Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – „FLATPACK“ – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis

Aktenzeichen  28 W (pat) 562/11

Datum:
6.2.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper:
28. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 003 681.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Februar 2013 unter Mitwirkung der Richterin Dorn als Vorsitzende, der Richterin Kopacek und des Richters am Amtsgericht Jacobi
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Wortzeichen 30 2010 003 681.8
2
FLATPACK
3
ist am 9. März 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 06, 19 und 42 angemeldet worden.
4
Die Markenstelle für Klasse 06 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 6. Mai 2011 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen der
5
Klasse 06:
Baumaterialien aus Metall; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Klasse 19:
Baumaterialien (nicht aus Metall);
Klasse 42:
Technische Beratung.
6
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die hier angesprochenen professionellen Installateure verstünden das Anmeldezeichen lediglich als Hinweis auf besonders flache bzw. schlichte Produkte. „Flat” sei unter anderem das englische Wort für einen „breiten, flachen Gegenstand, eine flache Form, ein dementsprechendes Design“. Die Zusammenfügung der Worte „FLAT“ und „PACK“ zu einem Gesamtbegriff entspreche den Regeln der englischen Sprache. „Flatpack“ bedeute direkt übersetzt „das Flachgehäuse, flache Gehäuseform“. Eine Verwendung besonders flacher Designs sei im Hinblick auf die zurückgewiesenen Produkte in engen Räumen besonders nahe liegend und entspreche darüber hinaus einem verbreiteten Geschmack nach schlichten oder flachen Designs. Auch für konstruktionsgebundene Waren der Klasse 06 „Baumaterialien aus Metall; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ und der Klasse 19 „Baumaterialien (nicht aus Metall)“ sei das Anmeldezeichen beschreibend; denn auch die Befestigungsteile müssten dem flachen Design entsprechen, wenn sie in besonders engen Räumen Verwendung finden sollten oder der ästhetische Eindruck einer besonders flachen Installation gewahrt werden solle. Auch die Großschreibung und Zusammenziehung der Wortelemente verleihe dem Anmeldezeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch sei die regelwidrige Zusammenschreibung kein schutzbegründendes Element. Ob darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gegeben sei, hat die Markenstelle offengelassen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Markenstelle stelle überzogene Anforderungen an die Unterscheidungskraft. Von den zurückgewiesenen Waren würden nicht nur Fachkreise angesprochen. Baumaterialien würden auch vom Durchschnittsverbraucher in Baumärkten erworben. Dieser werde das Anmeldezeichen so aufnehmen, wie es ihm begegne. Aufgrund des ersten Wortelements „FLAT“ werde er zunächst an eine Pauschalleistung denken. Das zweite Element „PACK“ wecke dann allerdings Assoziationen in Richtung „Paket, Packung“. Auch für den Fachverkehr eigne sich das Anmeldezeichen nicht zur Produktbeschreibung. „FLATPACK“ werde allenfalls in der elektronischen Fachsprache im Zusammenhang mit Mikrochips als Flachgehäuse verstanden. Bei den noch beanspruchten Baumaterialien sei Platzsparen hingegen kein unbedingt maßgebliches Kriterium. Insoweit vermittle das Anmeldezeichen allenfalls vage Vorstellungen über die Art oder Eigenschaft der Waren oder einer flachen Verpackung. Dienstleistungen könnten nicht „flach“ sein. Auch die am 8. Januar 2013 übersandten Recherchebelege des Senats führten nicht zu einer anderen Bewertung; denn das Anmeldezeichen beanspruche keinen Schutz für Möbel oder Bausätze von Möbeln. In die Kategorie „Möbel“ fielen nur frei bewegliche Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände. Auch der Umstand, dass es „Wandverteiler“ mit einer „Flat-Pack-Konzeption“ als Hinweis auf ihre Zerlegbarkeit gebe, führe nicht zu einer beschreibenden Bedeutung des Anmeldezeichens für die hier beanspruchten Waren. Dem Anmeldezeichen stehe damit auch kein Freihaltebedürfnis entgegen.
8
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 06, vom 6. Mai 2011 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
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Den zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung eines Termins hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 zurückgenommen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
12
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet.
13
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „FLATPACK” als Marke stehen hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sowohl das absolute Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt.
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1. Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe.
