Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wohnraummiete: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Indexmiete sowie der Geltendmachung einer hierauf gestützten Mietänderung

Aktenzeichen  VIII ZR 42/20

Datum:
26.5.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:260521UVIIIZR42.20.0
Normen:
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 307 Abs 1 S 2 BGB
§ 557b Abs 1 BGB
§ 557b Abs 2 S 1 BGB
§ 557b Abs 3 BGB
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Leitsatz

Zur Frage der wirksamen Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b Abs. 1 BGB) und der Geltendmachung einer hierauf gestützten Mietänderung (§ 557b Abs. 3 BGB; im Anschluss an Senatsurteil vom 22. November 2017 – VIII ZR 291/16, NJW 2018, 700 Rn. 11).

Verfahrensgang

vorgehend LG Ravensburg, 23. Januar 2020, Az: 1 S 42/19vorgehend AG Ravensburg, 20. März 2019, Az: 1 C 478/18

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg – 1. Zivilkammer – vom 23. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Beklagte ist aufgrund Mietvertrags vom 30. März 2007 seit dem 1. Mai 2007 Mieter einer Wohnung des Klägers in Ravensburg. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt seit Mietbeginn 900 €.
2
Der Formularmietvertrag enthält als Anlage die “Vereinbarung einer Indexmiete gem. § 557b BGB” mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:
“Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex um mindestens 3 %, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung und unter Angabe der eingetretenen Indexänderung eine Anpassung der Miete um den entsprechenden Prozentsatz verlangen, sofern der Mietzins jeweils mindestens 1 Jahr unverändert bestand. (…).”
3
Gestützt auf diese Vereinbarung machte der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 (erstmals) eine Erhöhung der Miete um 120 €/Monat auf 1.020 € ab dem 1. März 2018 geltend. Zur Begründung führte er aus, dass der Verbraucherpreisindex zu Beginn des Mietverhältnisses am 1. Mai 2007 bei 95,8 Punkten und zum 30. November 2017 bei 109,4 Punkten gelegen habe, was “einer prozentualen Erhöhung von 13,5 %” (121,50 €) entspreche. Diesem Schreiben war der Verbraucherpreisindex des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg beigefügt.
4
Da der Beklagte lediglich die (bisherige) Nettokaltmiete von 900 € entrichtete, hat der Kläger Klage auf Zahlung eines rückständigen Betrags in Höhe von 1.200 € sowie auf (künftige) Zahlung einer um 120 € erhöhten Miete ab Januar 2019, jeweils nebst Zinsen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erhoben. Mit der Widerklage hat der Beklagte die Feststellung begehrt, der Kläger sei nicht berechtigt, von ihm eine höhere Miete aufgrund einer Mietanpassung nach der – aus seiner Sicht unwirksamen – Indexklausel des Mietvertrags zu verlangen.
5
Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungs- sowie sein Widerklagebegehren weiter.


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