Patent- und Markenrecht

30 W (pat) 525/20

Aktenzeichen  30 W (pat) 525/20

Datum:
24.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2022:240322B30Wpat525.20.0
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor


betreffend die Markenanmeldung 30 2018 104 776.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2020 aufgehoben.

Gründe

I.
1
Die am 27. April 2018 angemeldete Wort-/Bildmarke
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2
soll für die Dienstleistungen der
3
„Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Aus- und Fortbildung von Ärzten und/oder nicht-ärztlichem Fachpersonal in Kliniken und /oder Arztpraxen, insbesondere auch im Bereich der Endoprothetik, auch über das Internet; Lehrgänge, Seminare, Symposien zur Aus- und Fortbildung von Ärzten und/oder nicht-ärztlichem Fachpersonal in Kliniken und/oder Arztpraxen, insbesondere auch im Bereich der Endoprothetik, auch über das Internet
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Klasse 42: wissenschaftliche Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Endoprothetik; Forschungsdienstleistungen im Bereich der Endoprothetik; Zertifizierung von Lehrgängen, Seminaren, Symposien zur Aus- und Fortbildung von Ärzten und oder nicht-ärztlichem Fachpersonal in Kliniken und/oder Arztpraxen, insbesondere auch im Bereich der Endoprothetik; Qualitätsprüfung im Rahmen der wissenschaftlichen Bewertung von Lehrgängen, Seminaren, Symposien zur Aus- und Fortbildung von Ärzten und oder nicht-ärztlichem Fachpersonal in Kliniken und/ oder Arztpraxen, insbesondere auch im Bereich der Endoprothetik
5
Klasse 44: medizinische Dienstleistungen einer Klinik, insbesondere im Bereich der Endoprothetik; medizinische Dienstleistungen im Bereich der Endoprothetik; medizinische Beratungsdienstleistungen, insbesondere von Patienten, insbesondere im Bereich der Endoprothetik; Beratungs- und Informationsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Produkte, insbesondere im Bereich der Endoprothetik; medizinische Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen durch Ärzte oder nichtärztliches Fachpersonal in Kliniken und/oder Arztpraxen, insbesondere im Bereich der Endoprothetik“
6
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden.
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Nach vorheriger Beanstandung, gestützt auf § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, hat die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Januar 2020 wegen Täuschungsgefahr (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) zurückgewiesen.
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Zur Begründung ist ausgeführt, die heraustretende Aussage des angemeldeten Zeichens sei aufgrund der Hintergrundfarbe, der Sterne und des markanten Rundes das Wort „Qualitätsmedizin“. Das weitere Element „IPE“ sei in Fachkreisen bekannt als Abkürzung für „Innovative und patientenfreundliche Endoprothetik“.
9
In der Gesamtheit wirke das Anmeldezeichen
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wie ein Gütesiegel. Damit werde bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung erweckt, dass die damit gekennzeichneten Dienstleistungen den Richtlinien des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung beim Deutschen Normenausschuss (RAL) genügten (vgl. BPatGE 28, 139 ff. – YACHT CHARTER). Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des RAL bzw. einer anderen neutralen Stelle sei deshalb erforderlich, jedoch nicht vorgelegt worden. Der angemeldeten Marke sei insofern wegen Täuschungseignung die Schutzfähigkeit zu versagen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, eine Täuschungsgefahr sei nicht gegeben. Ein zur Täuschung führender unrichtiger Aussagegehalt der Marke müsse deutlich und unmissverständlich hervortreten, so dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sein. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Berufung des Amtes auf die BPatG-Entscheidung zu „YACHT CHARTER“ sei unzutreffend, weil die hier angemeldete Marke kein Gütezeichen i.S.d. Entscheidung sei. Anders als die angemeldete Marke enthalte das Zeichen, das Gegenstand der zitierten Entscheidung sei, den Bestandteil „GÜTEZEICHENVERBAND“, was als Hinweis darauf verstanden werde, dass eine Qualitätskontrolle durch eine neutrale Stelle garantiert werde. Die angemeldete Marke hingegen werde nicht als ein von einer neutralen Zertifizierungsstelle stammendes Gütezeichen verstanden. Das Amt verkenne, dass es zahlreiche von der Wirtschaft kreierte Qualitätssiegel gebe, die keinerlei Zulassungsvoraussetzungen wie einer Zertifizierung durch den RAL oder einer neutralen Zertifizierungsstelle unterlägen.
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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
12
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2020 aufzuheben.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
14
Die zulässige, nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, da der Eintragung des Anmeldezeichens nicht das Schutzhindernis der Täuschungsgefahr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG MarkenG entgegensteht. Überdies fehlt dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und es stellt auch keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