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Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienst-leistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdnr. 35, 36 – BIOMILD; GRUR 1999, 723, 725, Rdnr. 25 – Chiemsee). Als beschreibend im Sinne dieser Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist (EuGH a. a. O., Rdnr. 37 – BIOMILD). Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147, Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; a. a. O., Rdnr. 38 – BIOMILD). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH a. a. O., Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; a. a. O., Rdnr. 38, 39 – BIOMILD).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Anmeldezeichen „FLATPACK“ ist geeignet, die Art und den Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Produkte zu beschreiben.
17
a) Das Anmeldezeichen „FLATPACK“ setzt sich zusammen aus den Begriffen „flat“ und „pack“.
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Der englische Begriff „flat“ bedeutet in der deutschen Sprache als Substantiv „die Wohnung“ und als Adjektiv „flach“, „eben“ oder „platt“. „Pack“ steht für die Substantive „Bündel“, „Bande“, „Gruppe“, „Schachtel“ oder „Packung“ (Duden-Oxford – Großwörterbuch Englisch, 3. Auflage, Mannheim, 2005, CD-ROM).
19
Im Bereich der Elektronik wird der englische Begriff „flat-pack“ bzw. „flat pack“ bzw. „flatpack“ in der deutschen Sprache als „das Flatpack-Gehäuse“ bzw. als „das Flatpack (flache Gehäuseform für elektronische Bauteile“) oder „Flachgehäuse“ verwendet (vgl. Brandstetter, Wörterbuch der exakten Naturwissenschaften und der Technik, Englisch-Deutsch, zum Eintrag „flat-pack“; Langenscheidt, Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, zum Eintrag „flatpack“).
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Im Möbelhandel wird mit einem nachgestellten „flat pack“ darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ware „zur Selbstmontage“ oder um eine Ware „im Flachkarton“ handelt (http://de.pons.eu/englisch-deutsch/flat-pack; Duden-Oxford – Großwörterbuch Englisch, 3. Auflage, Mannheim, 2005, CD-ROM).
21
Der Begriff „flat-pack“ wird aber nicht nur in der Möbelbranche, sondern auch im Bereich der Baumaterialien als beschreibender Hinweis auf eine „flache Verpackung“ bzw. „eine Zerlegbarkeit“ tatsächlich verwendet. So wird beispielsweise ein Wandverteiler aus Kunststoff als „Vertreter der sog. Flat-Pack-Konzeption“ bezeichnet, worunter ein zerlegbares Gehäuse verstanden wird, das auch zerlegt geliefert wird, was die Transport- und Lagerkosten verringert und „zusammen mit der einzigartigen Konstruktion zu einem attraktiven Preis unter Beibehaltung sämtlicher Funktionseigenschaften beiträgt“ (www.equip-info.net, Anlage 2 zum Schreiben des Senats vom 8. Januar 2013). In dieser Weise verwendet auch die S… Technik GmbH den Begriff „FLAT-PACK-KONSTRUKTION“ als Hinweis auf die Zerlegbarkeit eines Datenwandschrankes aus Stahlblech (Anlage 3 zum o. g. Schreiben des Senats). Auch im Vertrieb werden Waren dieser Art mit dem Attribut „Flatpack“ in der Warenkategorie „Baumaterial“ angeboten, wie etwa bei Amazon ein zerlegbarer Wandschrank für die Elektroinstallation: „Die LINDY Flatpack-Wandschränke werden zerlegt geliefert und können dank ihrer einzigartigen Konstruktion innerhalb weniger Minuten nahezu komplett werkzeuglos montiert werden.“ (www.amazon.de, Anlage 4 zum o. g. Schreiben des Senats).
22
b) Vor diesem Hintergrund beschreibt das Anmeldezeichen „FLATPACK” die beanspruchten Waren der Klasse 06 „Baumaterialien aus Metall; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ und der Klasse 19 „Baumaterialien (nicht aus Metall)“ in ihrer Art als „zerlegbar“ bzw. als „geliefert in einer flachen Verpackung“.
