Patent- und Markenrecht

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Aktenzeichen  5 Ni 49/12 (EP)

Datum:
31.7.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 21. April 2016, Az: X ZR 128/13, Urteil

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 775 417
(DE 694 27 041)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, der Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 775 417 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
        

Tatbestand

1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. Mai 1994 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 775 417 (Streitpatent), das die Bezeichnung „IMPROVED ELECTRONIC TELEVISION PROGRAM SCHEDULE GUIDE SYSTEM AND METHOD“ (Verbessertes elektronisches Führungssystem für Fernsehprogramme und Verfahren dazu) trägt und beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 694 27 041.5 geführt wird. Das Streitpatent umfasst in der am 2. November 2011 veröffentlichten korrigierten Fassung (EP 0 775 417 B9) 6 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
2
 Patentanspruch 1 lautet danach in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:
3
„1. An electronic television programming guide System for use in connection with a television receiver fordisplaying a plurality of television programs from a plurality of program sources on a plurality of user-selectable television Channels comprising:
4
 user control means for issuing control commands, including channel-control commands; data processing means for receiving said control commands and for generating video control commands; a video display generator adapted to receive video control commands from said date processing means; and selection means for allowing said user to select any one of said plurality of television channels, said data processing means being responsive to said selection means and adapted to tune said television receiver to the television channel selected by the user, characterised in thatsaid data processing means is adapted to allow said user to define a plurality of preferred tuning sequences of said television receiver; said data processing means being further adapted to receive said commands defining each said sequence of tuning and to generate a channel-tuning sequence list for each said defined sequence of   means for storing each said channel-tuning sequence list; said data processing means being further adapted to use one of said channel-tuning sequence lists to control the sequence of tuning of saidplurality of television channels on said television receiver such that said television channels are tuned in accordance with said one defined sequence of tuning and in response to channel-control commands from said user control means.“
5
Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift (EP 0 775 417 B9) Bezug genommen.Die Klägerin macht als Nichtigkeitsgründe geltend, das Streitpatent sei zum Einen gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen, veröffentlicht als internationale Patentanmeldung WO 95/32583 (K7), unzulässig erweitert und enthalte zudem eine Schutzbereichserweiterung, da nach der Erteilung ein Merkmal in Patentanspruch 1 gestrichen worden sei. Darüber hinaus hält die Klägerin das Streitpatent für nicht patentfähig.
6
Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Unterlagen:
7
K1 DPMA Registerauszug zu DE 694 27 041K2 EP 0 775 417 B9 korrigierte Fassung des StreitpatentsK3 EP 0 775 417 B1 erteilte Fassung des StreitpatentsK4 Zwischenbescheid im Einspruchsverfahren zu EP 94 923 877.8 vom 20. August 2003
8
K5 DE 694 27 041 T2 deutscher Teil des Streitpatents
9
K6 Schreiben der Patentinhaberin vom 14. April 2011 an das Europäische PatentamtK7 WO 95/32583 A1 Veröffentlichung der Internationalen Patentanmeldung des StreitpatentsK8 US 5,005,084K9 US 4,706,121K10 DE 39 28 175 A1
10
K11 JVC AV-2771S Service Manual
11
K11.1 EP 0 575 956 A2
12
K12 EP 0 477 756 A2
13
K13 DE 691 28 120 T2K14 US 4,375,651K15 HITACHI PROJECTION COLOR TV 55EX7K, 50EX6K, 50ES1B/K, 46EX3B/4K, Operating Guide
14
K15.1 HITACHI Service Manual
15
K15.2 Erklärung über Markteinführung
16
K16 WO 93/11640 A1
17
K17 Magazin: Populär Science, Ausgabe November 1990, Artikel: STAY TUNED FOR SMART TV, Seite 62-65
18
K18 EP 0 492 853 A2
19
K19 Verletzungsklage vom 13. Juni 2012K19a WO 92/04801 A1 (von der Klägerin ebenfalls als K19 bezeichnet)
20
K20 JP 3-178278 A mit englischer Übersetzung (K20a)
21
K21 Brugliera V., „Digital On-Screen Display“, June 1993K22 EP 0 401 015 A2
22
K23 Bedienungsanleitung Philips Fernsehgerät 25PT900B PT910A
23
K23a Screenshot einer ersten Internetseite
24
K23b Screenshot einer zweiten Internetseite
25
K24 EP1 111 912 A1
26
K25 EP 0 560 593 A2
27
K26 WO 89/03085 A1
28
K27 EP 0 390 041 A2
29
K28 WO 94/14282 A1 mit Veröffentlichungsnummer EP 0 673 581 A0 (K28a)K29 WO 94/13107 A1 mit Veröffentlichungsnummer EP 0 673 583 A0 (K29a)K30 Replik vom 29. Mai 2013 aus den parallelen Verletzungsverfahren.
        
30
Die Klägerin beantragt,
31
das europäische Patent 0 775 417 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
32
 Die Beklagte beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Fassungen der als Anlage NB 4 zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 eingereichten Hilfsanträge 1 bis 15.In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen geänderten Hilfsantrag 3 überreicht, der Hilfsantrag 3 ersetzen soll und bei dem in Rotschrift das Wort „ist“ in „sind“ geändert wurde. Sie hat erklärt, die Hilfsanträge 1 und 2 verteidige sie nicht mehr ausdrücklich, nehme sie aber nicht zurück. Gleiches gelte für die übrigen Hilfsanträge mit Ausnahme der Hilfsanträge 13 bis 15. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte weitere Hilfsanträge 3a sowie 13a bis 15a zusätzlich zu dem geänderten Hilfsantrag 3 sowie den Hilfsanträgen 13 bis 15 zur Entscheidung gestellt.
35
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Weder liege eine Schutzbereichserweiterung vor noch sei das Streitpatent in der korrigierten Fassung unzulässig gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlangen geändert. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sei das Streitpatent rechtsbeständig, da seine Lehre sich demgegenüber weder als neuheitsschädlich vorweggenommen noch als dem Fachmann nahe gelegt erweise.
36
Zur Stützung ihres Vorbringens legt die Beklagte folgende Unterlagen vor:
37
NBi Bescheid vom 20. August 2003 im das Streitpatent betreffenden Einspruchsverfahren vor dem EPANB2 Urteil des LG Mannheim vom 20. Januar 2012 im das Streitpatent betreffenden Verletzungsverfahren 7 O 233/11NB3 Klageerwiderung vom 30. Januar 2013 aus dem parallelen Verletzungsverfahren beim LG Düsseldorf (4b O 115/12)NB4 Hilfsanträge 1 bis 15NB5 Wikipedia-Auszug zu Mikrocontroller.
38
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf den Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 PatG vom 23. April 2013 Bezug genommen.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

L-1-Visum – Als Experte in die USA

Es gibt etliche Wege, legal in die USA einzureisen. Einer davon ist die Einreise als Experte mit einem Visum für unternehmensinterne Transfers. Es ist als L1-Visum bekannt. Hier erfahren Sie alles über die Visa-Typen, die Beantragung und die Herausforderungen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen