Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “HAUSHALT & TECHNIK (Wort-Bild-Marke)/Haus (Bildmarke/IR-Marke)” – unterstellte rechtserhaltende Benutzung – Waren- und Dienstleistungsidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine klangliche, begriffliche und bildliche Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen

Aktenzeichen  24 W (pat) 73/07

Datum:
16.3.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
§ 43 Abs 1 MarkenG
§ 116 Abs 1 MarkenG
Spruchkörper:
24. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 66 092
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Eisenrauch
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1

Die Wort-/Bildmarke

2

ist am 25. Mai 2004 unter der Nummer 303 66 092 für die Waren und Dienstleistungen

07
3

Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 7 enthalten); Staubsauger, elektrische Bodenpflegegeräte; elektrische Reinigungs- und Poliergeräte; Geschirrspülmaschinen; Waschmaschinen; Wäscheschleudern, Bügelmaschinen; Nähmaschinen; elektromechanische Geräte für die Zubereitung von Getränken und Nahrungsmitteln; Teile aller vorgenannten Waren (soweit in Klasse 7 enthalten);

11
4

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, Klima- und Wasserleitungsgeräte; Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 11 enthalten); Wäschetrockner, Haartrockner, Händetrockner; Küchenherde, Grillgeräte, Abzugshauben; elektrische Kaffeemaschinen, elektrische Wasserkessel; elektrische Bettwärmer, Heizdecken und Heizkissen (nicht für medizinische Zwecke); sanitäre Apparate und Anlagen; Beleuchtungslampen, Leuchten; elektrische Leuchtmittel;

20
5

Möbel, Spiegel, Rahmen, Vorhangstangen und -schienen, Möbelteile (soweit in Klasse 20 enthalten); Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Bernstein Perlmutter, Meerschaum oder Kunststoff; Behälter, Kästen und Dosen aus Holz oder Kunststoff;

37
6

Reparatur und Wartung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Installation, Reparatur und Wartung von Heizungs-, Klima- und Kühlanlagen; Installation, Reparatur und Wartung von Elektrogeräten; Gebäude- und Fensterreinigung;

42
7

Dienstleistungen eines Architekten; Planung von Kücheneinrichtungen in technischer und gestalterischer Weise; Beratung und Einrichtung von Küchen“

8

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen und am 25. Juni 2004 veröffentlicht worden.

9

Gegen die Eintragung der vorgenannten Marke hat die Inhaberin der prioritätsälteren, international registrierten Bildmarke IR 670 510

10

die in Deutschland für die Waren und Dienstleistungen

11

„06

12

Métaux communs et leurs alliages; matériaux de construction métalliques; construction transportables métalliques; matériaux métalliques pour les voies ferrées; câbles et fils métalliques non électriques; serrurerie et quincaillerie métalliques; tuyaux métalliques ; coffres-forts; produits métalliques non compris dans d’autres classes; minerais.

07
13

Machines et machines-outils; moteurs (à l’exception des moteurs pour véhicules terrestres); instruments agricoles; couveuses pour les oeufs; appareils électromécaniques à usage domestique tels que mixeurs électriques, machines à laver le linge, machines à laver et sécher le linge, machines à laver la vaisselle, moulins à café électriques, broyeurs ménagers électriques; pompes (machines ou parties de machines).

09
14

Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques, électriques, photographiques, cinématographiques, optiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et d’enseignement; appareils pour l’enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images; supports d’enregistrement magnétiques, disques acoustiques;
distributeurs automatiques et mécanismes pour appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à calculer, équipement pour le traitement de l’information et les ordinateurs; extincteurs;
appareils électromécaniques à usage domestiques utilisés pour le nettoyage, tels qu’aspirateurs électriques, cireuses; résistances électriques; thermostats; fers à repasser électriques.

11
15

Appareils d’éclairage, de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de réfrigération, de séchage, de ventilation, de distribution d’eau et installations sanitaires, en particulier sèche-cheveux, hottes, congélateurs,
cuisinières à gaz et/ou électriques, cuiseurs pour oeufs, réchauds à gaz et/ou électriques, fours à gaz et/ou
électriques, fours à micro-ondes, réfrigérateurs-congélateurs, réfrigérateurs, grils, plans de cuisson, réchauffe-biberons, grille-pain, accessoires pour la régulation et la sécurité pour gaz, cabines de douche, brûleurs, chaudières pour le chauffage et la climatisation, conditionneurs d’air, éviers, panneaux solaires, plaques chauffantes, bacs de douche, pompes à chaleur, radiateurs, chauffe-bain et chauffe-eau, baignoires, machines à sécher le linge, éviers en acier, machines pour café électriques, éviers en aeier à installer sur le plan des meubles de cuisine
.

