Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen durch den Wohnungseigentümer nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes bei Beeinträchtigungen sowohl des räumlichen Bereichs seines Sondereigentums als auch des Gemeinschaftseigentums; Anspruch auf Ausgleich in Geld

Aktenzeichen  V ZR 41/19

Datum:
11.6.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:110621UVZR41.19.0
Normen:
§ 9a Abs 2 WoEigG
§ 14 Abs 2 Nr 1 WoEigG
§ 14 Abs 3 WoEigG
§ 1004 BGB
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Leitsatz

1. Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.
2. Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 7. Mai 2020, Az: V ZR 41/19, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 30. Januar 2019, Az: 318 S 88/17, Urteilvorgehend AG Hamburg-Blankenese, 12. Juli 2017, Az: 539 C 42/16

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 18 – vom 30. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Tochter des Klägers und der Beklagte sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Kläger ist der Nießbrauch an dem Wohnungseigentum seiner Tochter eingeräumt. Nach der Teilungserklärung aus dem Jahr 1973 soll das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus sowie einem Einzelhaus bebaut werden. In der Teilungserklärung heißt es, dass der zu der Einheit Nr. 10 gehörende Miteigentumsanteil verbunden sei „mit dem Sondereigentum an den Räumen im Einzelhaus, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad mit WC, Diele, Terrasse, mit einer Wohnfläche von ca. 90 qm sowie vier Hobby- bzw. Kellerräumen im Keller des Einzelhauses“. Ausweislich der dem Aufteilungsplan beigefügten Bauzeichnung darf das Einzelhaus (Einheit Nr. 10) eine Höhe von 56,40 Metern über N.N. nicht überschreiten. Gebaut wurde zunächst nur das Mehrfamilienhaus. Nachdem der Beklagte die Einheit Nr. 10 erworben hatte, errichtete er im Jahr 2012 das Einzelhaus auf der Grundlage einer Baugenehmigung; ein zuvor angestrebtes Bauvorhaben seines Rechtsvorgängers war an der fehlenden Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer gescheitert (OLG Hamburg, ZWE 2002, 592 ff.).
2
Gestützt auf den Vortrag, das nunmehr errichtete Einzelhaus widerspreche in Geschosszahl und Gebäudehöhe den Vorgaben der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans, und infolgedessen sei der Ausblick aus der Wohnung seiner Tochter auf die Elbe verbaut worden, verlangt der Kläger in Prozessstandschaft für seine Tochter Schadensersatz in Höhe der behaupteten Verkehrswertminderung von 55.000 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.


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