Verschiedene Ursachen führen dazu, dass aus einem Fahrzeug Öl in Form von Motoröl oder Getriebeöl ausläuft. Meist erkennt der Fahrzeughalter dieses Problem, wenn auf dem Bordcomputer die Warnung über einen zu geringen Ölstand erscheint. Die erste Regel lautet, an den rechten Straßenrand zu fahren. Dass ein Abschleppdienst beauftragt werden muss, ist den meisten Besitzern klar. Doch wer entfernt den Ölfleck und wer kommt für die Kosten auf? Droht womöglich eine Strafe?
Feuerwehr über ausgelaufenes Öl informieren
Schon vor der Beauftragung eines Abschleppdienstes empfiehlt es sich, die Feuerwehr über das ausgelaufene Öl zu informieren. Denn die sollte so schnell wie möglich vor Ort sein, um Folgeschäden einzudämmen. Während der Abschleppdienst das Fahrzeug in die Werkstatt bringt, beseitigt die Feuerwehr das ausgelaufene Öl von der Straße, indem sie ein Bindemittel aufbringt. Dieses saugt die hochgiftige Substanz auf, so dass sie sich anschließend leicht entfernen lässt.
Kosten werden von der Haftpflichtversicherung gedeckt
Der Fahrzeughalter erhält zunächst die Rechnung für den Feuerwehreinsatz. Doch zahlen braucht er sie nicht, wenngleich er für den Schaden haftet. Sofern die Schuld nicht nachweislich bei einem Dritten liegt, der in Anspruch genommen werden kann, zahlt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters die Kosten der Feuerwehr. Es wäre also falsch, sich direkt an den Fahrzeughersteller oder an die Werkstatt zu wenden, die das Fahrzeug zuletzt inspiziert hat. Wichtig ist, den Schaden umgehend der Versicherung zu melden, da dies laut Versicherungsvertrag zu den Pflichten des Halters zählt. Ob die Versicherung auch dann zahlt, wenn der Fahrzeughalter den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Bei Vorsatz kommt sie nicht auf. Der Verursacher muss die Rechnung für den Einsatz in diesen Fällen selbst begleichen. Möglicherweise weigert sich die Haftpflichtversicherung, für den Schaden einzutreten. Fühlt sich der Fahrzeughalter im Unrecht, lohnt es sich, einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.
Keine Strafe zu erwarten für ausgelaufenes Öl
Im Normalfall verursacht ein defektes Fahrzeugteil das Auslaufen von Motor- oder Getriebeöl. Dafür kann der Fahrzeughalter nichts. Deswegen geht er bei Ölverschmutzungen der Straße in der Regel straffrei aus. Voraussetzung ist allerdings, dass er sich umgehend um die fachgerechte Beseitigung des Ölflecks kümmert, sonst droht ein hohes Ordnungsgeld oder sogar eine Freiheitsstrafe. Sickert das Öl in den Straßenbelag, kann es ins Erdreich gelangen und das Grundwasser verunreinigen. Dies hat fatale Auswirkungen auf Fauna und Flora und kann ebenso gesundheitliche Schäden von Menschen nach sich ziehen. Um das Ausmaß des Schadens so gering wie möglich zu halten, macht es Sinn, wenn der Fahrzeughalter bis zum Eintreffen der Feuerwehr selbst erste Maßnahmen zur Beseitigung des Ölflecks ergreift. Dazu kann er Decken oder Tücher auf die Verschmutzung legen, damit das Öl aufgesaugt wird. Sofern vorhanden, dient Katzenstreu oder Hanfeinstreu als Bindemittel. Die Polizei ist beim Auslaufen von Öl aus dem Fahrzeug nur zu verständigen, wenn absehbar ist, dass der nachfolgende Verkehr in Gefahr gerät und deswegen umgeleitet werden muss.