20
16

Meubles, glaces (miroirs), cadres; produits non compris dans d’autres classes en bois, liège, roseau, jonc, osier, corne, os, ivoire, baleine, écaille, ambre, nacre, écume de mer, succédanés de toutes ces matiéres ou en matières plastiques; meubles pour la salle de bains; meubles pour la cuisine; étagères, rayonnages.

21
17

Ustensiles et récipients pour le ménage ou la cuisine (ni en métaux précieux, ni en plaqué); peignes et éponges; brosses (à l’exception des pinceaux); matériaux pour la brosserie; matériel de nettoyage; paille de fer; verre brut ou mi-ouvré (à l’exception du verre de construction); verrerie, porcelaine et faïence non comprises dans d’autres classes; mixeurs non électriques; machines pour café non électriques; moulins à café non électriques; broyeurs ménagers non électriques; brosseuses électriques pour tapis.

37
18

Construction;
réparation; services d’installation
.

40
19

Traitement de matériaux
.

42
20

Restauration
(alimentation); hébergement temporaire; soins médicaux, d’hygiène et de beauté; services vétérinaires et d’agriculture; services juridiques; recherche scientifique et industrielle; programmation pour ordinateurs.“

21

Schutz genießt, Widerspruch erhoben.

22

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat gegen den Widerspruch mit Schriftsatz vom 4. Januar 2005 die Einrede der mangelnden Benutzung geltend gemacht.

23

Die mit einem Beamten im höheren Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 11 des DPMA hat mit Beschluss vom 10. Juli 2007 gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend gewesen seien, um im Sinne von §§ 43 Abs. 1, 26 MarkenG eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchmarke glaubhaft zu machen.

24

Die Widersprechende hat gegen den Beschluss der Markenstelle vom 10. Juli 2007 Beschwerde eingelegt und weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt. Sie ist ferner der Auffassung, dass aufgrund der teilweisen Identität bzw. Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren als auch wegen der hochgradigen bildlichen Ähnlichkeit der Marken in ihren charakteristischen Merkmalen von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei.

25

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),

26

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2007 aufzuheben und die Löschung der Marke 303 66 092 anzuordnen.

27

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

28

die Beschwerde zurückzuweisen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.
30

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht weder in bildlicher und begrifflicher noch in anderer Hinsicht eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr.

31

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat in zulässiger Weise die nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG i. V. m. § 116 Abs. 1 MarkenG mögliche Einrede der mangelnden Benutzung erhoben, weshalb bei der Entscheidung über den vorliegenden Widerspruch gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nur solche Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke in Deutschland registriert ist und zu denen die Widersprechende eine ernsthafte Benutzung glaubhaft gemacht hat, zugrunde gelegt werden dürfen. In welchem Umfang der Widersprechenden eine Glaubhaftmachung der Benutzung gelungen ist, kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da die angegriffene Marke – selbst bei unterstellter ernsthafter Benutzung der Widerspruchsmarke im Bereich der identischen Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 11, 20 und 37 – in jeder Hinsicht den für den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr notwendigen Abstand einhält.

32

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) „Marca/Adidas“; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) „THOMSON
LIFE
“; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) „
PICASSO
“; BGH GRUR 2008, 258, 260 (Nr. 20) „INTERCONNECT/T-InterConnect“; GRUR 2009, 484, 486 (Nr. 23) „Metrobus”; GRUR 2010, 235 (Nr. 15) „
AIDA/AIDU
“).

