Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zweckbestimmung einer Raumeinheit

Aktenzeichen  7 BV 18.1992

Datum:
23.5.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13806
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 7

 

Leitsatz

Eine Änderung der Zweckbestimmung zur „vorübergehenden Unterbringung“ kann dazu führen, dass auch Raumeinheiten in Beherbergungsstätten zur „Wohnung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV werden. Ob sich die Zweckbestimmung geändert hat, ist anhand der objektiven Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (Rn. 19 – 22)

Verfahrensgang

M 6 K 18.1261 2018-06-20 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2018 werden der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2017 sowie sein Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2018 aufgehoben.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu einem 2/3, der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Verwaltungsgerichtshof kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. März 2019 (Kläger) und 5. März 2019 (Beklagter) ihr Einverständnis hierzu erklärt.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der – durch ausdrückliche Beschränkung der Berufung auf die erstinstanzlich erhobene Anfechtungsklage – einzig noch streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht im streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2016 bis einschließlich Dezember 2016 bereits deshalb keine Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV, weil das vom Kläger genutzte Apartment nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV nicht als Wohnung gilt (nachfolgend a). An dieser Einschätzung ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Kläger unter der Adresse des Hotels über einen längeren Zeitraum gemeldet war (nachfolgend b). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern, soweit sich die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid richtet.
a) Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das vom Kläger genutzte Apartment keine Wohnung im Sinne dieser Vorschrift.
Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die (1.) zum Wohnen oder schlafen geeignet ist oder genutzt wird und (2.) durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Nicht als Wohnung gelten nach § 3 Abs. 2 RBStV Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten. Hierzu zählen u.a. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV).
Die von § 3 Abs. 2 RBStV abschließend genannten Raumeinheiten gelten auch dann nicht als Wohnung, wenn sie im Einzelfall die Tatbestandsmerkmale des Absatzes 1 erfüllen. Die Ausnahmevorschrift dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich nach den §§ 5 und 6 RBStV. Aus diesem Grund sind in § 3 Abs. 2 RBStV lediglich Raumeinheiten ausgenommen, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind. In diesen Fällen ist nicht der Bewohner der betreffenden Raumeinheit aufgrund der §§ 2 und 3 RBStV, sondern gegebenenfalls der Inhaber der jeweiligen Betriebsstätte oder Raumeinheit nach Maßgabe der §§ 5 und 6 RBStV beitragspflichtig (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 15).
Das vom Kläger genutzte Apartment gehört zu einem (gewerblich betriebenen) Apartment-Hotel in der Nähe von München. Der Website des Hotels zufolge sind die Nichtraucherzimmer modern und großzügig gestaltet und bieten eine Küchenzeile mit Herd, Mikrowelle, Kaffeemaschine und Wasserkocher, Bad, Arbeitsplatz, Flat Screen TV, kostenlosen Internetzugang sowie einen Balkon oder Terrasse. Je nach Dauer des Aufenthalts und entsprechend den Wünschen des Gastes werden die Zimmer entweder täglich oder wöchentlich gereinigt und frisch ausgestattet. Als weitere Hotelleistungen können Zusätzliche Leistungen wie z.B. Wäsche- oder Frühstücksservice in Anspruch genommen werden. Angemietet werden können Komfortapartments bestehend aus einem Raum mit ca. 27 bis 30 qm Grundfläche sowie (größere) Familiensuiten mit ca. 53 qm Grundfläche, die aus einem Wohnzimmer mit Schlafcouch und Esstisch sowie einem Schlafzimmer mit zusätzlichem Arbeitsplatz bestehen. Nur wenige Meter vom Apartment-Hotel entfernt hat der Gast im eigenen Gasthof der Betreiberfamilie die Möglichkeit, sich verpflegen zu lassen.
Ausweislich dieser Angaben des Hotelbetreibers erfüllt die vom Kläger genutzte Raumeinheit – trotz ihrer Bezeichnung als (Einzimmer) Apartment – sämtliche Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass es sich um eine Raumeinheit in einer Beherbergungsstätte handelt, die der vorübergehenden Unterbringung von Personen dient. Sie gilt damit nicht als Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV, so dass die Nutzung des Apartments in der Regel keine Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge hat.
b) An dieser Einschätzung ändert sich vorliegend auch nicht deshalb etwas, weil der Kläger unter der Adresse des Apartment-Hotels über einen längeren Zeitraum gemeldet war.
