Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zwangsgeld wegen unzulässiger Fremdbeherbung in einer Wohnung

Aktenzeichen  M 9 K 18.2397

Datum:
1.8.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20380
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Zweckentfremdungsgesetz (Bayern)
BayVwZVG Art. 18, Art. 36
VwGO § 43
BGB § 117

 

Leitsatz

In bestimmten Personenkonstellationen genügt als Nachweis der Beendigung der zweckfremden Nutzung nur der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Wohnung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage gegen die Fälligkeitsmitteilung, Ziff. I. des Schreibens vom 16. April 2018, ist als allgemeine Feststellungsklage statthaft, § 43 Abs. 1 VwGO (VG München U.v. 18.10.2017 M 9 K 17.1104). Weder die Kündigung noch die Zahlung der Zwangsgelder führt zur Unzulässigkeit der Klage. Im vorliegenden Fall ist nicht der Grundbescheid beklagt, dessen Anordnungen sich durch eine Rückgabe der Wohnung für die Zukunft erledigen können. Vorliegend ist der Grundbescheid hinsichtlich der vergangenen Zeiträume noch Grundlage von Vollstreckungshandlungen und wird dies auch für die Zukunft noch sein, da die Wohnung nach Angaben des Klägers immer noch nicht zurückgegeben wurde, Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 VwZVG. Die Beklagte hat zu Recht von ihrem in Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwZVG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, da weder eine unbillige Härte bei hier bewussten Verstößen gegen auferlegte Unterlassungspflichten vorliegt noch eine Existenzgefährdung erkennbar ist (BayVGH U.v. 13.7.2000 2 B 95.331; B.v. 30.11.2005 1 CE 05.153).
Die Klage ist unbegründet. Das mit Ziff. II des Bescheids vom 19. Juni 2017 angedrohte erneute Zwangsgeld ist fällig geworden, Ziff. I der Fällilgkeitsmitteilung vom 16. April 2018. Der Kläger war deshalb zur Zahlung verpflichtet und Ziff. I der Fälligkeitsmitteilung/Bescheid vom 16. April 2018 ist rechtmäßig.
Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR ist fällig geworden, da nach den Ortsermittlungen der Beklagten die gewerbliche Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken trotz bestandskräftiger Nutzungsuntersagung fortgesetzt wurde. Nach dem letzten Ermittlungsbericht vor Erlass des Bescheids am 16. April 2018 (Blatt 1055 BA) befanden sich in der Wohnung weiterhin Medizintouristen, die sich bei einer weiteren Ortseinsicht am 21. März 2018 ebenfalls noch dort aufhielten.
Wenn der Bevollmächtigte des Klägers vorträgt, dass dieser fristgerecht alles ihm Mögliche getan habe, um die Nutzung unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsrecht zu beenden, trifft dies nicht zu. Der Untermieter des Klägers, Herr Mohammed R., ist nur nominell ein echter Zwischenvermieter, da er und der Kläger kollusiv zusammenwirken. Deshalb genügt weder eine einfache Kündigungserklärung noch ein Räumungsprozess, um nachzuweisen, dass der Kläger die zweckfremde Nutzung nicht weiter betreibt (BayVGH B.v. 12.12.2017 12 ZB 17.672; B.v. 8.5.2017 12 ZB 17.571). Diese Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffen dieselbe Personenkonstellation. In den Entscheidungen wird ausgeführt, dass der Kläger die Zweckentfremdung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Herrn Mohammed R. als Geschäftsmodell betreibt. Im Anschluss an diese Rechtsprechung und auf der Grundlage der Rechtsprechung der Kammer zu dieser Personenkonstellation genügt als Nachweis der Beendigung der zweckfremden Nutzung nur der Nachweis einer fristgerechten Rückgabe der Wohnung (VG München B.v. 25.7.2018, M 9 E 17.2460). Die Kammer geht davon aus, dass die Untermietverträge zwischen dem Kläger und Herrn Mohammed R. Scheingeschäfte, § 117 BGB, sind und schließt sich insoweit der fachrechtlichen Einschätzung in einem Hinweisbeschluss des Amtsgerichts München (Mietsachen) in einem Räumungsverfahren anderer Wohnungsinhaber gegen Herrn Mohammed R. an (vgl. die beigezogene Gerichtsakte zu Az. M 9 K 18.1051, wonach ein gewerbliches Mietverhältnis bei Untervermietung an arabische Personen, die sich zum Zwecke einer medizinischen Behandlung in München aufhalten, vorliegt, wenn eine Eigennutzung trotz Abschluss eines Wohnungsmietvertrags nicht vorgesehen war (AG München v. 11.7.2018 Az: 452 C 394/18).
