Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – “Pinseeker” – Freihaltungsbedürfnis

Aktenzeichen  30 W (pat) 29/18

Datum:
14.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2020:140520B30Wpat29.18.0
Normen:
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung
30 2016 234 703.5
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die am 9. Dezember 2016 angemeldete Wortmarke
2
Pinseeker
3
soll für die Waren
4
„Klasse 09: Digitale Messgeräte; Elektrische Messgeräte; Elektronische Entfernungsmessgeräte; Elektronische Messgeräte; Entfernungsmesser; Entfernungsmessgeräte; Messgeräte; Messgeräte mit digitalen Anzeigen; Optische Messgeräte“
5
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden.
6
Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 2. März 2017 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 6. Juni 2018 zurückgewiesen, da es der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.
7
Die angemeldete Marke setze sich aus den Begriffen „Pin“ und „seeker“ zusammen. Der englische Begriff „Pin“ bedeute u.a. allgemein „Nadel“, „Reißzwecke“ bzw. „Stift“, „Bolzen“ im technischen Sinne sowie – im Kontext des Golfsports – „Flaggenstock“. Der englische Begriff „seeker“ bedeute „Sucher“. Der Gesamtbegriff werde daher i. S. eines „Suchers für Nadeln/Reißzwecken/Bolzen/Kontakte etc.“ bzw. – im Bereich des Golfsports – „Pinsucher“/„Flaggenstocksucher“ verstanden.
8
Ausgehend davon könne Pinseeker in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 zum einen in der Weise verstanden werden, dass die Messgeräte mit einer Suchfunktion ausgestattet seien, welche das Auffinden einer Nadel/Reißzwecke, eines Stiftes/Bolzens oder eines Kontaktes/Pols ermöglichten. In Bezug auf Nadeln, Bolzen etc. sowie einen „Flaggenstock“ könne Pinseeker aber auch als Hinweis auf (Entfernungs-)Messgeräte aufgeführt werden, welche über einen Sucher/eine Suchfunktion verfügten, welche Gegenstände im Rahmen einer „Suche“ zunächst lokalisiere bzw. „suche“ (Ermittlung des Standortes durch Messung), um dann den Abstand zweier oder mehrerer Nadeln, Bolzen etc. oder auch – beim Golfsport – zwischen Golfball und Flaggenstock zu messen. Die „Suche“ umfasse dabei auch die Messung der Entfernung zu dem betreffenden Gegenstand bzw. Referenzpunkt.
9
Die angemeldete Bezeichnung Pinseeker erschöpfe sich damit in einer Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe, welche auch in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich einen beschreibenden Aussagegehalt vermittelten.
10
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass der inländische Verkehr den Begriff „Pin“ nicht als der englischen Sprache zugehörig erkennen werde, sondern allein in seiner deutschen Bedeutung als Bezeichnung einer Wertungseinheit beim Bowling, eines langen dünnen Stifts bzw. einer Stecknadel oder auch als mittlerweile in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenes englisches Akronym „PIN“ (von engl. „Personal Identification Number“) als Bezeichnung der „persönlichen, nur dem Nutzer, der Nutzerin bekannte Geheimnummer für Bankautomaten, Handys u.Ä.“ verstehen werde.
11
Aber selbst soweit „Pin“ als englischer Begriff erkannt werde, sei die von der Markenstelle vorgenommene Zuordnung zum Golfsport äußerst fernliegend. Denn selbst die angesprochenen deutschsprachigen Fachkreise würden unter „Pin“ nicht mehrheitlich den Flaggenstock beim Golf verstehen. So finde sich auch in offiziellen Regeln des Deutschen Golfverbandes e.V. (DGV) ausschließlich das deutsche Wort „Flaggenstock“ oder auch „Golffahne” oder „Lochfahne“.
12
Vor allem könne die Kombination mit dem englischen Substantiv „seeker“ nicht einfach mit „Flaggenstocksucher“ übersetzt und als Bezeichnung eines Entfernungsmessgeräts zu einem Flaggenstock verstanden werden. Denn „seeker“ bezeichne ausschließlich den Suchenden selbst, d.h. die suchende Person, und eben kein Suchgerät, welches im Englischen zudem mit „detector“ bezeichnet werde. Ein Pinseeker könnte daher allein der den Flaggenstock suchende Golfspieler selbst sein. Aber selbst wenn der deutsche Verbraucher „seeker“ intuitiv mit „Sucher“ übersetzen und (zu Unrecht) im technischen Sinne verstehen sollte, dann würde er damit in aller Regel den Sucher einer Fotokamera assoziieren, dessen englische Entsprechung jedoch „viewfinder“ laute. Zudem hingen Suchen und Messen entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht notwendig zusammen. Dementsprechend werde ein Entfernungsmessgerät im Englischen als „rangefinder“, „ranger“ oder „distance meter“ bezeichnet.