33

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist unterdurchschnittlich. Bei den mit der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen handelt es sich, soweit hier von Interesse, im weitesten Sinne um Haushaltsgeräte, Haushaltsgegenstände sowie um Installations- und Reparaturdienstleistungen, unter deren Oberbegriff auch solche für den häuslichen Bereich fallen können. Bezogen auf diese Waren und Dienstleistungen stellt die Widerspruchsmarke, die im Wesentlichen die stilisierte Darstellung eines Hauses ist, ein geläufiges, originalitätsschwaches Motiv dar. Darüber hinaus wird beim Verkehr auch durch die piktogrammartige, einfache Gestaltung der Widerspruchsmarke vordergründig der Eindruck erweckt, mit ihr werde eine waren- und dienstleistungsbezogene Information gegeben. Der beschreibende Bezug zu den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wird noch dadurch unterstrichen, dass sich im Zentrum der Widerspruchsmarke die umrissartige Darstellung eines zweipoligen Elektrosteckers befindet und auf dem Dach des Hauses eine stilisierte Flamme erkennbar ist. Auch bei diesen Details handelt es sich um Markenbildungselemente mit deutlich beschreibendem Sinngehalt.

34

Die beiderseitigen Marken weisen in klanglicher Hinsicht keine und in begrifflicher und bildlicher Hinsicht nur eine geringe Ähnlichkeit auf.

35

Auszugehen ist vorliegend von dem Erfahrungssatz, dass beim Vorliegen einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, wie sie die angegriffene Marke darstellt, sich der Verkehr nicht nur in klanglicher, sondern auch in begrifflicher Hinsicht an dem Wortbestandteil orientieren wird, wenn dieser hinreichend kennzeichnungskräftig ist (BGH GRUR 2006, 859, 862 (Nr. 29) „Malteserkreuz“). Zwar wird man vorliegend davon ausgehen müssen, dass dies auf den Wortbestandteil „
HAUSHALT
&
TECHNIK
“ der angegriffenen Marke nicht ohne weiteres zutrifft, jedoch führt dieser Bestandteil in begrifflicher Hinsicht auch nicht näher an die Widerspruchsmarke hieran, deren Bildbestandteil sich begrifflich deutlich anders als ein „Haus mit Elektrostecker und Flamme“ umschreiben lässt.

36

Auch in bildlicher Hinsicht kommen sich die Vergleichsmarken nicht sehr nahe. Der Verkehr orientiert sich bei rein visueller Wahrnehmung von Bild- oder Wortbildmarken, die aus mehreren grafisch gleichgewichtigen Bestandteilen bestehen, an allen ihren Bestandteilen gleichermaßen (vgl. BGH GRUR 2002, 1067 (1069) „DKV/OKV“; GRUR 2006, 859, 862 (Nr. 30) „Malteserkreuz“). Eine geringe Ähnlichkeit der Vergleichsmarken in bildlicher Hinsicht folgt aus dem Umstand, dass beide Marken die piktogrammartige Darstellung eines Elektrosteckers in einem skizzierten Haus enthalten. Über diesen gemeinsamen Motivansatz hinaus unterscheiden sich die Vergleichsmarken jedoch erheblich. Die angegriffene Marke besteht im Wesentlichen aus einer quadratischen, schwarzen Fläche, die an zwei nebeneinander liegenden Seiten von dem Schriftzug „
HAUSHALT
&
TECHNIK
“ begrenzt wird, wobei innerhalb der quadratischen Fläche mit einer weißen Spirale (negativ) die Form eines Hauses mit einem flachen Giebeldach skizziert ist. Die Widerspruchsmarke weicht hiervon in charakteristischer Weise ab, indem sie ausschließlich aus zwei grauen, parallel geführten Linien besteht, wobei die beiden Linien (positiv) die stilisierte Darstellung eines Hauses mit spitzem Giebeldach und einer hierauf befindlichen Flamme liefern.

37

Die Gesamtabwägung führt vorliegend zur Feststellung, dass die angegriffene Marke – eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke unterstellt – selbst im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen den notwendigen Abstand zur Widerspruchsmarke noch einhält und eine Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen ausgeschlossen werden kann.

38

Auch die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden und insoweit mittelbar miteinander verwechselt werden, ist nicht zu besorgen. Die Widerspruchsmarke ist – wie vorstehend bereits dargestellt – in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen kennzeichnungsschwach, was auch einer Gefahr von mittelbaren Verwechslungen entgegensteht (vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1070 (Nr. 46) „Kinderzeit“; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 395).

39

Daher verbleibt es bei der Zurückweisung des Widerspruchs.


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