23
Zunächst ist zwar festzustellen, dass das Anmeldezeichen keine Waren aus dem Elektronikbereich beansprucht und der technische Begriff „flatpack“ als „Flachgehäuse“ – entgegen der Auffassung der Markenstelle – nicht einfach auf die beanspruchten „Baumaterialien“ und „Waren aus Metall“ übertragen werden kann. Der Einwand der Anmelderin, die vom Senat übersandten Recherchebelege bezögen sich nicht auf „Baumaterialien“, greift hingegen nicht durch. Wie belegt, werden „Wandverteiler“ oder „Wandschränke für die Elektroinstallation“ zur Verringerung der Transport- und Lagerkosten als „flatpack“-Variante in der Warengruppe „Baumaterial“ angeboten. Diese Produkte lassen sich – je nach Material – auch begrifflich durchaus unter die Warenoberbegriffe „Baumaterial aus Metall; Ware aus Metall“ oder „Baumaterial (nicht aus Metall)“ subsumieren, für die das Anmeldezeichen Schutz beansprucht. Dabei steht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung des Anmeldezeichens auch dann entgegen, wenn zwar für einen Teil der unter die beanspruchten weiten Oberbegriffe fallende Waren ein beschreibender Charakter des Zeichens – hier für solche, die nicht verpackt geliefert werden oder nicht zerlegbar sind – zu verneinen ist, unter diese Oberbegriffe aber auch weitere Waren zu subsumieren sind, für welche das angemeldete Zeichen beschreibend ist (BGH GRUR 2002, 261, 262, Rdnr. 13 f. – AC; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, 2012, § 8 Rdnr. 308 m. w. N.).
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Die beanspruchte Dienstleistung der Klasse 42 „Technische Beratung“ kann sich auf den Einsatz von „Flachgehäuse“-Produkten im Elektronikbereich sowie auf „zerlegbare bzw. in Flachpackung gelieferte“ Produkte beziehen. Auf dem deutschen Markt gibt es Anbieter, die Dienstleistungen im Elektronikbereich speziell auch für den Bereich der Flachbauweise anbieten, wie z. B.: „Die Firma V… Elektronik ist Ihr Partner für Entwicklung und insbesondere Fertigung elektronischer Baugruppen und Geräte. … Für den SMD-Bereich haben wir im Dezember 2007 einen neuen Bestückautomaten FLX2010V des Schweizer Herstellers E… angeschafft. Dieser ist in der Lage, sämtliche SMD-Bauformen von 0201 bis zu allen Flat-Pack- und BGA-Bauformen zu bestücken. … Unser Leistungsspektrum ist erweitert um die Entwicklung elektronischer Baugruppen und Geräte. Von der Erstellung des Pflichtenheftes über Schaltungsdesign, Layout, Controller- und PC-Software bis zum Verfassen der Bedienungsanleitung können wir alles anbieten.“ (www.vollmar-elektronik.de, Anlage 8 zum o. g. Schreiben des Senats). Im Übrigen bieten in Deutschland Unternehmen unter Verwendung des Begriffs „flatpack“ nicht nur „Baumaterial in Flachpackungen“ zum Verkauf an, sondern auch darauf bezogene technische Dienstleistungen: So vertreibt die Firma R… unter anderem einen Stahlblech-Wandverteiler unter der Bezeichnung „FlatBox – DK 7507.220“ mit einem Gehäuse in „Flat-Pack-Verpackung“ und bietet daneben als Dienstleistung eine technische Beratung vor dem Verkauf („Pre-Sales“), bei der Implementierung und nach dem Verkauf („After-Sales“) an (vgl. www.rittal.com, Anlage 9 zum o. g. Schreiben des Senats). Damit eignet sich das Anmeldezeichen „FLATPACK“ auch zur Beschreibung des thematischen Gegenstands der beanspruchten Dienstleistung der Klasse 42 „Technische Beratung“.
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Zwar wird man bei dem Begriff „FLATPACK” aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht von einem Begriff ausgehen können, welcher überwiegenden Teilen der inländischen Verkehrskreise, hier also auch den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern, hinsichtlich der beanspruchten Produkte im genannten Sinn geläufig ist. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert jedoch keine einhellige oder überwiegende Verkehrsauffassung (vgl. BPatG GRUR 2005, 865, 869 – SPA; 24 W (pat) 51/05 – UMAMI). Vielmehr kann insbesondere bei fremdsprachigen Zeichen ein beschreibender Charakter in gleicher Weise rechtlich relevant sein, wenn er – wie hier – jedenfalls von den beteiligten inländischen Fachkreisen erkannt wird (EuGH GRUR 2010, 534 – PRANAHAUS; GRUR 2006, 411 ff. – Matratzen Concord/Hukla; BPatG MarkenR 2007, 527 – Rapido; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 393, 396 m. w. N.).
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Damit eignet sich das Anmeldezeichen „FLATPACK“ insgesamt dazu, die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen in ihrer Art und hinsichtlich ihres Gegenstands zu beschreiben.
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2. Dem Anmeldezeichen fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn das angesprochene Publikum, zu dem auch Fachkreise gehören, wird darin wegen seines oben dargestellten beschreibenden Aussagegehalts in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sehen.


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