Aktenzeichen 155 UR II 1290/16
Leitsatz
Tenor
Der Antrag auf Beratungshilfe vom 22.09.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Beratungshilfe ist nur zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. Vorliegend begehrt der Antragsteller Beratungshilfe, weil das Beratungshilfeverfahren des Amtsgerichts Bamberg 0155 UR II 180/16 der Prozesshilfeantrag für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens negativ verbeschieden wurde und mit Rechtsmitteln in der Sache nicht mehr anfechtbar ist. Dies erscheint mutwillig. Der Antrag auf Beratungshilfe muss daher zurückgewiesen werden.