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1. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit, den Gegenstand oder die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss ersichtlich sein (§ 37 Abs. 3 MarkenG). Eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG relevante Täuschungsgefahr muss von der angemeldeten Marke an sich ausgehen. Es muss also der Inhalt oder die Aussage der Marke selbst in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen irreführend sein (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. § 8 Rn. 874).
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Anders als die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss meint, erweckt die angemeldete Marke
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beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass die damit gekennzeichneten Dienstleistungen den Richtlinien des RAL oder einer anderen neutralen Stelle genügen. Aus dem allein maßgeblichen Inhalt der Marke selbst ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Die Aufmachung mit der runden, stempelartigen Form, den Sternen und dem Wort „Qualitätsmedizin“ sowie den im inneren, farblich abgegrenzten Kreis befindlichen Buchstaben „IPE“ wirkt zwar wie ein Qualitätszeichen. Ersichtliche Hinweise auf eine neutrale Zertifizierungsstelle enthält die Marke jedoch nicht; auch nicht wegen der Buchstaben „IPE“, für die keine entsprechende Bedeutung ermittelt werden konnte. Insofern bedurfte es auch, anders als die Markenstelle meint, keiner Unbedenklichkeitsbescheinigung einer neutralen Zertifizierungsstelle.
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Soweit der Verkehr die angemeldete Marke z.B. als herstellereigenes Gütezeichen ansieht, liegt keine Täuschungsgefahr vor, weil es sich tatsächlich um ein solches handeln kann.
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Im Ergebnis besteht keine Täuschungsgefahr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG.
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2. Der Eintragung der angemeldeten Marke
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für die beanspruchten Dienstleistungen steht auch nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
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Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
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Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
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a) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kommt der angemeldeten Wort-/Bildmarke
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die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.
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aa. Mit Blick auf die beanspruchten Dienstleistungen richtet sich die angemeldete Marke sowohl an die allgemeinen Verkehrskreise („medizinische Beratungsdienstleistungen, insbesondere von Patienten (…)“) als auch an Fachkreise („Symposien zur Aus- und Fortbildung von Ärzten (…)“).
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bb. Die vorgenannten Verkehrskreise werden die angemeldete Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen wegen der siegelartigen Aufmachung zwar als Qualitätssiegel ansehen. Die darin enthaltene Buchstabenfolge „IPE“ verleiht dem Gesamtzeichen aber Unterscheidungskraft.
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Die angemeldete Marke entspricht in ihrem äußeren Erscheinungsbild den in Deutschland verbreiteten und bekannten runden Siegeln, Stempeln und Plaketten, die u. a. als Gütezeichen, Unternehmens- oder Verbandszeichen und als Amtssiegel vorkommen. Typisch dafür sind die umlaufende Kreislinie, der Innenrand mit eingeschriebener Wortfolge und Sternen sowie ein farblich abgesetzter Innenkreis mit eingeschriebener Buchstabenfolge (vgl. BPatG 24 W (pat) 34/09 – Deutsches Hygienezertifikat).
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Trotz der siegelartigen Erscheinung erschöpft sich das Zeichen aber nicht in einer werblichen Anpreisung. Dies wäre jedoch erforderlich, um der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft absprechen zu können (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 8 Rn 281, 271). Wegen der unterscheidungskräftigen Buchstabenkombination „IPE“ kommt dem Gesamtzeichen
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ein über die Werbefunktion hinausreichender Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen zu.
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Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Buchstabenfolge „IPE“ eine dem Verkehr geläufige Abkürzung mit einem die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt ist. Soweit die Anmelderin auf ihrer Homepage die Buchstabenfolge „IPE“ in der Bedeutung „Innovative und patientenfreundliche Endoprothetik“ nutzt, belegt dies nicht, dass es sich um eine geläufige Abkürzung handelt, die ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise kennt. Insofern wirkt die Buchstabenfolge mangels ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts als Hinweis auf den Erbringer der Dienstleistungen. Dazu trägt auch der weitere, wenn auch für sich gesehen beschreibende Wortbestandteil „Qualitätsmedizin“ bei. Wegen seiner Anordnung oberhalb der Buchstabenfolge liegt ein Verständnis der Wortfolge i.S.v. „Qualitätsmedizin“ von/durch „IPE“ nahe.
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Im Ergebnis kommt dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.
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3.Mangels eines unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalts für die beanspruchten Dienstleistungen steht der angemeldeten Marke auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.


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