aa) Dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV zufolge gelten Raumeinheiten in Beherbergungsstätten selbst dann, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, solange nicht als Wohnung, wie sie der vorübergehenden Unterbringung dienen. Durch die Verwendung der Formulierung „dienen“ wird deutlich, dass es dem Normgeber vornehmlich auf die Zweckbestimmung der in Beherbergungstätten befindlichen Raumeinheiten ankommt. Solange derartige Raumeinheiten der vorübergehenden Unterbringung dienen, unterfallen sie nicht dem Wohnungsbegriff, mag die konkrete Nutzung durch einen Gast im Einzelfall auch längerfristig sein. Bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV genannten Regelbeispielen – Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren – unterstellt der Normgeber, dass sie in der Regel lediglich der vorübergehenden Unterbringung dienen und eine Nutzung dieser Raumeinheiten grundsätzlich keine Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich zur Folge hat. Durch die Formulierung „der vorübergehenden Unterbringung … dienen“ macht der Normgeber jedoch auch deutlich, dass eine Änderung der Zweckbestimmung dazu führen kann, dass auch Raumeinheiten in Beherbergungsstätten – sofern sie zugleich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV erfüllen – zur rundfunkbeitragsbegründenden „Wohnung“ werden können.
Die gefundene Auslegung wird durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV gestützt. Nach dieser Vorschrift gelten solche Raumeinheiten nicht als Wohnung, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen. Ist dagegen ein grundsätzlich unbefristetes Bewohnen der Raumeinheiten vorgesehen, begründen die Menschen dort also – wie in Altenwohnheimen – regelmäßig ihren Wohnsitz, werden sie beitragspflichtig. Im Rahmen der Nummer 2 ist für die Abgrenzung maßgeblich, dass die jeweilige Raumeinheit ihrem Hauptzweck nach der nicht dauerhaften Unterbringung der betreffenden Personen dient (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 16). Auch ein Vergleich mit den in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 RBStV genannten Ausnahmen zeigt, dass allein die Kategorisierung der Raumeinheit beispielsweise als Hotel-, Gästezimmer oder Ferienwohnung für sich genommen noch keine abschließende Aussage darüber zulässt, ob die Nutzung einer solchen Raumeinheit die Rundfunkgebührenpflicht im privaten Bereich zur Folge hat. Die dort genannten Raumeinheiten wie Gemeinschaftsunterkünfte und Kasernen (Nr. 1) oder Hafträume in Justizvollzugsanstalten (Nr. 6) gelten unabhängig von der Dauer der konkreten Nutzung nicht als Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Auch dies zeigt, dass es im Hinblick auf die in § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV genannten Ausnahmen auf die jeweilige Zweckbestimmung der Raumeinheiten ankommt.
Ob sich die Zweckbestimmung einer Raumeinheit zur „vorübergehenden Unterbringung“ geändert hat, ist anhand der objektiven Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist zunächst auf die Zweckbestimmung abzustellen, die der Betreiber der Beherbergungsstätte der jeweiligen Raumeinheit gibt. Dies ist deshalb sachgerecht, weil dieser die konkrete Vertragsgestaltung maßgeblich „in der Hand“ hat. Er bestimmt, ob er hinsichtlich der jeweiligen Raumeinheit einen Beherbergungsvertrag (mit einem Gast) oder einen Mietvertrag (mit einem Mieter) abschließen möchte. In erster Linie auf den Zweck abzustellen, den der Betreiber der Beherbergungsstätte der jeweiligen Raumeinheit gibt, berücksichtigt auch, dass es dem Willen des Normgebers entspricht, dass die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 RBStV der Abgrenzung von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich dient (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 15). Solange der Betreiber einer Beherbergungsstätte die Zweckbestimmung der Raumeinheit nicht aufgibt, ist demnach grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV vorliegt.
Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zweckbestimmung der Raumeinheit durch schlüssiges Handeln geändert hat, kommt es auf eine anderslautende Bekundung des Betreibers der Beherbergungsstätte nicht an. Indizien dafür, dass keine nur vorübergehende, sondern eine längerfristige Nutzung der Raumeinheit vorliegt, können dabei die jeweilige Vertragsgestaltung, die konkreten Nutzungsmodalitäten der Raumeinheit, die Modalitäten der Vertragsbeendigung sowie die Dauer der Nutzung sein, wobei insoweit durchaus die im Steuerrecht zur Abgrenzung genutzte 185-Tage-Regelung als Abgrenzungskriterium herangezogen werden kann. Da es sich bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen jedoch um ein Massenverfahren handelt, kann auch die Art der jeweiligen Raumeinheit für die Abgrenzung entscheidend sein. So spricht die längerfristige, über einen Zeitraum von 6 Monaten hinausgehende Nutzung einer Ferienwohnung eher für eine Änderung der Zweckbestimmung als der gleich lange Aufenthalt in einem Hotel (vgl. zur längerfristigen Nutzung