13
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
14
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Juni 2018 aufzuheben.
15
Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse zur Verwendung der Bezeichnung Pinseeker übersandt. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 5. Mai 2020 mitgeteilt, dass sie zu dem aus Gründen der Sachdienlichkeit (§ 69 Nr. 3 MarkenG) anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2020 nicht erscheinen werde und sich mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
17
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die angemeldete Wortmarke Pinseeker bereits als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
18
1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann. Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/Hukla).
19
2. Das angemeldete Zeichen Pinseeker besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf die angemeldeten Waren ausschließlich aus einer Angabe, die die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der ungehinderten Verwendung dieser Angabe.
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a. Trotz der einheitlichen Schreibweise von Pinseeker werden nicht unerhebliche Teile des Verkehrs darin eine Kombination des englischen wie deutschen Begriffs „pin/Pin“ mit dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Substantiv „seeker“ erkennen.
21
Der Bestandteil „Pin“ hat auf der Grundlage seiner englischen Bedeutung „Stift, Bolzen, Anstecknadel“ Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden als Bezeichnung einer „Stecknadel“, eines „langen, dünnen Stiftes (zum Nageln von Knochen)“ im Bereich der Medizin oder – in der Elektronik – als „Anschlussstift zur Verbindung von elektronischem Bauelement und Leiterplatte“ (vgl. DUDEN-online zu „PIN“). Die Buchstabenfolge „PIN“ steht ferner als Akronym für „personal identification number“, welche die persönliche, nur dem Nutzer bekannte Geheimnummer für Bankautomaten, Handys u. ä. bezeichnet.
22
Darüber hinaus ist der Begriff „Pin“ – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – jedenfalls den am Golfsport interessierten Verkehrskreisen als Bezeichnung des „Stocks, an dem die im Loch steckende Fahne befestigt ist“ und damit als „Flaggenstock“ ein Begriff (vgl. dazu das unter der Internetseite des Deutschen Golf Verbandes e.V. https://www.golf.de/dgv/rules4you/abc.cfm?bs=p abrufbare „Golf-ABC“ zu dem Begriff „Pin“). Soweit die Anmelderin dies in ihrer Beschwerde in Abrede gestellt hat, ist dies unzutreffend.
23
Das Verständnis der am Golfsport interessierten Verkehrskreise ist entgegen der Auffassung der Anmelderin vorliegend auch von Bedeutung, da in diesem Sport Messgeräte, insbesondere (Laser-)Entfernungsmesser, zum Einsatz kommen, welche von sämtlichen zu Klasse 09 beanspruchten Warenoberbegriffen umfasst werden.
24
Der weitere Bestandteil „seeker“ bedeutet „Sucher“. Als Sucher bezeichnet man im Deutschen „jemand, der sucht“, aber auch eine Vorrichtung eines optischen Gerätes, wie zum Beispiel eines Fernrohrs oder Fotoapparats, zum Anvisieren eines Objekts oder Motivs (vgl. DUDEN-online/Wikipedia zu „Sucher“).
25
Auch bei einem z. B. im Golfsport seit langem gebräuchlichen (Laser- oder Ultraschall-)„Entfernungsmessgerät“ bzw. einem entsprechenden „Entfernungsmesser“ handelt es sich um ein optisches Gerät. Solche „Entfernungsmesser“ sind dabei regelmäßig mit einem „Sucher“ in Form eines „Zielsuchers“ o.ä. ausgestattet, um Ziele in großer Entfernung ansteuern zu können. Zielobjekt eines solchen „Suchers“ kann auch ein „Pin“, also ein Stock, Stab oder eben auch – beim Golf – ein Flaggenstock sein.
