund der ersten beiden Mieterhöhungserklärungen nicht erhöht habe. Bezüglich der (fünften) Mieterhöhungserklärung vom 19. April 2012 hat es der negativen Feststellungsklage mit Ausnahme der für die Steildachdämmung, die Erneuerung der Haustüren und der Fenster in der Wohnung und den Treppenhäusern, und für die Pergola sowie – hinsichtlich der vorsorglich wiederholten vorausgegangenen Mieterhöhungen – mit Ausnahme der für die Erneuerung der Rollläden, der Wärmedämmung der Kellerdecken, der Heizungsmodernisierung sowie der für die Schließanlage begehrten Mieterhöhung stattgegeben.
5
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es den Kläger – unter Abweisung der weitergehenden Widerklage – zur Zahlung von 30,14 € nebst Zinsen verurteilt.
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag sowie den Widerklageantrag weiter. Mit der Anschlussrevision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter, soweit nicht seine Feststellungsklage als unzulässig und im Hinblick auf die Mieterhöhung hinsichtlich der Pergola als unbegründet abgewiesen worden ist.

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