Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “1click4cast” – keine Unterscheidungskraft

Aktenzeichen  25 W (pat) 576/17

Datum:
21.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
25. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 203 591.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Wort/Zahlenkombination
2
1click4cast
3
ist am 3. Februar 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannte Dienstleistung der Klasse 42 angemeldet worden:
4
Computergestützte technische Datenanalyse.
5
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2016 203 591.2 geführte Anmeldung mit Beschluss vom 22. Februar 2017 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die sloganartige Wortfolge sich aus Zahlen und einfachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammensetze und vom maßgeblichen inländischen Verkehr ohne Weiteres im Sinne von „ein Klick für die Suche“ verstanden werde. Damit sei das Zeichen lediglich ein sachlich-beschreibender Hinweis darauf, dass mittels der so bezeichneten Dienstleistung eine Suche mit nur einem Klick mit der Computermaus ermöglicht werde. Das englische Wort „click“ bedeute übersetzt „Klick, Klicklaut“, habe aber vor allem auch als Verb die Bedeutung von „[etwas] anklicken“. Der Begriff „Klick“ oder „klicken“ sei darüber hinaus auch in der deutschen Sprache als Kurzform für „Mausklick“ bekannt (vgl. BPatG 30 W (pat) 163/01 – click 4 cash; 29 W (pat) 312/00 – music on click). Das weitere englische Verb „cast“ habe die Bedeutung von „suchen, etwas auswerfen, verteilen, arbeiten“. In Verbindung mit den Zahlen 1 und 4 sei die angemeldete Wort/Zahlenkombination für die angesprochenen Verkehrskreise kein betrieblicher Herkunftshinweis, sondern ein sachbeschreibender Hinweis in dem Sinne, dass die Suche nach etwas mit nur einem Klick durchgeführt werden könne.
6
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der Begriff „1click4cast“ sei ein Kunstwort und bezeichne eine besondere Funktionalität der Prognosesoftware der Anmelderin. Mit einem Mausklick könnten Daten analysiert und komplexe Modellierungen vorgenommen werden. Die Software erstelle die Prognose mittels selbstlernender Algorithmen. Dies alles geschehe vollautomatisch, ohne dem Benutzer die für derlei Prognosen in der Regel erforderlichen mathematischen, statistischen und/oder physikalischen Fachkenntnisse abzuverlangen. Diese Funktionalität sei einzigartig und unterscheide das Produkt der Anmelderin von den Prognosesystemen anderer Hersteller, worauf die angemeldete Bezeichnung klar hinweise. Dem trage die Zurückweisung der Anmeldung keine Rechnung. Zudem stütze sich die Entscheidung des DPMA auf eine „Suche“, was aber nicht dem Wesen der Software der Anmelderin entspreche und auch nicht der Sinn der angemeldeten Wortmarke sei. Die Interpretation der Wortmarke als „Suche mit einem Klick“ sei nicht zutreffend.
7
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
8
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2017 aufzuheben.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 22. Februar 2017, die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 26. Juni 2017 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
10
Die nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angemeldeten Wort/Zahlenkombination fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 MarkenG.
11
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).
12
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus zwei Wörtern der englischen Sprache sowie zwei Ziffern zusammen, die im Kontext naheliegend gleichfalls als Wörter bzw. Wortbestandteile gelesen und verstanden werden können. Die Wörter und Zahlen sind sinnvoll aufeinander bezogen und ergeben ausgeschrieben bzw. ausgesprochen die sprachüblich gebildete Wortfolge „one click forecast“ im Sinne von „Einklickprognose“ bzw. „Prognose mit einem (Maus)Klick“. Im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung „Computergestützte technische Datenanalyse“ beschreibt das Zeichen damit Eigenschaften bzw. besondere Vorteile der angebotenen Dienstleistung. Ganz in diesem Sinne trägt die Anmelderin vor, dass ihre Dienstleistung sich dadurch auszeichne, dass mit deren Hilfe ohne großen Bedienaufwand mit nur einem Mausklick komplexe Vorhersagen erstellt werden könnten.
13
Auch wenn dem angemeldeten Zeichen für sich betrachtet eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden kann, weil es aus Ziffern und Wörtern zusammengesetzt ist, so erschließt sich sein Verständnis gleichwohl ohne weiteres Nachdenken, da der angesprochene Verkehr an entsprechende Zeichen gewöhnt ist. Die Kombination von Ziffern und Wörtern, bei denen sich bei Aussprache der Ziffern ein sinnvoller inhaltlicher Zusammenhang ergibt, ist ein allgemein übliches Werbemittel (vgl. etwa: BPatG, 27 W (pat) 66/02 – all4printer; 30 W (pat) 163/01 – click 4 cash; 27 W (pat) 143/01 – 4fun; 33 W (pat) 67/02 – sms4u; 33 W (pat) 548/10 – Do it 4 you; 30 W (pat) 59/05 – click 4 licence; 25 W (pat) 8/15 – N4life; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). Zwar kann in Frage gestellt werden, ob die allgemeinen Verkehrskreise bzw. die möglicherweise auch angesprochenen Nichtfachverkehrskreise in der Kombination „4cast“ das englische Wort „forecast“ (Vorhersage) erkennen werden. In diese Richtung argumentiert die Anmelderin, wenn sie vorbringt, dass das DPMA ohne Berücksichtigung der Ziffer „4“ das Zeichen (unzutreffend) mit „Suche mit einem Mausklick“ übersetze. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da zumindest die gleichfalls angesprochenen und in ausreichendem Umfang maßgeblichen Fachkreise über überdurchschnittliche Englischkenntnisse verfügen, nachdem im Bereich der Datenverarbeitung die Benutzung von englischem Fachvokabular üblich ist. Im Zusammenhang mit der beanspruchten Dienstleistung der computergestützten technischen Datenanalyse ist das Zeichen daher für das Fachpublikum unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte verständlich. Der relevante Fachverkehr wird daher das Zeichen als rein sachbezogenen Hinweis verstehen und nicht als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so bezeichneten Dienstleistungen.
14
Soweit die Anmelderin einwendet, dass das Zeichen ein Kunstwort sei, also eine im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn die Bezeichnung „1click4cast“ als solche lexikalisch nicht nachweisbar ist, stellt die Neuheit einer Bezeichnung weder eine unabdingbare Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit dar, noch begründet sie für sich gesehen eine hinreichende Unterscheidungskraft. Wie oben dargelegt, ist der Verkehr mittlerweile an entsprechende Wortbildungen gewöhnt und wird deswegen das Zeichen ohne weiteres verstehen. Auch das Interesse der Anmelderin, ein Zeichen als Marke anzumelden und für sich zu monopolisieren, das wichtige Eigenschaften einer Analysesoftware beschreibt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden und kann nicht allein auf das individuelle Interesse des Anmelders abstellen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 158, 159).


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