26
b. Die sprachregelgerechte Kombination der Substantive „pin“ und „seeker“ kann dann aber auf Grundlage eines Verständnisses von „seeker“ i. S. eines optischen Suchers seinem Wortsinn nach ohne weiteres i. S. von „Stift-/Stock-Sucher“ oder – in Zusammenhang mit dem Golfsport – „(Flaggen-)Stocksucher“ verstanden werden. Zwar wird der deutsche Begriff „Sucher“ in seiner Bedeutung als Vorrichtung eines optischen Gerätes im Englischen – soweit ersichtlich – weniger mit „seeker“, sondern gängig mit dem Begriff „view finder“ bezeichnet. Jedoch waren jedenfalls im Bereich des Golfsports auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung Entfernungsmessgeräte mit einer Suchfunktion, welche die Erkennung und Bestimmung der exakten Position eines Flaggenstocks („Pin“) ermöglichen, weithin verbreitet und gebräuchlich, wobei die Suchfunktion regelmäßig, aber – entgegen der Auffassung der Markenstelle – nicht notwendigerweise der (nachfolgenden) Bestimmung der Entfernung zu dem Flaggenstock durch das entsprechende Messgerät dient. Darauf kommt es aber nicht an, da bereits die Suchfunktion zur Erkennung und Bestimmung eines „Flaggenstocks“ eine eigenständige, von der Entfernungsmessung unabhängige technische Funktion darstellt. Bei dieser Sachlage liegt dann aber jedenfalls für fachlich interessierte Kreise aus dem Bereich des Golfsports nahe, Pinseeker bereits aus sich heraus als (schlagwortartige) Bezeichnung einer in einem (Entfernungs-)messgerät integrierten Suchfunktion zur (automatischen) Erkennung und Bestimmung der Position eines Flaggenstocks („Pin“) zu verstehen.
27
c. Jedenfalls wurde die Bezeichnung Pinseeker im Golfsport auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung in diesem Sinne als fachbegriffliche Bezeichnung für eine in einem elektronischen (Entfernungs-)Messgerät vorhandene (elektronische) Suchfunktion zur automatischen Erkennung/Bestimmung der Position einer Fahne („Pin“) verwendet, wie die der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandte Recherche belegt.
28
Insoweit kann verwiesen werden auf den der Anmelderin übersandten Auszug der Internetseite http://www.golfianer.de/forum/threads/ laser-rangefinder.3289/ v. 20.10.2011, auf der es in einem Beitrag zu dem Thema „Laser Rangefinder“ u. a. heisst: „Eine Pinseeker-/Pinhunter-Funktion ist für uns Golfer meines Erachtens nach unerlässlich beim Kauf eines Laser Entfernungsmessers“; ferner auf den ebenfalls übersandten Auszug der Internetseite https://www.golf.de/publish/equipment/test-und-kaufberatung/60109760/bushnell-tour-v4-minimalist-fuer-jedermann v. 18.06.2016, wo u.a. ausgeführt ist: „Darüber hinaus hilft die PinSeeker-Funktion. Selten mussten wir im Test öfter als zweimal die Entfernung messen, um die befriedigende Jolt-Funktion von Bushnell zu spüren.“ sowie die Fundstelle https://www.entfernungsmessertest.com/golf-entfernungsmesser/ v. 10.06.2014, wo es in Zusammenhang mit den Eigenschaften von Entfernungsmessern u. a. heisst: „Zahlreiche Komfortfunktionen wie beispielsweise die automatische Erkennung der Fahne (PinSeeker -Funktion) verbessern das eigene Spiel sowohl im Hobby- als auch Profibereich.“ Weiterhin ist auf der Seite https://www.golf1.de/laser-entfernungsmesser-nikon-coolshot-20/ v. 21.02.2015 in einem Textbereich zu einem Entfernungsmesser „Nikon Coolshot 20“ ausgeführt: „Die Fahnenerkennung, welche man auch als „Pinseeker“ von vielen anderen Lasern kennt, …“.
29
d. Hatte sich damit der Begriff Pinseeker bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke als Fachbegriff für eine bestimmte technische Funktion eines Entfernungsmessers beim Golfsport etabliert, war die angemeldete Marke in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 09 auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht schutzfähig. Denn sämtliche beanspruchten Waren umfassen oberbegrifflich auch (Laser- und/oder Ultraschall-)Entfernungs-messgeräte für den Golfsport. Die Bezeichnung Pinseeker ist somit ohne weiteres geeignet, eine technische Funktion, nämlich die (automatische) Erkennung und Bestimmung der Position einer Fahne bzw. eines „Flaggenstocks“ und damit ein konkretes Merkmal der hier relevanten Waren unzweideutig und unmittelbar zu bezeichnen, und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen problemlos und ohne jegliche gedankliche Zwischenschritte in diesem beschreibenden Sinngehalt verstanden werden.
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Unerheblich ist, dass es sich dabei nur um ein kleines und sehr spezielles Anwendungsgebiet für Messgeräte sowie insbesondere Entfernungsmesser handelt. Denn ein Eintragungshindernis liegt bereits dann vor, wenn ein Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist, was hier aus den vorgenannten Gründen aber der Fall ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 – AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 – FUSSBALL WM 2006).
31
3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.


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