Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “it.mta (Wort-Bild-Marke)” – keine Unterscheidungskraft  

Aktenzeichen  27 W (pat) 110/09

Datum:
19.1.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper:
27. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 78 061.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1

Die farbige (rot/grau) Wort-/Bildmarke

2

wurde angemeldet für “Computer-Software”.

3

Die Markenstelle hat mit den im Tenor genannten Beschlüssen die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltungsbedürfnis zurückgewiesen. Wie sich aus Wörterbüchern ergebe, stehe das Kürzel “mta” für “mail transport agent” bzw. “message transfer agent” und werde mit “Transfersystem” oder “elektronisches Postamt” wiedergegeben. Es handle sich hierbei um ein Programm, das für die Weiterleitung und Zustellung von E-Mails zuständig sei und dessen Format in der Norm RFC 822 beschrieben werde.

4

Die sprachüblich gebildete Bezeichnung “it.mta” erschließe sich dem Computernutzer ohne weiteres Nachdenken als Angebot auf dem Sektor der Informationstechnologie, das eine Software zur Vermittlung von elektronischer Post beinhalte. Die Einzelbegriffe würden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bildeten auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Die graphische und farbliche Ausgestaltung bewege sich im Rahmen des Werbeüblichen und vermöge daher das Schutzhindernis nicht auszuräumen. Neben der fehlenden Unterscheidungskraft bestehe auch das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses.

5

Dem stehe nicht entgegen, dass die angemeldete Bezeichnung aus der englischen Sprache entnommene Fachbezeichnungen enthalte. Bei “it” handle es sich um einen allgemein bekannten Begriff und “mta” sei ein Fachbegriff, der im Softwarebereich auch allgemein im genannten Sinn verwendet werde, so dass angenommen werden könne, dass auch erhebliche Teile der angesprochenen, an Software interessierten Verkehrskreise, die Bezeichnung “it.mta” im vorstehend genannten Sinn verstehen würden, zumal im Bereich der Informationstechnologie die Verwendung von englischsprachigen Fachbegriffen allgemein weit verbreitet sei. Zu berücksichtigen sei im Übrigen auch, dass zu den insoweit maßgeblichen beteiligten inländischen Verkehrskreisen hier nicht nur die Durchschnittsverbraucher zu zählen seien, da sich die Waren auch an gewerbliche Anbieter und Händler richten könnten. Da es sich bei “mta” um einen spezifischen Fachbegriff handle, würden die mit den angemeldeten Waren befassten Fachkreise die dargelegte beschreibende Bedeutung der Bezeichnungen “it” und “mta” in jedem Fall erkennen. Dem Beschluss beigefügt sind Internetbelege, aus denen sich die Verwendung der Abkürzung “mta” im Zusammenhang mit Software ergibt.

6

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

7

Sie hält die Marke für unterscheidungskräftig. Zwar möge es sich bei “it” um einen allgemein bekannten Begriff handeln und bei “mta” um einen Begriff, der im Softwarebereich bekannt sei. Es handle sich aber in der begrifflichen Zusammensetzung nicht etwa um eine im allgemeinen Sprachgebrauch verwendete Bezeichnung. Insbesondere deshalb, weil der Begriff “mta” im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise mit dem pharmazeutisch/medizinischen Bereich als Abkürzung für “medizinisch technische Assistentin” in Verbindung gebracht werde, sei die Interpretation des Amtes sogar eher weit hergeholt. Die Marke sei auch aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung unterscheidungskräftig.

8

Es bestehe hinsichtlich des Zeichens kein Freihaltungsbedürfnis. Es sei ausgeschlossen, dass die Wortverbindung “it.mta” als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden könne, um im üblichen Sprachgebrauch die angemeldete Ware zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben. Aufgrund der individuellen Verbindung der beiden Begriffe entstehe ein Ausdruck, der weder im Englischen noch in der allgemeinen oder fachlichen deutschen Sprache geeignet sei, die angemeldete Ware zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben.

II.
9
1)
Da die Anmelderin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat und diese nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, musste der Anmelderin der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht zuvor mitgeteilt werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darlegen sowie Anträge zu stellen. Beides hat die Anmelderin getan.

10
2)
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

11

Die Bezeichnung it.mta entbehrt für die beanspruchte Software jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

12

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Zu berücksichtigen ist zwar, dass das Publikum ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, hier treten die einzelnen Zeichenteile jedoch so deutlich mit ihrer Bedeutung hervor, dass keine analysierende Betrachtung notwendig ist, um die jeweilige Aussage zu verstehen. Auch die Zusammensetzung ergibt kein einheitliches Gesamtgebilde, zumal “it” durch einen Punkt und die andersfarbige Gestaltung von “mta” abgesetzt ist.

13

Wie sich aus den von der Markenstelle ermittelten Internetbelegen ergibt, handelt es sich bei der Buchstabenfolge “mta” um eine im Softwarebereich geläufige Abkürzung für “message transfer agent” bzw. “mail transport agent”. In ihrer Gesamtheit enthält die Marke daher lediglich die Sachaussage, dass es sich bei der so gekennzeichneten Computersoftware um ein Produkt auf dem Gebiet der Informationstechnologie zur Übermittlung elektronischer Post handelt.

14

Diese Bedeutung wird insbesondere der hier auch angesprochene Fachverkehr erkennen, der gerade im Bereich der Computersprache an Abkürzungen englischsprachiger Wortfolgen gewöhnt ist. Zu Recht hat die Markenstelle in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen, wonach nicht nur auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen ist. Vielmehr ist eine fremdsprachige Bezeichnung auch dann von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur für die am Handel mit den betroffenen Waren, insbesondere für die am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachverkehrskreise, erkennbar ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 – Matratzen Concord/Hukla).

15

Auch die graphische Ausgestaltung vermag die Schutzfähigkeit der Wortelemente nicht zu begründen. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 127).

16

Im vorliegenden Fall beschränkt sich die graphische Gestaltung auf eine werbeübliche Farbgestaltung in roter und grauer Schrift, die durch einen Punkt getrennt sind. Die bloße farbige Unterlegung nicht unterscheidungskräftiger Wörter ist nicht geeignet, den beschreibenden Charakter der Wortelemente zu überwinden und der Marke in ihrem Gesamteindruck die Eignung zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft der beschwerdegegenständlichen Waren zu verleihen. Die Abgrenzung von zwei Wortbestandteilen durch einen Punkt hat sich in Anlehnung an die Schreibweise von Internetadressen, bei denen die einzelnen Bestandteile (beispielsweise auch Vor- und Nachname) üblicherweise durch einen Punkt voneinander abgesetzt werden, als werbeübliches Gestaltungsmittel eingebürgert. Die Schreibweise mit dem Punkt soll die Lesbarkeit von (längeren) Wortverbindungen erleichtern, indem die Einzelbestandteile optisch voneinander abgesetzt werden. Sie hat damit die gleiche Funktion wie die Binnengroßschreibung, die nach der Rechtsprechung keine Unterscheidungskraft begründen kann, da sie im Rahmen eines üblichen Schriftbildes liegt (BGH GRUR 2003, 963, 965 – AntiVir/AntiVirus). Die Schreibweise mit dem Punkt ist damit ebenfalls nicht geeignet, den beschreibenden Charakter der Wortelemente zu überwinden und der Marke in ihrem Gesamteindruck die Eignung zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren zu verleihen.

17

Ob einer Registrierung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahinstehen.


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