einer Ferienwohnung HessVGH, B.v. 21.10.2015 – 10 D 754/15 – juris). Nutzungsunterbrechungen, die es dem Betreiber der Beherbergungsstätte ermöglichen, die jeweilige Raumeinheit in diesen Zeiträumen an Dritte weiterzugeben, sind hingegen ein Beleg dafür, dass sich die Zweckbestimmung einer Raumeinheit trotz einer längerfristigen Nutzung nicht geändert hat. Daher kann es allenfalls ein Indiz für das Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden Nutzung sein, wenn eine Person über einen langen Zeitraum unter der Adresse der Beherbergungsstätte nach Melderecht gemeldet ist. Jedenfalls in Bezug auf eine Beherbergungsstätte mit mehreren Raumeinheiten entscheidend auf die Meldung nach Melderecht abzustellen, lässt außer Acht, dass die Rundfunkbeitragspflicht gesetzlich typisierend an die Inhaberschaft einer Wohnung anknüpft. Die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV setzt gerade das Vorliegen einer Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV voraus. Zudem stellt § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV auf die vorübergehende Nutzung einer Raumeinheit und nicht auf die vorübergehende Nutzung der Beherbergungsstätte ab. Darüber hinaus lässt sich anhand der Meldung erst im Nachhinein die Dauer der Nutzung feststellen.
bb) Hiervon ausgehend ist auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht davon auszugehen, dass die Zweckbestimmung des Apartments als einer der vorübergehenden Unterbringung dienenden Raumeinheit vorliegend aufgegeben wurde.
Ausweislich der Betreiberwebsite können alle Apartments des Hotels für längere Zeiträume angemietet werden. Ein auch längerfristiger Aufenthalt gehört somit zur Geschäftskonzept des Hotelbetreibers und damit zur Zweckbestimmung der einzelnen Apartments. Der Gast soll Räumlichkeiten anmieten können, die nach Größe und Ausstattung einem Ein- bzw. Zweiraumapartment vergleichbar sind, und dabei die Möglichkeit haben, alle Annehmlichkeiten eines Hotels in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass alle oder einzelne Komfortapartments und Familiensuiten vom Betreiber in Wirklichkeit als kleine bis mittelgroße Wohnungen vermietet werden, hat der Beklagte weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Hiergegen spricht insbesondere, dass der Preis für die Nutzung der unterschiedlichen Apartment-Kategorien tageweise ausgewiesen und die Apartments auch tageweise, d.h. auch für kürzere Zeiträume angemietet werden können. Gegen eine normale Wohnungsvermietung spricht zudem die vorgegebene Nutzung als Nichtraucherzimmer. Indiziell ist zudem, dass der Hotelbetreiber ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigung für alle Apartments/Hotelzimmer sowie für den Empfangs- und Aufenthaltsraum Rundfunkbeiträge im nicht privaten Bereich begleicht (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV).
Nichts anderes folgt aufgrund der konkreten Umstände im Fall des Klägers. Für das Vorliegen eines Beherbergungsverhältnisses und gegen das Bestehen eines üblichen Mietverhältnisses spricht insbesondere die Tatsache, dass der Kläger das Apartment nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen der Beklagte nicht widersprochen hat, nicht durchgehend, sondern mit Unterbrechungen genutzt hat. Durchgehend war er im Apartment-Hotel nur gemeldet. Zudem wurden ihm die Kosten der Nutzung monatlich schriftlich in Rechnung gestellt und ein Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung ausgewiesen. Gegen das Vorliegen eines Mietvertrags spricht auch, dass der Kläger den Rechnungsbetrag wahlweise überweisen oder an der Rezeption des zum Hotelbetrieb gehörenden Gasthauses per EC-Karte bezahlen konnte. Darüber hinaus erfolgte die Nutzung des Apartments nach vorheriger Reservierung durch den Kläger.
cc) Gilt das streitgegenständliche Apartment damit nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV nicht als Wohnung, ist der Kläger bereits aus diesem Grunde nicht beitragspflichtig. Die Tatsache, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum (ausschließlich) unter der Adresse des Apartment-Hotels gemeldet war, kann für sich genommen die Betragspflicht des Klägers nicht begründen. Denn die Meldung nach Melderecht begründet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV nur die widerlegbare Vermutung, wer Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner ist. Über die Qualifikation einer Raumeinheit als Wohnung sagt die Regelung nichts aus.
III. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für das erstinstanzliche Verfahren folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem der Kläger hinsichtlich der beiden im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich erhobenen Feststellungsanträge nach der insoweit rechtskräftigen Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist das Obsiegen des Klägers im Verhältnis zu seinem Unterliegen mit 1/3 zu 2/3 zu bewerten.
Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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