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung der Kammer zu der hier vorliegenden Personenkonstellation genügt deshalb als Nachweis der Beendigung der zweckfremden Nutzung nur der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Wohnung (zuletzt VG München, B.v. 25.7.2018, M 9 E 17.2460)
Bei der hier vorliegenden Sachlage hat die Beklagte keinen Verstoß gegen ihre Hinweis- und Auskunftspflicht, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, begangen. Eine Auskunft ist nur dann zu erteilen, wenn diese erforderlich ist, da der Beteiligte auf die Auskunft angewiesen ist. Nur dann müssen die notwendigen Informationen über Rechte und Pflichten erteilt werden. Bei dem hier gegebenen kollusiven Zusammenwirken der Beteiligten zu einem fortgesetzten Verstoß gegen das behördliche Unterlassungsgebot hat die Beklagte zu Recht darauf verzichtet, weitere Auskünfte zu erteilen. Aus vielen Verfahren hat auch das Gericht den Eindruck gewonnen, dass bestimmte Auskünfte der Beklagten nur zur Verschleppung, zumindest aber zur erleichterten Umgehung der Unterlassungspflicht gewünscht werden.
Die erneute Zwangsgeldandrohung, Ziff. II des Bescheids vom 16. April 2018, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18 ff., Art. 31, 36 VwZVG lagen vor. Der Grundbescheid, der bestandskräftig ist, ist auf ein Unterlassen (Nutzungsuntersagung) gerichtet, Art. 18 Abs. 1 VwZVG, Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Die sofortige Vollziehbarkeit folgt auch aus Art. 3 Abs. 3 Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG).
Die Grundverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Der Begriff der Fremdenbeherbergung ist durch die Rechtsprechung in extenso ausgeformt (BayVGH B.v. 11.9.2017 12 ZB 17.748). Die Ansicht des Bevollmächtigten, eine hinreichende Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung verlange objektiv nachprüfbare zeitliche Festlegungen, z. B. zumindest der Grenze der Aufenthaltsdauer, entspricht nicht der ausführlichen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVGH, E.v. 16.8.2017, VF.8-VI-16). Sonstige Einwendungen gegen die Grundverfügung können mit einem Rechtsbehelf gegen einen Folgebescheid nicht mehr vorgebracht werden.
Das Zwangsgeld wurde in bestimmter Höhe angedroht, Art. 36 Abs. 5 VwZVG. Die Beträge halten sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Mit der erneuten Androhung wurde rechtlich zutreffend zugewartet, bis feststand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos blieb, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. Erfolglos bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Behörde abwarten muss, ob das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist. Dies war hier der Fall (BayVGH B.v. 7.6.2016 12 ZB 16.874). Die Zahlung der Zwangsgelder ändert daran nichts, da die Zahlung eines Zwangsgelds unabhängig vom Zahlungseingang solange nicht zum Erfolg einer Zwangsgeldandrohung führt, wie der Grundanordnung – Unterlassen der zweckfremden Nutzung – nicht fristgerecht nachgekommen wird. Die Höhe des Zwangsgelds entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG, da Tagesmieten von 180,00 EUR pro Tag erzielt werden und es sich vorliegend um erneute Zwangsgelder handelt. Die jeweilige Verdoppelung des Betrags hat sich der Kläger durch seine fortgesetzte Zweckentfremdung selbst zuzuschreiben. Sie entspricht der üblichen Verwaltungspraxis und ist angemessen. Die Behörde darf die Zwangsmittel solange und so oft anwenden, bis die Verpflichtung erfüllt wird, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Der Kläger wurde weiterhin zu Recht als Pflichtiger im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 3 VwZVG herangezogen. Aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 5. Oktober 2017 über die Abweisung der Räumungsklage, das der Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 selbst vorgelegt hat, folgt, dass der Räumungsklage die Ernstlichkeit fehlte. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Räumungsurteils hat dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht selbst so eingeräumt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.


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